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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.02.2002
Aktenzeichen: 3 U 238/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Es entspricht nicht gutem fachärztlichen Standard, wenn bei einer Hüftsonographie nicht alle drei Punkte (die sog. Landmarken) des Labrum acetabulare dargestellt werden.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES GRUND- UND TEIL-URTEIL

3 U 238/00 OLG Hamm

Verkündet am 6. Februar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pelz sowie die Richter am Oberlandesgericht Rüthers und Lüblinghoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Oktober 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Der Schmerzensgeldanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten vom 5. März 1996 bis Mai 1997 entstanden sind und noch entstehen werden, die materiellen Ansprüche jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 16.02.1996 geborene Klägerin wurde einen Tag nach ihrer Geburt in der Geburtsklinik hüftsonographisch untersucht. Die linke Hüfte wurde als grenzwertig eingestuft und "breites Wickeln" als Therapie verordnet. Die sonographische Kontrolluntersuchung führte der Beklagte am 05.03.1996 durch, wobei u. a. die linke Hüfte mit einem Winkel Alpha von 68 Grad gemessen wurde. Weitere hüftsonographische Untersuchungen durch den Beklagten erfolgten am 26.03.1996 (gemessener Winkel Alpha links 60 Grad), am 07.06.1996 (gemessener Winkel Alpha links 62 Grad) und am 18.02.1997 (gemessener Winkel Alpha 68 Grad). Am 29.04.1997 wurde eine Gangunsicherheit in den Untersuchungsberichten erwähnt. Es erfolgte daraufhin die Überweisung zur Neuropädiatrie. Einen Termin konnten die Eltern der Klägerin erst für Oktober 1997 erhalten. Nachdem die Eltern der Klägerin diese am 23.06.1997 anderen Fachärzten für Orthopädie und Neurochirurgie vorstellten, diese feststellten, daß der linke Hüftkernkopf außerhalb der Pfanne positioniert war, überwiesen diese Ärzte die Klägerin am selben Tag in das St. F Hospital in M. Dort mußte sich die Klägerin zunächst einer 2-wöchigen Extensionsbehandlung unterziehen. Am 09.07.1997 erfolgte eine mehrstündige Operation, um das Hüftgelenk zu repositionieren. Postoperativ mußten beide Beide in einem Becken-Beingips ruhiggestellt werden.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld - Vorstellung: 60.000,- DM - und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, daß der Beklagte insbesondere die sonographischen Befunde fehlerhaft erhoben und fehlgedeutet habe. Die hierdurch bedingte Operation lasse befürchten, daß es bei ihr zu einem verstärkten Verschleiß (Arthrose) komme. Der Beklagte behauptet, daß die gebotenen Untersuchungen regelrecht durchgeführt worden seien.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung dieses Gutachters mit der Begründung abgewiesen, daß insbesondere die sonographischen Befunde nicht auf einen Hüftschaden hingedeutet hätten. Die später aufgetretene Hüftluxation hätte von dem Beklagten nicht frühzeitiger erkannt werden müssen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Essen vom 12.10.2000

1.

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu erstatten, die ihr aus der Behandlung durch den Beklagten in der Zeit von Februar 1996 bis Mai 1997 entstanden sind oder zukünftig entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Der Beklagte beantragt,

1.

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;

2.

hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.

Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Eltern der Klägerin und den Beklagten angehört, ein weiteres pädiatrisches Gutachten eingeholt und die Sachverständigen Dr. M und Prof. Dr. Dr. W ihre schriftlichen Gutachten im Senatstermin erläutern lassen. Insoweit wird auf den Beweisbeschluß vom 26.09.2001 (Bl. 258 bis 260 d. A.) und auf die Vermerke des Berichterstatters zum Senatstermin vom 20.06.2001 (Bl. 221 bis 228 d. A.) und zum Senatstermin vom 06.02.2002 (Bl. 303 d. A. bis Bl. 306 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin war in dem tenorierten Umfang erfolgreich.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schmerzensgeldzahlungsanspruch dem Grunde nach und den titulierten Feststellungsantrag.

Behandlungsfehler des Beklagten liegen zum einen darin, daß bei den sonographischen Untersuchungen am 05.03.; 26.03.; 07.06.1996 und am 18.02.1997 der Facharztstandard nicht gewahrt worden ist. Zum anderen ist ein Behandlungsfehler darin zu sehen, daß der Beklagte nicht einige Zeit nach dem 07.06.1996 eine Kontroll- Sonographie durchgeführt hat, obwohl er den Befund vom 07.06.1996 selbst für grenzwertig hielt oder hätte halten müssen.

