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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: 3 U 127/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540
BGB § 823
BGB § 847
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. März 2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird, soweit sie nicht durch den Vergleich vom 24.03.2004 erledigt ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten beider Instanzen wie folgt verteilt werden:

Die Klägerin trägt 3/4 der jeweiligen Gerichtskosten, der Beklagte zu 1) 1/4. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet; auch die Kosten des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: I. Die am 09.02.1946 geborene Klägerin verlangt noch von dem Beklagten zu 2) Schadensersatz mit dem Vorwurf unzureichender Abklärung eines im Dezember 1993 aufgekommenen Verdachts eines bei ihr bestehenden Mammakarzinoms. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Mit der Berufung rügt die Klägerin zunächst, dass das Landgericht die Äußerungen des Sachverständigen Dr. S verwertet hat, obwohl laut Beweisbeschluss der Kammer vom 28.09.1999 Prof. Dr. T mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt gewesen sei. Sie vertieft ihre Behauptung, dass dem Beklagten zu 2) ein grober Verstoß gegen seine ärztlichen Pflichten zur Last falle, da er es versäumt habe, den Krebsverdacht weiter abzuklären und er sich auch nicht habe darauf verlassen dürfen, dass infolge des Arztbriefes vom 23.12.1993 ein Kontakt zwischen dem Beklagten zu 1) und ihr zu Stande kommen würde. Es könne nicht ausgeräumt werden, dass bei einer schon im Januar 1994 vorgenommenen Operation des Mammakarzinoms sowohl die Tumorektomie mit axillärer Lymphonodektomie sowie die postoperative Bestrahlung hätten unterbleiben können. Auch hätte sie sich nicht wie geschehen Sorgen machen müssen, zumal sie die vorgeschlagene Chemotherapie - unstreitig - abgelehnt habe. Sie behauptet, dass durch die Verzögerung der Operation eine Verschlechterung des Tumors von einer Einstufung in die Tumorklasse pT 1c in die Klasse pT 4 eingetreten sei und sich das Rezidiv- und Todesfallrisiko erhöht habe. So komme in Betracht, dass 1993 noch ein Tumor mit einem Grading I vorgelegen habe, während 1995 eine Bewertung mit dem Grading II erfolgt sei, wobei diese relativ niedrige Bewertung nicht erwiesen sei. Im Zeitraum bis Mai 1995 habe sich der Tumor mindestens um das Doppelte vergrößert und sei eine Einziehung der Haut erfolgt. Die Wahrscheinlichkeit einer Metastasenaussaat sei deutlich erhöht. Bezüglich der Schadenshöhe sei zu berücksichtigen, dass bereits durch die Verzögerung der Operation eine Störung der physiologischen Abläufe bei ihr eingetreten sei, welche einen pathologischen Zustand darstelle. Bei sofortiger Behandlung wäre für sie auch die Diagnose "Krebs" psychisch deutlich leichter zu verarbeiten gewesen. Sie behauptet, aufgrund einer mittelgradigen Depression, die infolge der fehlerhaften Behandlung eingetreten sei, seit 1996 erwerbsunfähig zu sein. Nachdem die Klägerin und der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.03.2004 einen Vergleich geschlossen und insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin noch, das am 5. März 2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abzuändern und 1. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (Vorstellung: 40.000,00 DM) nebst 2,5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6 % seit dem 10.05.1999 zu zahlen, 2. den Beklagten zu 2) weiter zu verurteilen, an sie 25.500,00 DM nebst 2,5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6 % Zinsen seit dem 05.03.2002 zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihr sämtliche weitere materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der fehlerhaften Behandlung resultieren, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt seine Behandlung weiterhin als der ärztlichen Kunst entsprechend. Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Sachverständigen Prof. Dr. T, Prof. Dr. E und L. Wegen der Ergebnisse der Anhörungen und der Sachverständigenvernehmungen wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 13.01.2003 und vom 24.03.2004 verwiesen. Die Sachverständigen Prof. Dr. E und L haben ferner jeweils eine schriftliche Zusammenfassung ihrer Begutachtungsergebnisse vorgelegt. Auf diese Zusammenfassungen (Bl. 658 ff. sowie Anlagehefter) wird verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete zulässige Berufung bleibt erfolglos. Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) aufgrund einer positiven Verletzung des mit ihm geschlossenen Behandlungsvertrages oder gemäß §§ 823, 847 BGB zu. Auch durch die Beweisaufnahme vor dem Senat vermochte die Klägerin nicht nachzuweisen, dass dem Beklagten zu 2) ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Der Senat folgt bei seiner Beurteilung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E. Die Ausführungen des dem Senat als zuverlässig und kompetent bekannten Gutachters sind auch im vorliegenden Fall in jeglicher Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig. 1.

