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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: 3 U 116/04
Rechtsgebiete: TierSchG, BGB, GG, StGB, ZPO


Vorschriften:

TierSchG § 8
TierSchG § 11
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 1
StGB § 186
ZPO § 927
ZPO § 936
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 25. Februar 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe: I. Die Verfügungsklägerin ist ein Auftragsforschungsinstitut, das Tierversuche an Affen vornimmt, schwerpunktmäßig im Bereich der Reproduktionstoxikologie im Auftrag pharmazeutischer Unternehmen. Die von der Verfügungsklägerin durchgeführten Tierversuche sind gesetzlich zulässig. Die Bezirksregierung Münster hat ihr die Genehmigung i.S. von § 8 TierSchG zu pharmakologischen und toxikologischen Versuchen an nichtmenschlichen Primaten erteilt. Ferner besitzt die Verfügungsklägerin die geM... § 11 TierSchG erforderliche Genehmigung zum Züchten und Halten von Tieren. Das Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat ihr bescheinigt, dass sie die Grundsätze guter Laborpraxis einhält. Für die Tierversuche verwendet die Verfügungsklägerin Makaken, vornehmlich Javaneraffen (Cynomolgen). Seit längerem ist ihr Unternehmen Ziel von Aktionen der Tierschutzbewegung. Der Journalist M..., der als freier Bildjournalist tätig ist, beabsichtigte verdeckt im Unternehmen der Verfügungsklägerin zu recherchieren. Er bewarb sich auf eine Stellenanzeige und schloss am 11.3.2003 einen Arbeitsvertrag mit der Verfügungsklägerin. § 6 des Arbeitsvertrages sieht eine Geheimhaltungspflicht vor, auch nach Austritt aus dem Dienstverhältnis. Der Journalist M... fertigte mit einer versteckten Kamera bei seiner Arbeit heimlich insgesamt rund 40 Stunden Filmmaterial, welches zum Teil auch mit Ton unterlegt ist. Mit Schreiben vom 15.6.2003 kündigte er das Arbeitsverhältnis. Er wählte sodann Rohfilmmaterial aus und ließ es in Zusammenarbeit mit der britischen Tierschutzorganisation B... zu einer rund 20-minütigen Rohfilmversion zusammenstellen. Der Copyright-Vermerk im Abspann laut: "(c) B.../ R & D www...de". "R & D" ist der Verlag des Journalisten M... und steht für "Recherche & Dokumentation". Bei der Internetadresse "www...de" handelt es sich um die Homepage des Journalisten M.... Der Journalist M... bot die Videokassette mit dem Rohfilmmaterial der Redaktion der ZDF-Sendung "Frontal 21" an. Am 9.12.2003 strahlte das ZDF in der Sendung "Frontal 21" einen ca. neunminütigen Filmbeitrag unter dem Titel "Tierversuche für den Profit" aus. Gezeigt wurde eine Abfolge unterschiedlicher Szenen aus dem Unternehmen der Verfügungsklägerin, unterlegt mit einem kritischem Kommentar. Die Szenen betreffen im Wesentlichen die Haltungsbedingungen der Versuchstiere und den Umgang des Personals mit den Tieren. Im Abspann der Sendung wurden ein Redakteur des ZDF und der Journalist M... als Autoren genannt. Am 10.12.2003 wurden Ausschnitte des Filmmaterials in den Nachrichten anderer Fernsehsender gezeigt (SAT.1 und Pro 7). Am 16.12.2003 sendete das ZDF in "Frontal 21" einen Folgebeitrag, der die öffentliche Reaktion auf die Sendung in der Vorwoche schilderte. Am 17.12.2003 strahlten zwei Magazine des Senders Pro 7 namens "SAM" und "taff" jeweils rund sechsminütige Berichte aus. Wegen des Inhalts der am 9.12., 10.12., 16.12. und 17.12.2003 verbreiteten Sendungen wird auf die Videokassette im Verfahren 3 W 14/04 - OLG Hamm - verwiesen. Im Anschluss an die Ausstrahlung des Filmbeitrages im ZDF gab die Stadt Münster der Verfügungsklägerin auf, Videokameras zur Überwachung des Umgangs mit den Tieren in ihrem Unternehmen zu installieren. Das Verwaltungsgericht Münster stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Verfügungsklägerin durch Beschluss vom 16.1.2004 wieder her. Das OVG Münster wies die Beschwerde des Oberbürgermeisters der Stadt Münster durch Beschluss vom 15.3.2004 zurück (20 B 180/04). Durch Bescheid vom 19.2.2004 stellte die Staatsanwaltschaft Münster ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Verfügungsklägerin wegen Verdachts der Tierquälerei (§ 17 TierSchG) mangels hinreichenden Tatverdachts ein und gab das Verfahren zur Verfolgung etwaiger Ordnungswidrigkeiten an das Rechtsamt der Stadt Münster ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakte 48 Js 629/03 - StA Münster - Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm wies die gegen die Einstellung gerichtete Aufsichtsbeschwerde der Anzeigeerstatter durch Bescheid vom 8.6.2004 mit Rücksicht auf ein zwischenzeitliches erstattetes Gutachten der Schweizer Wissenschaftler Dr. G. und Dr. W. vom 22.3.2004 zurück (2 Zs 1286/04). Die britische Tierschutzorganisation B..., mit der der Journalist M... zusammenarbeitete, hatte zwischenzeitlich aus den heimlich gefilmten Szenen den Film "Poisoning for Profit" zusammenstellen lassen, welcher sodann als Videokassette bzw. CD-ROM vertrieben wurde. Die ausgewählten