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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 3 U 40/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Bielefeld hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senates ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Das Landgericht hat die auf Schmerzensgeldleistung, Ersatz bezifferter materieller Schäden sowie auf Feststellung der weiteren Ersatzpflichtigkeit wegen der stationären Behandlung vom 19.02. - 05.03.2003 gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufungsbegründung zeigt weder die Notwendigkeit weitergehender Feststellungen auf noch gebietet sie die Berücksichtigung neuer Tatsachen, die zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung führen könnten. Insbesondere bedarf es nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweis dessen, dass die Oberschenkelhalsfraktur der Klägerin nicht rechtzeitig operativ versorgt wurde und es des sofortigen Einsatzes einer Hüftendoprothese bedurft hätte. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 412 I ZPO) liegen nicht vor.

2. Ohne jeden Zweifel war die Art der vom Beklagten zu 2) gewählten hüftkopferhaltenden Frakturversorgung durch geschlossene Reposition mit Verschraubung fachgerecht. Keiner der mit der Sache befassten medizinischen Sachverständigen hat in dieser Hinsicht das operative Vorgehen vom 20.02.2003 beanstandet. Mit dem Landgericht überzeugt auch den Senat die Darstellung des Sachverständigen Prof. Dr. M, dass man bei der Klägerin wegen ihres relativ jungen Alters und der begrenzten Haltbarkeit von endoprothetischem Hüftersatz richtigerweise primär eine hüftkopferhaltende Versorgung angestrebt habe. Die Berufung zeigt hierzu keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

3. Was die Frage des Zeitpunktes der ersten Operation betrifft, spricht nach dem Gesamtergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme einiges dafür, dass die am Abend des 19.02.2003 eingetretene dislozierte mediale Oberschenkelhalsfraktur der Klägerin nach dem maßgeblichen chirurgischen Behandlungsstandard wohl grundsätzlich aber innerhalb der ersten 6 - 12 Stunden hätte operativ versorgt werden müssen. Diese zeitliche Vorgabe entspricht - wie der Sachverständige Prof. Dr. M im Kammertermin bestätigt hat - der gängigen chirurgischen Lehrmeinung; die AWMF-Leitlinien fordern zudem für den Fall der Osteosynthese prinzipiell eine dringliche Versorgung per Sofortoperation. Auch die Kommissionsgutachter Dr. T und Dr. C hätten eine zeitlich frühere Versorgung der Fraktur im Falle der Klägerin für "ratsam" oder "wünschenswert" erachtet. Dementsprechend dürfte eine Abweichung vom medizinischen Standard bei der Schenkelhalsfrakturversorgung in zeitlicher Hinsicht - und damit insoweit auch ein Behandlungsfehler - dahin zu bejahen sein; dass nicht am Vormittag des 20.02.2003 operiert wurde. Eine Notoperation in der Nacht war hingegen nicht geboten.

4. Jedoch ist - wie letztlich alle gutachterlichen Äußerungen im vorliegenden Verfahren zeigen - völlig offen, ob eine auch zeitlich standardgerechte hüftkopferhaltende Operation die bei der Klägerin eingetretenen gesundheitlichen Folgen (Hüftkopfmekrose / Pseudarthrose), welche zur Re-Operation führten, vermieden hätte. In der einschlägigen medizinischen Literatur ist die Auswirkung des zeitlichen Versorgungsfaktors bei dislozierten Oberschenkelhalsfrakturen umstritten und noch nicht abschließend wissenschaftlich geklärt. Zudem besteht - wie sowohl Prof. Dr. M als auch der Sachverständige im Verfahren vor dem OLG München ausgeführt haben - selbst bei optimaler operativer Versorgung solcher Brüche ein erhebliches Risiko dahin, in der Folgezeit eine Hüftkopfnekrose oder eine Pseudarthrose zu erleiden (Prof. Dr. M : bis zu 30 % bzw. bis zu 15 %; OLG München : 20 %). Der für eine Haftung der Beklagten notwendige Beweis für die Kausalität der Verzögerung in Bezug auf die Ausbildung der Pseudarthrose und Hüftkopfnekrose ist damit nicht erbracht.