In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. W, der ihm als erfahren und sachkundig bekannt ist, zu eigen. Danach entsprechen die in den Sonogrammen dargestellten Schnittebenen nicht den Voraussetzungen zur Beurteilbarkeit eines Hüft-Sonogramms. Es fehlt an der Darstellung einer der drei Punkte (Landmarken), des labrum acetabulare. Grundlage einer Auswertung können diese Sonogramme nicht sein. Daß die gefertigten Sonogramme unbrauchbar sind, deckt sich mit den Ausführungen von Prof. Dr. G, der von dem Sachverständigen Dr. M im Senatstermin vom 20.06.2001 als der "hüftsonographische Papst" bezeichnet worden ist.

Die im Senatstermin vom 20.06.2001 geäußerte Vermutung des Sachverständigen Dr. M, daß die sogenannten Landmarken aufgrund des Alterungsprozesses unkenntlich geworden sein könnten, hat sich nicht bestätigt. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. W hat hierzu überzeugend dargelegt, daß der Alterungsprozeß hier nicht dazu führe, daß die eingetragenen Punkte nicht mehr zu erkennen seien. Die Haltbarkeit der eingetragenen Punkte sei insoweit nicht beschränkt. Allenfalls könnten die auf den Sonogrammen dargestellten feinen Strukturen verschwinden, nicht aber die starken Reflexe der Landmarken.

Behandlungsfehlerhaft sei es auch, so der Sachverständige Prof. Dr. Dr. W, daß nicht einige Zeit nach dem 07.06.1996, sondern erst am 18.02.1997 eine Kontroll-Sonographie durchgeführt worden sei. Die vorgesehene Kontrolluntersuchung mit einem Jahr sei, so Prof. Dr. Dr. W völlig nutzlos: "Entweder ist die Hüfte dann in Ordnung, dann war die Kontrolle überflüssig, oder die Hüfte zeigt eine Pathologie, dann kommt die Kontrolle viel zu spät" (S. 13 des Gutachtens, Bl. 281 d. A.).

Wenn die Sonographie dem Facharztstandard entsprechend durchgeführt worden wäre, hätte sich, so Prof. Dr. Dr. W auf Seite 15 des schriftlichen Gutachtens (Bl. 283 d. A.), die sich anbahnende Subluxation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezeigt. Durch ein sogenanntes verstärktes Breitwickeln mit einer festen Schaumstoffeinlage hätte eine restututio ad integrum erreicht werden können. Die Beweislast dafür, daß dies nicht möglich gewesen wäre, trägt der Beklagte, weil die sonographischen Befunde des Beklagten vom 05.; 26.03.; 07.06.1996 und am 18.02.1997 jeweils grob fehlerhaft erhoben worden sind. Sie weisen, da nicht alle Landmarken dargestellt sind, schwere Mängel auf. Ein solches Vorgehen sei, so Prof. Dr. Dr. W, aus medizinischer Sicht unverständlich.

Die Beweislast trägt der Beklagte hier auch deshalb, weil er es unterlassen hat, einige Zeit nach dem 07.06.1996 die zwingend gebotene Kontroll-Sonographie durchzuführen. Ein Verstoß gegen die Befunderhebungspflicht kann für die Kausalität dann beweiserleichternde Bedeutung gewinnen, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, daß sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion daraufhin als grob fehlerhaft darstellen müßte (BGH VersR 1999, 60; NJW 1999, 862; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 1999, Rdrn. 554, 554 a, 554 b m. w. N.; Senat, Urteil vom 05.06.2000 - 3 U 230/99 -). Nach diesen Grundsätzen kommen der Klägerin Beweiserleichterungen zugute, denn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte, so der Sachverständige Prof. Dr. Dr. W, sich die anbahnende Subluxation gezeigt. Eine Nichtreaktion hierauf wäre unverständlich gewesen.

Da der Zustand und der Umfang der Beeinträchtigungen der Klägerin noch der Untersuchung durch den Sachverständigen bedürfen, hat der Senat den Schmerzensgeldzahlungsanspruch nur dem Grunde nach zuerkannt.

Das Feststellungsbegehren hat der Senat mit der Klarstellung tenoriert, daß die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten nicht schon im Februar 1996, sondern erst am 05.03.1996 begonnen hat.

Das Urteil beschwert den Beklagten mit mehr als 20.000,- Euro. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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