Filmsequenzen stimmen weithin mit dem ZDF-Beitrag überein. Gezeigt wird ebenfalls eine szenische Abfolge, die kritisch und für die Belange des Tierschutzes Partei nehmend kommentiert wird. Im Copyright-Vermerk heißt es erneut: "(c) B.../ R & D www....de". Wegen des Inhalts des Films "Poisoning for Profit" wird auf die in diesem Verfahren überreichte CD-ROM mit der Filmdatei "B....rm" im Real Player-Format sowie auf die inhaltsgleiche Videokassette im Verfahren 3 W 14/04 Bezug genommen. Der Film "Poisoning for Profit" wurde ferner ins Internet gestellt und stand auf den Webseiten mehrerer Betreiber zur Einsicht und zum Download bereit. Unter anderem wurde der Film auch vom Verfügungsbeklagten über seine Homepage "www....de" verbreitet. Die Verfügungsklägerin hat beantragt, es dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, Filmmaterial, welches der Journalist M... auf ihrem Betriebsgelände aufgezeichnet hat, in der Öffentlichkeit Dritten zu zeigen oder auf andere Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Berufungsbegründung trägt der Verfügungsbeklagte im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe nicht hinreichend zwischen unzulässiger Informationsbeschaffung und zulässiger Informationsverbreitung unterschieden. Die Verfügungsklägerin werde wegen ihrer Praxis der Tierversuche bekämpft. Eine Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz habe die Verfügungsklägerin ebenso wenig dargelegt wie sonstige wirtschaftliche Nachteile. Die Auffassung des Landgerichts, wonach die Verbreitung des Filmmaterials von einer behördlichen Entscheidung abhängig sei, verstoße gegen das Zensurverbot. Das veröffentlichte Filmmaterial zeige strafbares Verhalten von Mitarbeitern der Verfügungsklägerin; wegen der Einzelheiten wird auf S. 12 bis 22 der Berufungsbegründung verwiesen. Die Verfügungsklägerin könne sich nicht auf ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse berufen. Es überwiege das öffentliche Interesse am Tierschutz, der mit Verfassungsrang ausgestattet sei. Die hohe Sehbeteiligung der Fernsehsendungen belege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. In einer Mediengesellschaft müssten Missstände bebildert werden. Die Fernsehsendungen hätten auch in den Printmedien eine erhebliche Resonanz gehabt. Erst die Veröffentlichung der Filmaufnahmen habe die Behörden zum Handeln bewegt. Der Verfügungsbeklagte beantragt, das am 25.2.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Münster, Az.: 14 O 25/04 und die einstweilige Verfügung vom 20.1.2004 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Filmaufnahmen zeigten keine rechtswidrigen Zustände. Die weitere Verbreitung habe daher zu unterbleiben. Der Verfügungsbeklagte führe unter Billigung und Anwendung rechtswidriger Handlungen eine Kampagne mit dem Ziel der Schließung ihres Unternehmens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll zum Senatstermin vom 21. Juli 2004 Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. Der verschuldensunabhängige Anspruch der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten auf (vorbeugende) Unterlassung der Verbreitung des gesamten Bildmaterials folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG. Ferner ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. M... § 823 Abs. 2 BGB, § 186 StGB. Die Verfügungsklägerin muss die Veröffentlichung und Verbreitung des Filmmaterials durch den Verfügungsbeklagten nicht hinnehmen, weil er nachhaltig gezeigt hat, dass er die Regeln des geistigen Meinungskampfes nicht gewährleistet. Zum Teil ist das Filmmaterial bereits veröffentlicht, zum Teil unveröffentlicht. Soweit ersichtlich, wurden bisher die im Fernsehen, insbesondere in "Frontal 21", gezeigten Szenen verbreitet, ferner der B...-Film "Poisoning for Profit". Soweit das Material noch nicht veröffentlicht worden ist, handelt es sich um einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Es ist seit langem anerkannt, dass aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog auch ein Anspruch auf Unterlassung einer bevorstehenden Rechtsverletzung herzuleiten ist (BGH, NJW 1998, 2141; OLG Nürnberg, NJW-RR 2003, 40, 41; Palandt/ Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1004 Rn. 33). 