Dass die Kausalität der Zeitverzögerung für den eingetretenen Gesundheitsschaden nicht feststellbar ist, geht zu Lasten der anspruchstellenden Klägerin, die den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden nachzuweisen hat (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, Rdnr. 513 m.w.N.).

Dafür, dass ihr im Kausalitätsbereich Beweiserleichterungen wegen eines sog. groben Behandlungsfehlers zukommen, fehlt es - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des OLG München vom 31.05.2001 - an jedem Anhalt. Wenn dort der Sachverständige die Verzögerung in der Durchführung der Operation der dislozierten Schenkelhalsfraktur (18 Stunden nach dem Vorfall bei einer 45-jährigen Patientin) als "schweren Fehler" bezeichnet und das Gericht auf dieser Grundlage Beweiserleichterungen wegen eines groben Behandlungsfehlers angenommen hat, nötigt dies nicht dazu, auch beim hier zu entscheidenden Sachverhalt einen schweren Behandlungsfehlers zu bejahen. Darauf, ob die Frakturform in dem klägerseits angeführten, vom OLG München entschiedenen Fall wirklich mit der der Klägerin (nach Pauwels III/Garden IV) identisch ist, kommt es insoweit nicht an. Unterschiede im zu beurteilenden Sachverhalt ergeben sich nämlich bereits insofern, als das OLG München mit dem dortigen Sachverständigen eine "sofortige Operation ohne wenn und aber binnen 6 Stunden" für erforderlich hielt, während hier der Sachverständige es vorliegend nachvollziehbar für geboten erachtete, aufgrund des bei der Klägerin bestehenden Asthmaleidens wegen der erhöhten Aspirationsgefahren unter Narkose "jedenfalls die Nüchternheitsgrenze von 6 Stunden einzuhalten".

Die Entscheidung, ob im konkreten Fall von einem (ggfls. Beweiserleichterungen rechtfertigenden) groben Behandlungsfehler auszugehen ist, betrifft im übrigen eine juristische Bewertung und obliegt dem Gericht, wobei der Tatrichter einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen - erst recht nicht entgegen dessen fachlichen Ausführungen - annehmen darf (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rdnr. 517, 518 a m.w.N.).

Hier hatten die Kommissionsgutachter und der gerichtlich bestellte Sachverständige wegen der noch im Fluss befindlichen Diskussion über die Vorteile einer schnellen Versorgung übereinstimmend bereits Bedenken, hinsichtlich der zeitlichen Versorgungskomponente überhaupt einen ärztlichen Behandlungsfehler zu bejahen. Auch der Medizinische Dienst hat in seiner Stellungnahme vom 11.05.2005 offenkundig nur einen einfachen Standardverstoß rügen wollen. Wegen der allein in zeitlicher Hinsicht nicht ganz standardgerechten, aber sonst nicht zu beanstandenden operativen Versorgung der Klägerin am 20.02.2003 wird man deshalb keinen Verstoß gegen bewährte elementare Behandlungsregeln oder gesicherte grundlegende medizinische Erkenntnisse annehmen dürfen. Wie der Sachverständige Prof. Dr. M zudem in seinem schriftlichen Gutachten referiert hat, werden weniger als die Hälfte aller Osteosynthesen bei jüngeren Patienten im Bereich der Ärztekammer Westfalen - Lippe am Unfalltag durchgeführt; damit entspricht im faktischen Krankenhausalltag die operative Versorgung dieser Patientengruppe in zeitlicher Hinsicht weitgehend nicht den Vorgaben der Leitlinien. Auch auf diesem Hintergrund vermag der Senat keinen Fehler zu erkennen, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich wäre, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Die Berufung der Klägerin verspricht nach alledem keinen Erfolg.

Ende der Entscheidung

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