Außer Frage steht zunächst, dass der Beklagte zu 2) die am 21.12.1993 durchgeführte Mammographie zutreffend ausgewertet hat und das Ergebnis sodann zutreffend im Arztbrief vom 23.12.1993 niedergelegt wurde. Dies entspricht dem Vortrag beider Parteien. Auch die Auswertung des Arztbriefes durch den Sachverständigen Prof. Dr. E ergab ein schlüssiges Bild von einem noch nicht gesicherten Verdacht, der weiterer Abklärung bedurfte. Hingegen ist nicht erkennbar, dass sich die Klägerin oder der Beklagte zu 2) dem Vortrag des Beklagten zu 1) in der Berufungsinstanz angeschlossen hätten, dass die Mammographie vom 21.12.1993 tatsächlich keinen karzinomverdächtigen Befund gezeigt habe. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese Behauptung des Beklagten zu 1) auch ersichtlich ins Blaue hinein erfolgte und allen bisher vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen widerspricht. Der Umstand, dass die seinerzeit gefertigten Mammographiebilder zur Auswertung durch den Sachverständigen Prof. E nicht mehr auffindbar waren, erweist sich daher als bedeutungslos; die Frage, zu wessen Nachteil sich der Verlust des Beweismittels rechtlich auswirkt, kann dahinstehen. 2. Dem Beklagten zu 2) kann aber auch nicht vorgeworfen werden, dass er nicht schon am 21.12.1993 die Klägerin von dem bestehenden Krebsverdacht unterrichtete, sondern zunächst ältere Röntgenaufnahmen von der Brust der Klägerin aus dem Jahre 1989 zum Zwecke eines Vergleichs anforderte. Insofern hat der Sachverständige Prof. Dr. E überzeugend ausgeführt, dass der Beklagte zu 2) ausweislich des Arztberichts vom 23.12.1993 keinen eindeutigen Krebsbefund vorgefunden hat. Vielmehr bestand lediglich eine Verdichtung des Gewebes und ein daraus resultierender Karzinomverdacht. Bei dieser Sachlage wäre es aufgrund der zu befürchtenden psychischen Belastung der Patientin sogar fehlerhaft gewesen, den Verdacht zu offenbaren, der noch weiter abklärungsbedürftig war. Insofern hat der Beklagte zu 2) durch das Anfordern der vorangegangenen Röntgenbilder und durch den Abgleich, ob sich zwischen beiden Aufnahmen Veränderungen des Gewebes zeigten, die an diesem Tage gebotenen Maßnahmen getroffen. 3. Dem Beklagten zu 2) ist ferner nicht vorwerfbar, dass er am 23.12.1993 lediglich einen Arztbrief an den Beklagten zu 1) verfasst hat und sich nicht selbst an die Klägerin gewandt hat, um ihr den bestehenden Verdacht mitzuteilen und weitere diagnostische Maßnahmen zu empfehlen. Auch insofern hat der Sachverständige Prof. Dr. E ausgeführt, dass lediglich bei einem starken Verdacht, also einem Herdbefund, eine Kontaktierung des Patienten erforderlich sei. Da vorliegend jedoch auch nach dem Vergleich der Röntgenbilder weiterhin nur ein ungesicherter Verdacht bestand, hat es der Sachverständige als ausreichend erachtet, dass der Beklagte zu 2) lediglich den Beklagten zu 1) als überweisenden Gynäkologen über den bestehenden Verdacht unterrichtete und als weitere diagnostische Maßnahmen dringlich zu einer Ultraschalluntersuchung und einer Kontrollmammographie in einem halben Jahr riet, was auch tatsächlich die gebotene weitere Diagnostik darstellte. Ein Herdbefund im Sinne einer Ausweisung auf beiden Ebenen der Mammographie ist vorliegend nicht erkennbar, auch wenn der Beklagte zu 2) den Begriff des "Herdes" - nach Ansicht des Sachverständigen unrichtigerweise - verwendet hat. Denn ausweislich des Arztbriefes war die Verdichtung lediglich auf der seitlichen Aufnahme, also in einer der beiden gefertigten Ebenen, sichtbar, nicht jedoch in der anderen Ebene. Bei diesem Befund war es jedoch gut möglich, dass sich der Krebsverdacht als unbegründet erweisen würde. Unter diesen Umstände ist es schlüssig, dass der Sachverständige hier den Aspekt des Vermeidens einer unnötigen Beunruhigung der Patientin als vorrangig ansieht. 