1. Die Verbreitung des illegal gefertigten Bildmaterials durch den Verfügungsbeklagten ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin, einer juristischen Person des Privatrechts. Kapitalgesellschaften genießen sowohl den Schutz des § 186 StGB (BGHSt 6, 186; Schönke/ Schröder/ Lenckner, StGB, 26. Aufl., Vorbemerkung zu § 185 Rn. 3, 3a; Tröndle/ Fischer, StGB, 52. Aufl., § 185 Rn. 12 M... w. N.) als auch den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 106, 28, 42 ff; BGH, NJW 1994, 1281; Wenzel/ Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 125). Bei juristischen Personen stützt sich das Persönlichkeitsrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG, nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 106, 28, 44). a) Der Umfang des Persönlichkeitsschutzes wird durch das Wesen der juristischen Person als Zweckschöpfung des Rechts, ihre satzungsmäßigen Funktionen und ihr soziale Wertgeltung begrenzt und bestimmt (BGH, NJW 1994, 1281). Kapitalgesellschaften genießen den Schutz des Persönlichkeitsrechts, soweit sie dieses Rechtsschutzes zur Ausübung ihrer Funktionen bedürfen (Funktionsschutz). Das ist insbesondere der Fall, wenn sie - wie hier - in ihrem Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind (vgl. KG, NJW 2000, 2210). Wie jeder andere Private kann die Verfügungsklägerin grundsätzlich frei entscheiden, welche Informationen sie über sich verbreiten lassen will und welche nicht (vgl. BVerfGE 84, 239, 279; Lerche, AfP 1976, 56). Der Persönlichkeitsschutz gewerblicher Betätigung reicht dabei nicht so weit wie der Schutz des privaten Bereichs. Die berufliche Sphäre wird in geringerem Maß gegen Ausspähung geschützt (Erman/ Ehmann, BGB, 11. Aufl., Anh. § 12 Rn. 137). Denn eine Privatsphäre gibt es bei juristischen Personen nicht, erst recht keine Intimsphäre (BGHZ 80, 25, 32). Art. 2 Abs. 1 GG schützt aber u.a. auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit juristischer Personen des Privatrechts (BVerfG-K, NJW 1994, 1784). Diese wird beeinträchtigt, wenn ein Unternehmen ungeschützt mit Ausspähung rechnen müsste. Auch eine juristische Person muss es insbesondere nicht hinnehmen, dass in der ihrem Hausrecht unterliegenden Sphäre gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt werden (KG, NJW 2000, 2210f; OLG München, AfP 1992, 78, 80; Wanckel/ Nitschke, Foto- und Bildrecht, 2004, Rn. 9 ff). Ebenso wie juristischen Personen des Privatrechts ein Recht am eigenen Wort als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts zusteht (BVerfGE 106, 28, 43), gibt es ein Recht am eigenen Bild als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 106, 28, 39). Das Recht am eigenen Bild (und Wort) gewinnt umso mehr Bedeutung, je ausgefeilter die technischen Möglichkeiten des Ausspionierens durch versteckte Kameras und Tonaufzeichnungssysteme werden. Der Umstand, dass die Verfügungsklägerin nach eigenem Bekunden grundsätzlich ohnehin bereit ist, Interessenten einen Einblick in ihren Betriebsablauf zu gewähren, ändert daran nichts. Denn zu den persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehört ein Mindestmaß an Vertrauensschutz (BGHZ 80, 25, 32; BGH, NJW 1981, 1366, 1368). Wie im vorliegenden Fall geschehen, wird das Mindestmaß des gebotenen Vertrauensschutzes beeinträchtigt, wenn ein Journalist als vermeintlich loyaler Mitarbeiter des Unternehmens tätig wird, es in Wahrheit aber ausspioniert, um die erlangten Informationen zu publizieren bzw. an die Presse, andere Medien oder sonstige Dritte gegen das Unternehmen weitergeben will (vgl. Wenzel/ Burkhardt, Kap. 5 Rn. 152 und Kap. 10 Rn. 23). Das gilt umso mehr, wenn dies zum Zweck des Angriffs auf das Unternehmen geschieht. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Journalist M... zusätzlich noch gegen das arbeitsvertraglich vereinbarte Fotografier- und Filmverbot verstoßen hat. Darauf kommt es letztlich nicht entscheidend an, denn eine Verschwiegenheitspflicht besteht auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart ist (BGHZ 80, 25, 27f). b) Ein weitergehendes Geheimhaltungsinteresse steht der Verfügungsklägerin nicht zu. aa) Es begründet kein besonderes Geheimhaltungsinteresse, dass der durchschnittliche Betrachter bereits die Darstellung eines rechtmäßigen Tierversuchs als schockierend empfinden mag. Betriebsinterna, wie sie hier gefilmt worden sind, sind auch keine Betriebsgeheimnisse (vgl. BGH, NJW 1981, 1089, 1091). Betriebsgeheimnisse, die in den Schutzbereich von Art. 12 GG bzw. Art. 14 GG fallen (vgl. Jarass/ Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 2 Rn. 33 und Art. 12 Rn. 11), sind im vorliegenden Verfahren nicht betroffen, ebenso wenig die Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG). Der Journalist M... hat sich nicht Zugang zu vor ihm geheim gehaltenen Vorgängen, Dokumenten oder Forschungsergebnissen verschafft. bb) Die Verfügungsklägerin genießt kein mit der Redaktionskonferenz eines Presseunternehmens vergleichbares, gesteigertes Geheimhaltungsinteresse. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht im Fall "Der Aufmacher" abgestellt (BVerfGE 66, 116). In diesem (Sonder-) Fall war das betroffene Unternehmen seinerseits ein Presseunternehmen. Die Vertraulichkeit der Redaktion ist gewiss eine notwendige Bedingung der Funktion einer freien Presse. Im Vergleich dazu genießen die Umstände, unter denen Tiere in einem Versuchslabor gehalten werden, keinen solcherart gesteigerten Vertraulichkeitsschutz. cc) Vermögensrechtliche Nachteile, die möglicherweise dem Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG unterliegen, hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht. Art. 14 GG bietet Bestandsschutz, keinen Erwerbsschutz (BGHZ 98, 341, 351; Jarass/ Pieroth, Art. 14 Rn. 10, 25) Bestehende Geschäftsbeziehungen und den erworbenen Kundenstamm erfasst der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht (BVerfGE 77, 84, 118). Für einen möglicherweise drohenden Widerruf der Tierhaltungserlaubnis durch die Verwaltungsbehörden gibt es darüber hinaus keine Anhaltspunkte. Die Verwaltungsbehörden haben dies zwar geprüft bzw. prüfen dies noch. Die Verfügungsklägerin rechnet im Grunde aber nicht mit einem Widerruf, wie sie selbst erklärt. Für wirtschaftliche Nachteile oder gar eine "Existenzgefährdung" der Verfügungsklägerin gibt es jedenfalls derzeit keine greifbaren Anzeichen. dd) Das Recht der Verfügungsklägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb ist vor diesem Hintergrund nicht betroffen. Denn auch dafür ist u.a. Voraussetzung, dass vermögensrechtliche Nachteile vorgetragen oder erkennbar sind (BVerfGE 66, 116, 145; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 823 Rn. 181f). Das ist jedenfalls bisher nicht der Fall. Die Verfügungsklägerin führt zwar Kosten für "Berater, Rechtsanwälte und Gutachter" an. Das sind aber lediglich Aufwendungen, die der Abwehr des Ansehensverlustes dienen. Sie begründen keinen eigenständigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb. Ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht außerdem nur subsidiär, wenn sonst keine Anspruchsgrundlage gegeben ist. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der nur eingreift, soweit Lückenfüllung zulässig ist. Der hier gegebene Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. M... § 186 StGB geht vor (vgl. BGH, NJW 1992, 1312; BGH, NJW 1998, 2141, 2142). ee) Mehrere Mitarbeiter der Verfügungsklägerin werden in einigen Filmsequenzen in Wort und Bild gezeigt. Es kann dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin zusätzlich das Persönlichkeitsrecht ihrer Mitarbeiter geltend machen kann. Denn soweit das Filmmaterial veröffentlicht worden ist, sind die gezeigten Personen, die sich im Berufsleben ohnehin auf eine gewisse Beobachtung ihres Verhaltens durch andere einstellen müssen, durch schwarze Balken über den Augen hinreichend anonymisiert. Dadurch sind die Gesichtszüge der Mitarbeiter unkenntlich. Zu den Schutzanzügen, die die gefilmten Personen arbeitsbedingt tragen, gehören überdies Mundschutzmasken und Einweg-Kopfbedeckungen, die die Gesichter noch weiter verdecken. 2. Der Verfügungsbeklagte ist Anspruchsgegner, weil er heimlich gefertigtes Filmmaterial auf seiner Internetseite veröffentlicht hat und beabsichtigt, es auch in Zukunft weiter zu verbreiten. Er kann sich auf Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen, die durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Tierschutzes in Art. 20a GG verstärkt werden. a) Der Journalist M... hat sich das Bildmaterial zwar rechtswidrig beschafft, als er sich bei Verfügungsklägerin eingeschlichen hat. Hätte er sein Vorhaben aufgedeckt, hätte er es nicht verwirklichen können. Die rechtswidrige Beschaffung von Informationen wird nicht von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Es gibt kein Grundrecht auf Quellenerschließung, Indiskretion oder Vergesellschaftung privater Kommunikation (Bettermann, NJW 1981, 1067). Trotz der rechtswidrigen Beschaffung des Materials durch den Journalisten M... kann der Verfügungsbeklagte aber das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) in Anspruch nehmen. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die Verbreitung unzulässig beschaffter Informationen (BVerfGE 66, 116, 137f; BGHZ 73, 120, 125 ff). Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG greift ebenfalls zugunsten des Verfügungsbeklagten ein, denn die öffentliche Verbreitung von Filmmaterial über Internet, CD-ROM oder Videokassetten steht unter dem Schutz der Filmfreiheit (h.M; vgl. Degenhart, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 903; Jarass/ Pieroth, Art. 5 Rn. 50, jeweils m.w.N). Nach einer Minderansicht fällt auch das öffentliche Verbreiten von Filmmaterial über Internet etc. noch unter einen weit gefassten Begriff der Presse. Dann wäre Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG stattdessen unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit einschlägig (so Bethge, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 5 Rn. 68). Da Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG in jedem Fall anwendbar ist, bedarf diese Frage keiner Vertiefung. b) Das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Es greift nur dann ein, wenn die Veröffentlichung von einer vorherigen Kontrolle durch den Staat abhängig gemacht wird. Das Zensurverbot bezieht sich nur auf die Vorzensur, d.h. ein präventives Verfahren, vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht werden darf (BVerfGE 33, 52, 71; BVerfG-K, NJW 2001, 503, 504). Als Vor- oder Präventivzensur werden einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts bezeichnet (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Bezogen auf Filme bedeutet Zensur das generelle Verbot, ungeprüft Filme der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verbunden mit dem Gebot, Filme, die öffentlich vorgeführt werden sollen, zuvor der zuständigen Behörde vorzulegen, die sie anhand von Zensurgrundsätzen prüft und je nach dem Ergebnis ihrer Prüfung die öffentliche Vorführung erlaubt oder verbietet (formeller Zensurbegriff; vgl. BVerfGE 33, 51, 71). Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Die Untersagung einer Meinungsäußerung durch eine gerichtliche einstweilige Verfügung oder andere gerichtliche Entscheidung ist keine Zensur, weil dies auf Antrag einer Privatperson geschieht (Starck, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 5 GG Rn. 106; Jarass/ Pieroth, Art. 5 Rn. 64). Hier geht es deshalb ausschließlich um einen sachgerechten Ausgleich bei der Kollision von unterschiedlichen Grundrechtspositionen zwischen privaten Personen. c) Soweit das Filmmaterial auf Demonstrationen gezeigt wurde bzw. werden soll, gewährt Art. 8 GG keinen weitergehenden Schutz. Für den Inhalt von Meinungsäußerungen im Rahmen von Demonstrationen gilt Art. 5 Abs. 1 GG. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG ist lediglich Maßstab der Art und Weise der kollektiven Meinungskundgabe in Form einer Versammlung (BVerfGE 90, 241, 246; BVerfGE 104, 92, 103). d) Art. 5 Abs. 1 GG wird im vorliegenden Fall durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Tierschutzes verstärkt. Tierschutz hat große Bedeutung in der Gesellschaft. Die Bevölkerung misst ihm einen hohen Stellenwert zu (vgl. BVerfGE 104, 337 - 356). Die Sensibilität der Öffentlichkeit für Belange des Tierschutzes ist groß. Es steht außer Zweifel, dass Tierversuche ein die Öffentlichkeit wesentlich berührendes Problem darstellen. Bereits in der Vergangenheit stand die Praxis der Tierversuche im Blickpunkt der öffentlichen Auseinandersetzung (siehe bereits OLG Köln, OLGReport 1992, 122). Auch Tierversuche, die z. B. im Zusammenhang mit Forschung und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz durchgeführt werden, werden fortgesetzt kritisiert (vgl. den Tierschutzbericht der Bundesregierung 2003, S. 1, 15). Ob die Kritik berechtigt oder unberechtigt ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Fraglos ist Tierschutz jedoch ein die Öffentlichkeit wesentlich interessierender Bereich. Tierschutz war auch bereits in der Vergangenheit als Gemeinwohlbelang anerkannt (BVerfGE 36, 47, 57 ff; BVerfGE 101, 1 ff). Darüber hinaus ist er mittlerweile auch verfassungsrechtlich verankert, nicht nur in Art. 29a Abs. 1 LVerfNW. Durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 26.7.2002 (BGBl I 2863) wurde insbesondere Art. 20a GG geändert. Die Vorschrift enthält eine bindende verfassungsrechtliche Zielsetzung zugunsten des Tierschutzes. Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz war nach Auffassung der Bundesregierung ein wesentlicher Schritt zu einem würdigen Umgang mit Tieren (Tierschutzbericht der Bundesregierung 2003, S. 1). Die verfassungsrechtliche Wertentscheidung ist bei der Auslegung einfachen Rechts zu beachten. Subjektive Rechte ergeben sich aus Art. 20a GG nicht. Die Vorschrift reichert aber Grundrechte an bzw. verstärkt grundrechtliche Gewährleistungen (Jarass/ Pieroth, Art. 20a Rn. 1f, 17). 3. Das maßgebliche Kriterium für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin und der oben dargestellten Rechtsposition des Verfügungsbeklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.1984 (1 BvR 272/81) im Fall "Der Aufmacher" (BVerfGE 66, 116). Entscheidend ist die Zweck-Mittel-Relation. Soweit bei der Konkretisierung offener Normen Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist, kommt es einerseits auf den Zweck der strittigen Äußerung an. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt um so größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Auf der anderen Seite ist auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird. In einem Fall der vorliegenden Art geht es um die Veröffentlichung von Informationen, die durch Täuschung widerrechtlich beschafft worden sind und überdies zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendet worden sollen. Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen. Darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die widerrechtlich beschaffte Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind. Denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfGE 66, 116, 139). Die Beweislast bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren die Last der Glaubhaftmachung (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) trifft den Verfügungsbeklagten, weil er sich auf eine Ausnahme von der Regel beruft, denn die Veröffentlichung hat - wie ausgeführt - grundsätzlich zu unterbleiben. Im Hinblick auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB, § 186 StGB trifft die Beweislast bzw. Last der Glaubhaftmachung ohnehin stets den Äußernden. Nach der Beweisregel des § 186 StGB, die über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformiert wird, muss der Äußernde die Wahrheit der von ihm behaupteten Tatsachen beweisen (BGH, NJW 1996, 1131, 1133). 