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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.06.1999
Aktenzeichen: 3 U 20/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 539
ZPO § 301
ZPO § 301 Abs. 1
ZPO § 540
Verfahrungsmangel in Arzthaftungssachen

Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen ergeben kann.

Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze zur horizontalen Arbeitsteilung können Art und Umfang des einem Arzt zur Last gelegten Behandlungsfehlers Einfluß auf die im Streit stehenden Entscheidungen haben.


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 20/99 OLG Hamm 17 O 138/98 LG Essen

Verkündet am 14. Juni 1999

Justizhauptsekretärin, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pelz und die Richter am Oberlandesgericht Kamps und Lüblinghoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.10.1998 verkündete Teilurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Die im Jahre 1947 geborene Klägerin ließ Anfang September 1994 im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung von dem Beklagten zu 1) als Facharzt für Radiologie eine Mammographie durchführen. Dieser diagnostizierte auffällige Gewebestrukturen und teilte dies in seinem Bericht dem Arzt für Frauenheilkunde Dr. bei dem sich die Klägerin seit 17 Jahren in Behandlung befand, mit. Nach Meinung des Beklagten zu 1) sollten Probeexzisionen durchgeführt werden. Auf Empfehlung des Dr. wandte sich die Klägerin an das Krankenhaus der Beklagten zu 3), wo sie am 21.09.1994 aufgenommen wurde. Nach der dortigen Untersuchung erfolgte am 22.09.1994 die Probeexzision, die von dem Beklagten zu 2) als Chefarzt der gynäkologischen Abteilung durchgeführt wurde. Noch am 22.09.1994 wurden die gewonnenen Proben zur Eildiagnostik an das Institut des verstorbenen Prof. Dr. versandt. Dieser diagnostizierte ein Mammakarzinom sowohl in der linken als auch in der rechten Brust der Klägerin. Am 25.09.1994 wurde dieser histologische Befund bestätigt. Der Beklagte zu 2) besprach die Untersuchungsbefunde mit der Klägerin und entfernte die karzinomverdächtigen Gewebebereiche am 27.09.1994. Entfernt wurden zudem links- und rechtsseitig Lymphknoten im axillären Bereich.

Die Klägerin hat die Beklagten zu 1) bis 3) und den Nachlaßkonkursverwalter von Prof. Dr. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - Vorstellung: 100.000,00 DM; Ersatz materieller Schäden und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz jedweder materieller und weiterer immaterieller Schäden in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, sämtliche Diagnosen der beteiligten Ärzte seien falsch gewesen, sie habe nie an einem Mammakarzinom gelitten. Der Beklagte zu 1) habe die erstellten Mammographien fehlinterpretiert. Der Beklagte zu 2) habe die Differenzen zwischen seiner Befundung und der Befundung des Beklagten zu 1) erkennen müssen. Der Beklagte zu 2) habe weitere diagnostische Möglichkeiten zur Abklärung des Tumorverdachts unterlassen. Schon zum Zeitpunkt ihrer Behandlung habe es Gerüchte über die unzutreffenden Diagnosen des verstorbenen Prof. Dr. gegeben. Die Beklagten haben jedweden Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Die erforderlichen Aufklärungsgespräche hätten den Anforderungen entsprochen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Teilurteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß weder eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 1) noch des Beklagten zu 2) habe festgestellt werden können. Auch ein Aufklärungsverschulden des Beklagten zu 2) sei nicht feststellbar.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 6 % ab Klagezustellung zu zahlen;

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, ihr den weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus der Krebsbehandlung ihrer beiden Brüste zu ersetzen haben;

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an sie Fotokopiekosten in Höhe von 171,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;

4. Die Beklagten werden verurteilt, an sie gesamtschuldnerisch haftend 47.320,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen;

5. Die Beklagten werden verurteilt, an sie gesamtschuldnerisch haftend 27.235,68 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen, mit der Maßgabe, daß die Leistung nur auf die von der Haftpflichtversicherung zu zahlende Entschädigung begrenzt ist.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

1. die gegnerische Berufung zurückzuweisen;

2. in den der Revision unterliegenden Sachen ihm zu gestatten, eine etwa erforderliche Sicherheitsleistung auch durch Bank-, Genossenschaftsbank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

1. die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;

2. ihnen hilfsweise zu gestatten, eine von ihnen zu leistende Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Urteil war aufzuheben. Es leidet an zwei wesentlichen Verfahrensmängeln gemäß § 539 ZPO.

Ein solcher Mangel liegt zum einen darin, daß die Kammer über schlüssiges und unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin - ohne Angaben von Gründen - keinen (Sachverständigen-) Beweis erhoben hat. Allein darin liegt ein Verstoß gegen ein Grundprinzip des Zivilverfahrens (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 57. Aufl., § 539 Rdn. 4 m.w.N.). So hat die Klägerin bereits auf Seite 29, 30 der Klageschrift unter Bezugnahme auf die Aktennotiz von Prof. Dr. vom 15.10.1997 (Anlage 29 zur Klageschrift, Bl. 102 d.A.) behauptet und unter Beweis gestellt, daß eine fehlerhafte Diagnose des Beklagten zu 1) vorgelegen habe. Auch die Vorwürfe gegen den Beklagten zu 2), die in der Klageschrift detailliert vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sind (Bl. 49, 50 d.A.), sind - auch unter Berücksichtigung der Grundsätze zur horizontalen Arbeitsteilung (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., Rdn. 234 ff und zuletzt Laufs, NJW 1999, 1758, 1766 jeweils m.w.N.) - nicht abgeklärt worden.

Bei der neuen Verhandlung vor dem Landgericht mag auch dem weiteren Vorbringen und den weiteren Beweisantritten der Parteien nachgegangen werden. Dabei mag auch Berücksichtigung finden, daß die am Aufklärungsgespräch beteiligten Personen anzuhören und ggf. zu vernehmen sind (vgl. Steffen/Dressler Rdn. 435 ff, 627 ff jeweils m.w.N.).

Ein weiterer Mangel liegt darin, daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO nicht vorgelegen haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH NJW 1993, 784; 1999, 1035). Das trifft auch für den gemäß § 301 Abs. 1 ZPO gleichstehenden Fall zu, daß von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil des Klagebegehrens als zur Endentscheidung reif erachtet wird (BGH NJW 1997, 1709). Bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) gilt nichts anderes. § 301 ZPO soll die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit bis zu dessen rechtlicher, nicht nur faktischer Trennung gewährleisten. Es soll nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen, kommen (BGH NJW 1997, 453, 455). Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen ergeben kann (BGH NJW RR 1994, 379, 380; NJW 1999, 1035).

Hier besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei der vom Landgericht gewählten Verfahrensweise. So können insbesondere Art und Umfang der dem verstorbenen Prof. Dr. zur Last gelegten Behandlungsfehler Einfluß auf die hier in Streit stehenden Entscheidungen haben.

Der Senat hält eine eigene Sachentscheidung gemäß § 540 ZPO nicht für sachdienlich, weil die erforderliche Beweisaufnahme umfangreich sein würde und den Parteien nicht eine Tatsacheninstanz genommen werden soll.

Das Urteil beschwert jede der Parteien mit mehr als 60.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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