4. Ebenso kann dem Beklagten zu 2) nicht vorgeworfen werden, dass er bei der Klägerin nicht selbst eine Ultraschalluntersuchung oder eine Probeexzision veranlasst hat. Dies gehörte nicht zu seinem Aufgabenbereich. Die Überweisung der Klägerin durch den Beklagten zu 1) bezog sich ausschließlich auf die Anfertigung einer Mammographie. Aufgrund einer derartigen Überweisung war der Beklagte zu 2) nicht zur umfassenden Beratung und Behandlung der Klägerin verpflichtet. Diese oblag vielmehr weiterhin dem Beklagten zu 1) als überweisendem Arzt. Die Ausdehnung des Untersuchungsauftrages auf weitere Untersuchungen hätte der Einwilligung des Beklagten zu 1) bedurft (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 242 m. w. N.), zumal der Sachverständige ausgeführt hat, dass schon zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche Gynäkologen selbst über ein Ultraschallgerät verfügten und der Beklagte zu 2) daher davon ausgehen durfte, dass der Beklagte zu 1) möglicherweise ein eigenes Interesse an der Durchführung der Ultraschalluntersuchung hatte, jedenfalls ihm aber die Verantwortung auch für diese Untersuchung weiterhin obliegen würde. 5. Daher erweist sich auch der von dem Beklagten zu 2) gewählte Weg, den Beklagten zu 1) als überweisenden Arzt lediglich schriftlich über das Ergebnis der Mammographieuntersuchung zu informieren, als zur Wahrung des ärztlichen Standards ausreichend. So war der Beklagte zu 2) ungeachtet einer vom Sachverständigen beschriebenen Üblichkeit nicht verpflichtet, mit dem Beklagten zu 1) telefonischen Kontakt aufzunehmen und ihn noch mündlich auf die Notwendigkeit der weiteren Diagnostik hinzuweisen. Insofern hat der Sachverständige nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu 2) davon ausgehen durfte, dass der Beklagte zu 1) den Arztbrief vom 23.12.1993 lesen und den Empfehlungen entsprechend handeln würde. Aus den gleichen Gründen war es auch nicht erforderlich, dass der Beklagte zu 2) zu einem späteren Zeitpunkt überprüfte, ob der Beklagte zu 1) die empfohlenen weiteren Untersuchungen veranlasst hatte. Mit Recht weist der Sachverständige auch darauf hin, dass sich der Beklagte zu 2) auf ein angemessenes Verhalten des Beklagten zu 1) verlassen durfte. Eine Kontrolle des überweisenden Arztes durch den Überweisungsempfänger erachtete der Sachverständige weder als erforderlich noch als praktikabel. Diese Einschätzung steht auch in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur horizontalen Arbeitsteilung. Insofern gilt der Grundsatz, dass jeder der beteiligten Ärzte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass der jeweils andere die innerhalb seines Aufgabenkreises liegenden erforderlichen Maßnahmen veranlasst. Nur wenn sich Anhaltspunkte für ein fehlerhaften Vorgehen des ärztlichen Kollegen ergeben, ist ein Eingreifen des anderen Behandlers erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) die gebotenen Kontrolluntersuchungen nicht veranlassen würde, hatte der Beklagte zu 2) jedoch nicht, zumal zwischen ihnen im Übrigen keine Zusammenarbeit bestand. 6. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus den Einschätzungen anderer in der vorliegenden Sache tätiger Gutachter. Zwar wurde von dem ersten Kommissionsgutachter ausweislich des Bescheids der Gutachterkommission vom 24.03.1998 ausgeführt, dass es eine "schwere Anschuldigung" darstelle, wenn dem Beklagten zu 2) als Radiologen vorgeworfen werde, die Klägerin nicht auf den Befund aufmerksam gemacht zu haben. Auch der zweite Kommissionsgutachter hat ausgeführt, dass eine weitere Mitteilung an die Patientin oder ein zusätzlicher telefonischer Kontakt mit dem überweisenden Arzt bei einer lebensgefährlichen Erkrankung als unverzichtbar angesehen werde. Schließlich führt der Privatgutachter Dr. Q in seiner Stellungnahme vom 15.08.1996 aus, dass unverständlich sei, dass von röntgenologischer Seite weder zu einer histologischen Abklärung geraten, noch diese veranlasst wurde. Dies vermag die Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E jedoch nicht zu erschüttern. Die Begutachtungsauftrag der Gutachterkommission wie des Dr. Q bezog sich allein auf das Handeln des Beklagten zu 1) als Gynäkologen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Kommissionsgutachter Gynäkologen sind; auch Dr. Q ist Gynäkologe. Somit kann schon ihre Qualifikation, das Handeln des Beklagten zu 2) als Radiologen zu beurteilen, nicht angenommen werden. Zudem setzt sich ihre Stellungnahme nicht mit den Einzelheiten des Behandlungsablaufs und des Befundes bei der Klägerin auseinander. So ist den jeweils nicht weiter differenzierten Ausführungen nicht zu entnehmen, ob den Kommissionsgutachtern wie Dr. Q bewusst war, dass die Befundung des Beklagten zu 2) von dem Vergleich mit älteren Röntgenaufnahmen abhing, die ihm während des Untersuchungstermins am 21.12.1993 nicht vorlagen. Auch lassen die Gutachter nicht erkennen, ob sie realisiert haben, dass ausweislich des Arztbriefes vom 23.12.1993 lediglich ein ungesicherter Karzinomverdacht bestand, der weiterer Abklärung bedurfte. Der Aspekt des möglicherweise unbegründeten Verdachts und der psychischen Beunruhigung der Patientin findet bei ihnen keine Berücksichtigung. Gleiches gilt auch für die Äußerung des gynäkologischen Gutachters Dr. S, der in seinem Gutachten vom 26.02.2001 und bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 30.10.2001 äußerte, dass Befunde wie der vom Beklagten zu 2) erhobene sowohl vom Radiologen als auch vom Gynäkologen mit der Patientin besprochen werden müssten. In einer lebensbedrohlichen Situation wie der vorliegenden halte er den Radiologen für verpflichtet, der Patientin unmittelbar seine Erkenntnisse zu übermitteln. Auch dieser Gutachter begibt sich mit seinen Äußerungen auf das für ihn fremde Fachgebiet der Radiologie im ambulanten Bereich, ohne dass seine Kompetenz erkennbar wäre. Eine nähere Auseinandersetzungen mit den Besonderheiten des vom Beklagten zu 2) erhobenen Befundes, den er ohne nähere Auseinandersetzung als lebensbedrohlich einstuft, lässt auch er nicht erkennen. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass Prof. Dr. T als ihm übergeordneter Chefarzt bei seiner Vernehmung vor dem Senat eine Bewertung des Handelns des Beklagten zu 2) unter Hinweis auf seine nicht ausreichende Kompetenz ausdrücklich abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Revisionszulassung gemäß § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofes ist der Senat nicht abgewichen. Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 20.000,-- Euro.

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