4. Das Urteil des Landgerichts erweist sich vor diesem Hintergrund im Ergebnis als richtig. An der Begründung ist jedoch nicht festzuhalten. Es lässt sich nicht darauf abstellen, die Veröffentlichung des Bildmaterials sei im öffentlichen Interesse nicht "unbedingt erforderlich", weil es ausreichend sei, es den Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden zu unterbreiten; deren Ermittlungsergebnis sei dann abzuwarten. Die Presse- und Meinungsfreiheit sind nicht nachrangig gegenüber staatlichen Behörden (vgl. Staudinger/ Hager, BGB, 13. Bearb., § 823 Rn. C 227 a.E.). Auch in vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung nicht in dieser Weise argumentiert (vgl. OLG München, NJW-RR 2004, 767). 5. Der Senat hat dem Verfügungsbeklagten die Verbreitung des gesamten Filmmaterials aus besonderen Gründen des konkreten Falles untersagt. Der Verfügungsbeklagte hat in der Vergangenheit nachhaltig gezeigt, dass er die Regeln des geistigen Meinungskampfes nicht gewährleistet. Anderen Verbreitern des Filmmaterials, bei denen die Umstände anders liegen, hat der Senat weitere die Verbreitung des Filmmaterials im Unterschied dazu grundsätzlich gestattet, sofern der Verfügungsklägerin nicht unzutreffende bzw. reißerisch aggressive Vorwürfe gemacht werden. Auf die Urteile vom heutigen Tage in den Parallelverfahren 3 U 77/04, welches den Fall des Journalisten M... betrifft, und 3 U 97/04, das den Fall einer Münsteraner Tierschutzaktivistin zum Gegenstand hat, wird verwiesen. Sollen rechtswidrig erlangte Informationen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage verbreitet werden, erlangt Art. 5 Abs. 1 GG sein Gewicht durch den dadurch gelieferten Betrag zum geistigen Meinungskampf (BVerfGE 66, 116, 139). Das Gewicht des Art. 5 Abs. 1 GG tritt hinter das betroffene Persönlichkeitsrecht zurück, wenn der Verbreiter seinerseits nachhaltig gezeigt hat, dass er die Regeln des geistigen Meinungskampfes nicht gewährleistet. Das belegen im Hinblick auf den Verfügungsbeklagten zahlreiche aktenkundige Beispiele: Auf der Homepage des Verfügungsbeklagten, "www....de", heißt es: "Ein Leben [eines Tieres] wird für uns immer mehr wert sein als eine aufgebrochene Tür, ein zerstörtes Versuchslabor oder ein in Brand gezündeter Fleischtransporter" (Bl. 191 d.A.). Damit billigt der Verfügungsbeklagte Straftaten. Das zeigt ein weiteres Beispiel. Ein Geschäftspartner der Verfügungsklägerin wurde von unbekannten Tätern mit Kunstblut übergossen. Der Verfügungsbeklagte kündigt auf seiner Homepage nicht nur Bilder der "Kunstblut-Aktion" an (Bl. 184 d.A.), sondern kommentiert die Aktion wie folgt: "Die t... e.V. haben mit dem Überschütten des Affenhändlers... mit Kunstblut nichts zu tun, solidarisieren sich jedoch mit den TierrechtlerInnen, die diese Aktion durchgeführt haben" (Bl. 209 d.A.). Den Entschluss zur Begehung von Straftaten fördert der Verfügungsbeklagte, indem er auf seiner Homepage für diesen Fall Unterstützung anbietet: "Für so genannte autonome Tierrechtlerinnen und Tierrechtlicher, die das Risiko einer Strafverfolgung eingehen, um Tieren das Leben zu retten, übernehmen wir die Öffentlichkeits- und Pressearbeit, außerdem zeigen wir unsere Solidarität mit der Übernahme von Rechtshilfekosten" (Bl. 191 d.A.). Wer durch rechtswidrig erlangte Informationen das Persönlichkeitsrecht anderer beeinträchtigt, muss sich der Gefahr bewusst sein, dass Dritte dadurch zu Einbrüchen in die Eigensphäre des Betroffenen ermuntert werden können (BGHZ 73, 120, 127; BGH, NJW 1987, 2667, 2669; Löffler/ Steffen, Presserecht, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 53 aE). Der Verfügungsbeklagte ist sich dessen nicht nur nicht bewusst; er schürt diese Gefahr im Gegenteil noch. Zum Sprachrohr von Tierschutzaktivisten, die Methoden jenseits des geistigen Meinungskampfes anwenden, macht sich der Verfügungsbeklagte auch, indem er auf seiner Homepage Videoaufnahmen von Eingangsblockaden des Betriebsgeländes der Verfügungsklägerin verbreitet (Bl. 186 d.A.). Auf seiner Internetseite wirft der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin ferner "Folter und Mord" vor (Bl. 179 d.A.). Das sind haltlose, reißerische Bezichtigungen. Selbst wenn diese Formulierungen unter Umständen isoliert gesehen äußerungsrechtlich zulässig sein mögen, sprechen auch sie dafür, dass der Verfügungsbeklagte das rechtwidrig hergestellte Filmmaterial nachhaltig zur Diffamierung der Verfügungsklägerin verwenden will. Zum Instrumentarium des Verfügungsbeklagten gehört auch die Förderung von Beeinträchtigungen der Privatsphäre von Mitarbeitern der Verfügungsklägerin, beispielsweise durch akribische Berichterstattung über Versammlungen vor Privathäusern, vom Verein "Home-Demo" genannt (Bl. 184 ff, 204 ff d.A.), ferner über das Verteilen von Flugblättern bzw. Anbringen von Aufklebern in der privaten Nachbarschaft von Mitarbeitern der Verfügungsklägerin. Es mag sein, dass dergleichen versammlungsrechtlich zulässig ist; gleichwohl fördert der Verfügungsbeklagte damit Einschüchterungsversuche. Es mag auch sein, dass Vereinsmitglieder sich nicht oder nur in einzelnen Fällen persönlich an diesen Aktionen beteiligen. Die Verfügungsklägerin hat freilich glaubhaft gemacht, dass auch Funktionsträger, wie der 1. Vorsitzende des Verfügungsbeklagten, N..., und der jetzige 2. Vorsitzende des Verfügungsbeklagten, K.., gemeinsam mit anderen Tierrechtsaktivisten Anfang März 2004 in das Hausgrundstück des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin eingedrungen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 33 und K 34 zur Berufungserwiderung verwiesen (eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin sowie Strafanzeige vom 7.3.2004). Der Verfügungsbeklagte fördert dergleichen nicht nur durch Veröffentlichung von Berichten über stattgefundene Aktionen, sondern nach allem Dafürhalten auch finanziell. Auf seiner Homepage gibt der Verfügungsbeklagte bekannt: "Die Aktionsgruppen agieren größtenteils autonom und erhalten durch den Verein finanzielle Unterstützung" (Bl. 193 d.A.). Damit unterstützt der Verfügungsbeklagte Handlungen außerhalb des fairen, geistigen Meinungskampfes. Dazu kommt technischer Missbrauch des Internets. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte ihre eigene Webseite mit technischen Hilfsmitteln zeitweise übernommen hat. Auf der eigenen Internetseite der Verfügungsklägerin hieß es: "C... tötet Tiere. Grausam. Kaltblütig. Tausendfach. C... schließen. Tierversuche abschaffen! Mit freundlicher Empfehlung: "www...de" (Bl. 202 d.A.). Ein Geschäftspartner der Verfügungsklägerin, der eine Public-Relations-Agentur betreibt, hat ferner glaubhaft eidesstattlich versichert: "Der Verein 'die t...' e.V. hatte bereits am Abend des 24.9.2003 durch eine breit angelegte Email-Spam-Aktion die vollständige Überlastung unseres firmeneigenen Servers herbeigeführt" (Bl. 227 d.A.). Die vorgenannte eidesstattliche Versicherung belegt weitere Formen der Belästigung: "Wieder finden Demonstrationen des ... [Verfügungsbeklagten] ... vor unserem Büro statt, die den Geschäftsbetrieb und unser Ansehen erheblich in Mitleidenschaft ziehen. Sowohl am 19.12.2003 als auch am 5.1.2004 wurde das Filmmaterial vor dem Gebäude der ...-GmbH gezeigt. Mit Megaphonen und Trillerpfeifen wurde über mehrere Stunden hinweg ein Lärm erzeugt, der jede Arbeit unmöglich machte". Einschüchterungsversuche begleiten dieses Vorgehen. Im Schreiben des 1. Vereinsvorsitzenden N... vom 11.12.2003 mit dem Briefkopf des Verfügungsbeklagten an die Inhaber der PR-Agentur heißt es (Bl. 235f d.A.): "Sollten Sie Ihr Engagement und Wissen dransetzen und versuchen, den C. - Karren aus dem Dreck zu ziehen, (wo er naturgemäß hingehört), werden Sie nur weiterhin Zielscheibe der Kampagne gegen Gewalt und C. sein, der Druck auf Sie wird sich auch erhöhen. Das ist keine Erpressung, sondern dient einzig und allein dazu, der Verantwortungsdiffusion, derer sich gerne bedient wird, indem jeder den Schwarzen Peter auf jemand anders abwälzt, entgegen zu treten. Wir geben Ihnen hiermit noch einmal bis Montag Zeit, sich bezüglich Ihres weiteren Engagements für C. zu entscheiden und uns diese Entscheidung umgehend mitzuteilen." Der Verfügungsbeklagte hat sich eingelassen, für eigenverantwortliche Handlungen einzelner Vereinsmitglieder nicht verantwortlich zu sein. Bei den oben beschriebenen Beispielen handelt es sich jedoch nicht um Handlungen vereinzelter Mitglieder des Verfügungsbeklagten, für die er selbst möglicherweise nicht verantwortlich wäre. Der Senat hat nur eigens dem Verfügungsbeklagten zurechenbare Umstände angeführt, im Wesentlichen Kundgaben auf seinen Internetseiten. Diese unlauteren Mittel sollen dem Verfügungsbeklagten dazu dienen, die Schließung des Unternehmens der Verfügungsklägerin unter Befürwortung oder jedenfalls Inkaufnahme auch von Gewalt zu erzwingen. Der Verfügungsbeklagte teilt auf seiner Internetseite "www...de" mit: "Die t... e.V. setzen sich nicht für eine 'verbesserte Haltung' oder eine 'bessere Behandlung' der Tiere ein, die im Tierversuch sterben, sondern fordern die sofortige Abschaffung aller Tierversuche" (Bl. 356 d.A.). Was das bezogen auf die Verfügungsklägerin bedeutet, ergibt sich aus der Pressemitteilung des Verfügungsbeklagten vom 26.12.2003: "Daher fordern die t... e.V. die Schließung von C..." (Bl. 234 d.A.). Die Schlussfolgerung der Verfügungsklägerin, die Verbreitung der Filmsequenzen durch den Verfügungsbeklagten sei gemeinsam mit den oben beschriebenen Strategien ein "Puzzleteil" einer gegen sie gerichteten Kampagne des Verfügungsbeklagten mit dem Ziel der Schließung ihres Unternehmens, leuchtet vor diesem Hintergrund ein. Der Senat verkennt nicht und hat dies im Senatstermin deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsprechung das Ziel des Verfügungsbeklagten - Abschaffung von Tierversuchen, sei es bei der Verfügungsklägerin oder andernorts - nicht zu bewerten hat. Für das Ziel besteht öffentlicher Diskussionsbedarf. Zweifelsohne darf der Verfügungsbeklagte diese Meinung vertreten und öffentlich äußern. Sofern der Verfügungsbeklagte sich zur Erreichung seiner Ziele aber rechtswidrig erlangter Informationen bedient und überdies nachhaltig zu Praktiken außerhalb des geistigen Meinungskampfs greift, hat der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zweck-Mittel-Relation zu bewerten. Es geht dabei nicht lediglich darum, dass das öffentliche Informationsinteresse an dem Filmmaterial isoliert gesehen nicht davon abhängig sein mag, wer es vorführt oder verbreitet. Bei der Abwägung geht es auch darum, durch wen der von der Persönlichkeitsrechtsverletzung Betroffene die Verbreitung hinnehmen muss. Einem Unternehmen wie der hier betroffenen Verfügungsklägerin ist es vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht zuzumuten, dass ein solcher Gegner es zusätzlich noch mit illegal gefertigtem Filmmaterial bekämpft. Der Senat verkennt auch nicht den medienrechtlichen Grundsatz, wonach sich die Freiheit der Berichterstattung nicht auf "seriöse" Medien beschränkt (BVerfGE 66, 116, 134; Prinz/ Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 256 m.w. N.). Dieser Grundsatz bezweckt im Wesentlichen, dass Unterhaltungs- und Sensationsberichterstattung nicht aus dem Grundrechtsschutz ausgeschlossen wird, wenngleich dies bei der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern bedeutsam werden kann (BVerfG, NJW 2001, 1921, 1923). Der Grundsatz bedeutet nicht, dass es bei der Beurteilung eines konkreten Falles nicht auf dessen Besonderheiten ankommt (BVerfGE 66, 116, 134). Im vorliegenden Fall geht es auch nicht um die Frage, ob der Verfügungsbeklagte im Allgemeinen als "seriös" einzustufen ist oder nicht, sondern um seine konkreten, unlauteren Angriffe auf die Verfügungsklägerin, die nach Auffassung des Senats eine maßgebliche Rolle bei der Abwägung spielen. 6. Der Senat weist darauf hin, dass eine einstweilige Verfügung gem. §§ 927, 936 ZPO wegen veränderter Umstände aufgehoben werden kann, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind. Das trägt den Interessen des Verfügungsbeklagten Rechnung, da es allein von ihm abhängt, sich an den Regeln des geistigen Meinungskampfes zu orientieren. Der Senat weist zur Vermeidung von Missverständnissen ferner darauf hin, dass sich das vorliegende Verfügungsverfahren nur auf die Verbreitung illegal erlangten Filmmaterials durch den Verfügungsbeklagten bezieht. Ihm wird durch die Unterlassungsverfügung kein Schweigen auferlegt. Öffentliche Kritik an Tierversuchen, sei sie auch einseitig, ist ohnehin weiter zulässig und möglich. Die vom Verfügungsbeklagten angeführten Entscheidungen BVerfGE 60, 234 ("Kredithaie"), BGHZ 36, 77 ("Waffenhandel") und BGHZ 45, 297 ("Höllenfeuer") sind für den vorliegenden Fall nicht ergiebig. In allen Fällen ging es um die (zulässige) Kritik an gewerblicher Betätigung, aber nicht um die Verbreitung erschlichener Informationen, erst recht nicht durch illegal erlangtes Filmmaterial. 7. Bezogen auf die Verbreitung des Filmmaterials setzt der Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr voraus. Im vorliegenden Fall besteht eine objektive ernstliche Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin durch die Weiterverbreitung des Filmmaterials. Bereits die vorangegangene rechtswidrige (BGH, NJW 1986, 2503, 2505) Beeinträchtigung begründet eine dahingehende tatsächliche Vermutung (Palandt/ Sprau, vor § 823 Rn. 20; Palandt/ Bassenge, § 1004 Rn. 32). Der Verfügungsbeklagte hat nicht versucht, die Vermutung zu widerlegen. Soweit es sich um derzeit unveröffentlichtes Material handelt, ist Erstbegehungsgefahr zu bejahen. Es muss sich um eine ernsthaft drohende Beeinträchtigung handeln. Dafür spricht zwar keine tatsächliche Vermutung (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1399; Palandt/ Bassenge, § 1004 Rn. 33). Es besteht aber kein Zweifel, dass die Veröffentlichungsabsicht des Verfügungsbeklagten sich nicht nur auf das bereits im Fernsehen und im B...-Film gezeigte Bildmaterial beschränkt. 8. Ein Verfügungsgrund besteht, weil eine gerichtliche Regelung dringlich ist (§§ 935, 940 ZPO). Ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung wäre stets mit weiterer Verbreitung des Filmmaterials durch den Verfügungsbeklagten zu rechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision findet nicht statt (§ 542 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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