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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: 3 U 77/04
Rechtsgebiete: TierSchG, BGB, GG, StGB, UrhG
Vorschriften:
TierSchG § 1 S. 2 | |
TierSchG § 2 | |
TierSchG § 7 Abs. 2 S. 2 | |
TierSchG § 8 | |
TierSchG § 11 | |
TierSchG § 11 Abs. 2a | |
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
GG Art. 2 Abs. 1 | |
StGB § 186 | |
UrhG § 10 Abs. 1 | |
UrhG § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 |
Tenor:
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 10. Februar 2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster vom 7. Januar 2004 wird insoweit bestätigt, als dem Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, aus dem von ihm auf dem Betriebsgelände der Verfügungsklägerin aufgezeichneten Filmmaterial folgende Filme zu veröffentlichen und/ oder diese Filme an Dritte - mit Ausnahme der Strafverfolgungsbehörden oder staatlichen Aufsichtsbehörden - weiterzugeben:
a) "Poisoning for Profit",
b) die von SAT.1 am 10.12.2003 in den Nachrichten um 18.30 Uhr und von Pro 7 am selben Tag in den Nachrichten um 20.00 Uhr gezeigte Version (jeweils ca. 2 Minuten),
c) die von Pro 7 am 17.12.2003 um 13.00 Uhr in der Sendung "SAM" und um 17.00 Uhr in der Sendung "taff" gezeigte Version (jeweils ca. 6 Minuten), (vgl. zu Ziffer a) bis c) die VHS-Videokassette als Anlage zu 3 W 14/04 - OLG Hamm).
Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Im Übrigen werden die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe: I. Die Verfügungsklägerin ist ein Auftragsforschungsinstitut, das Tierversuche an Affen vornimmt, schwerpunktmäßig im Bereich der Reproduktionstoxikologie im Auftrag pharmazeutischer Unternehmen. Die Tierversuche der Verfügungsklägerin sind gesetzlich zulässig. Die Bezirksregierung Münster hat ihr die Genehmigung i.S. von § 8 TierSchG zu pharmakologischen und toxikologischen Versuchen an nichtmenschlichen Primaten erteilt. Ferner besitzt die Verfügungsklägerin die gem. § 11 TierSchG erforderliche Genehmigung zum Züchten und Halten von Tieren. Das Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Verfügungsklägerin bescheinigt, dass sie die Grundsätze guter Laborpraxis einhält (Bl. 412-415 d.A.) Für die Tierversuche verwendet die Verfügungsklägerin Makaken, vornehmlich Javaneraffen (Cynomolgen). Seit längerem ist das Unternehmen der Verfügungsklägerin Ziel von Aktionen der Tierschutzbewegung. Der Verfügungsbeklagte ist hauptberuflich als freier Bildjournalist tätig und bezeichnet sich als Fachjournalist für die Themen Landwirtschaft und Tierhaltung. Er beabsichtigte, verdeckt bei der Verfügungsklägerin zu recherchieren. Auf eine Stellenanzeige der Verfügungsklägerin bewarb er sich und schloss am 11.3.2003 mit dieser einen Arbeitsvertrag. § 6 des Arbeitsvertrages sieht eine Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers vor, auch nach Ende des Dienstverhältnisses. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 63 ff d.A. Bezug genommen. Der Verfügungsbeklagte fertigte mit einer versteckten Kamera bei seiner Arbeit heimlich insgesamt rund 40 Stunden Filmmaterial. Mit Schreiben vom 15.6.2003 (Bl. 62 d.A.) kündigte er das Anstellungsverhältnis. Er wählte sodann Rohfilmmaterial aus und ließ es in Zusammenarbeit mit der britischen Tierschutzorganisation B... zu einer rund 20-minütigen Rohfilmversion zusammenstellen. Der Copyright-Vermerk im Abspann laut: "(c) B.../ R & D (www....de)". Wegen des Inhalts der Rohfilmversion wird auf die Anlage BK3 zur Berufungsbegründung Bezug genommen. Der Verfügungsbeklagte bot die Videokassette mit dem Rohfilmmaterial der Redaktion der ZDF-Sendung "Frontal 21" an. Am 8.12.2003 bat die Redaktion von "Frontal 21" die Verfügungsklägerin um eine Stellungnahme (Bl. 61 d.A.). Am 9.12.2003 strahlte das ZDF in der Sendung "Frontal 21" einen ca. neunminütigen Filmbeitrag unter dem Titel "Tierversuche für den Profit" aus. Gezeigt wurde eine Abfolge unterschiedlicher Szenen aus dem Unternehmen der Verfügungsklägerin, unterlegt mit einem kritischem Kommentar. Die gezeigten Szenen betreffen im Wesentlichen die Haltungsbedingungen der Versuchstiere und den Umgang des Personals mit den Tieren. Im Abspann der Sendung wurden ein Redakteur des ZDF und der Verfügungsbeklagte als Autoren genannt. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der ZDF-Sendung vom 9.12.2003 wird auf die Anlage BK7 zur Berufungsbegründung verwiesen. Am 10.12.2003 wurden Ausschnitte des Filmmaterials in den Nachrichten anderer Fernsehsender gezeigt (SAT.1 und Pro 7). Am 16.12.2003 sendete das ZDF in "Frontal 21" einen Folgebeitrag, der die öffentliche Reaktion auf den Beitrag der Vorwoche schilderte. Am 17.12.2003 strahlten zwei Magazine des Senders Pro 7 namens "SAM" und "taff" jeweils rund sechsminütige Berichte aus. Wegen des Inhalts dieser Sendungen wird auf die Videokassette in der Beiakte 3 W 14/04 - OLG Hamm - verwiesen. Die britische Tierschutzorganisation B..., mit der Verfügungsbeklagte zusammenarbeitete, ließ aus den heimlich gefilmten Szenen den Film "Poisoning for profit" zusammenstellen, welcher sodann als Videokassette bzw. CD-ROM vertrieben wurde. Die ausgewählten Filmsequenzen stimmen weithin mit dem ZDF-Beitrag überein. Gezeigt wird ebenfalls eine szenische Abfolge, in der die Arbeit der Verfügungsklägerin kritisch und für die Belange des Tierschutzes Partei nehmend kommentiert wird. Im Copyright-Vermerk heißt es erneut: "(c) B.../ R & D www...de". Wegen des Inhalts dieses Films wird auf die CD-ROM mit der Filmdatei "B....rm" im Real Player-Format und auf die inhaltsgleiche VHS-Videokassette in der Anlage zum Verfahren 3 W 14/04 - OLG Hamm - Bezug genommen. Der Film "Poisoning for Profit" wurde ferner ins Internet gestellt und stand auf mehreren Internetseiten verschiedener Betreiber zur Einsicht und zum Download bereit. Unter anderem wurde der Film "Poisoning for Profit" auch vom Verein "t... e.V." über seine Homepage "www...de" verbreitet. Das ist u.a. Gegenstand des Verfahrens 3 U 116/04 - OLG Hamm. Der Verein "t... e.V." beabsichtigte ferner, den B...-Film auch am 27.12.2003 in Münster im Rahmen einer geplanten Demonstration auf einer Großleinwand zu zeigen. Auf Antrag der Verfügungsklägerin erließ das Landgericht zuvor, am 23.12.2003, eine Verbotsverfügung gegen den Verein und seinen Pressesprecher. Dies ist Gegenstand des Verfahrens 3 U 111/04 - OLG Hamm. Auf Antrag der Verfügungsklägerin untersagte es das Landgericht einem Mitglied des Vereins "Münsteraner Initiative für Tierrechte e.V. (MIT)", Frau H..., durch einstweilige Verfügung vom 2.1.2004, das Filmmaterial auf einer von Frau H... für den 3.1.2004 in Münster angemeldeten Demonstration zu zeigen. Das ist Gegenstand des Verfahrens 3 W 14/04 - OLG Hamm. Für den 10.1. und 17.1.2004 meldete Frau H... weitere Demonstrationen in Münster mit geplanter Filmvorführung an. Auf Antrag der Verfügungsklägerin untersagte das Landgericht die Verbreitung des Filmmaterials durch Beschluss vom 9.1.2004. Dies ist Gegenstand des Verfahrens 3 U 97/04 - OLG Hamm. Im Anschluss an die Ausstrahlung des Filmbeitrages im ZDF hatte die Stadt Münster, gestützt auf § 11 Abs. 2a TierSchG, der Verfügungsklägerin aufgegeben, Videokameras zur Überwachung des Umgangs mit den Tieren in ihrem Unternehmen zu installieren. Das Verwaltungsgericht Münster stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Verfügungsklägerin durch Beschluss vom 16.1.2004 wieder her. Das OVG Münster wies die Beschwerde des Oberbürgermeisters der Stadt Münster durch Beschluss vom 15.3.2004 zurück (20 B 180/04). Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf die Anlage K 13 zur Berufungserwiderung verwiesen. Durch Bescheid vom 19.2.2004 (Bl. 478-484 d.A.) stellte die Staatsanwaltschaft Münster ein Ermittlungsverfahren 48 Js 629/03 gegen Mitarbeiter der Verfügungsklägerin wegen Verdachts der Tierquälerei (§ 17 TierSchG) mangels hinreichenden Tatverdachts ein und gab das Verfahren zur Verfolgung etwaiger Ordnungswidrigkeiten an das Rechtsamt der Stadt Münster ab. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm wies die gegen eine Einstellung gerichtete Aufsichtsbeschwerde von Anzeigeerstattern durch Bescheid vom 8.6.2004 mit Rücksicht auf ein zwischenzeitliches erstattetes Gutachten der Schweizer Wissenschaftler Dr. G. und Dr. W. vom 22.3.2004 zurück (2 Zs 1286/04). Im vorliegenden Verfahren hat die Verfügungsklägerin beantragt, dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, das von ihm auf ihrem Betriebsgelände unerlaubt aufgezeichnete Filmmaterial - einschließlich hiervon gefertigter Standbilder - zu veröffentlichen und/ oder zu verbreiten. Ferner hat die Verfügungsklägerin beantragt, dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, das Filmmaterial vollständig an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben. Die Verfügungsklägerin hat geltend gemacht, die unzulässig gefertigten Videoaufnahmen zeigten alltägliche Situationen, wie sie in jedem beliebigen Tierversuchslabor vorkämen, jedoch keine Verstöße gegen das TierSchG. Die Filmaufnahmen spiegelten ausschließlich die Gesetzeslage wieder. Ihr Unternehmen werde durchweg negativ dargestellt. Beim Zuschauer entstehe der unzutreffende Eindruck unsachgemäßer und fehlerhafter Behandlung der Tiere in ihrem Unternehmen. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung - bis auf den Herausgabeanspruch - antragsgemäß erlassen. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat das Landgericht die einstweilige Verfügung durch das angefochtene Urteil bestätigt. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Berufungsbegründung macht der Verfügungsbeklagte im Wesentlichen geltend: Es sei mit dem Zensurverbot unvereinbar, dass das Landgericht die Veröffentlichung von einer staatsanwaltschaftlichen bzw. behördlichen Entscheidung abhängig mache. Das Gericht müsse seinerseits prüfen, ob im Unternehmen der Verfügungsklägerin bei der Behandlung der Versuchstiere Straftaten begangen worden seien. Das Filmmaterial dokumentiere Straftaten und verwaltungsrechtlich rechtswidriges Verhalten. Die Presse habe eine eigene Kontrollaufgabe. Dazu gehöre es, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Auf ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse könne sich die Verfügungsklägerin nicht berufen. Ein bloßer Verstoß gegen das Hausrecht verletze das Persönlichkeitsrecht nicht. Jeder Gewerbebetrieb habe wahrheitsgemäße Berichterstattung über seine Tätigkeit zu dulden, zumal das öffentliche Interesse an Tierversuchen beträchtlich sei. Strafbares Verhalten von Mitarbeitern der Verfügungsklägerin werde durch mehrere Filmszenen belegt; wegen der Einzelheiten wird auf S. 10-21 der Berufungsbegründung Bezug genommen. Letztlich sei es jedoch nicht Aufgabe von Presseveröffentlichungen, die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens nachzuweisen. Zumindest liege der Verdacht nahe, dass den Versuchstieren außerhalb von Versuchsanordnungen ohne erkennbaren Grund Schmerz zugefügt werde. Wenn dies unter Experten streitig sei, sei daraus nicht zu folgern, dass die Verbreitung des Filmmaterials unzulässig sei. Der Verfügungsbeklagte beantragt, das am 10.2.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Münster, Az.: 12 O 7/04 sowie die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster vom 7.1.2004 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass die Veröffentlichung des Filmmaterials von Anfang an unzulässig gewesen sei und macht weiter geltend: Ihre Studien seien im Rahmen der Medikamentenentwicklung notwendig. Der Verfügungsbeklagte habe sich als verdeckter Ermittler der britischen Tierrechtsorganisation B... in ihr Unternehmen eingeschlichen. Ihr Ansehen in der Öffentlichkeit sei durch die Veröffentlichung schwer geschädigt worden. Sie sei vom Vertrauen ihrer Auftraggeber abhängig. Es sei zu besorgen, dass ihre Kunden die Geschäftsbeziehung beenden. Die öffentliche Vorverurteilung führe zu einem wirtschaftlichen Schaden. Sie verstoße nicht gegen geltendes Recht. Es sei auch nicht geboten, die Öffentlichkeit zu informieren. Zur Behebung etwaiger Missstände, die freilich nicht vorhanden seien, hätte es ausgereicht, das Filmmaterial der Staatsanwaltschaft bzw. den Verwaltungsbehörden zu übergeben. Auch sie empfinde das Verhalten einzelner Mitarbeiter als "unpassend". Die Filmsequenzen zeigten jedoch kein rechtswidriges Verhalten. Die Haltungsbedingungen ihrer Versuchstiere erfüllten sämtliche Standards. Sie bemühe sich bereits von sich aus stets um verbesserte Haltungsbedingungen. Im Übrigen wiederholt die Verfügungsklägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll zum Senatstermin vom 21. Juli 2004 Bezug genommen. II. Die Berufung ist insoweit begründet, als dem Verfügungsbeklagten die Veröffentlichung/ Weitergabe des gesamten Film- und Bildmaterials, namentlich der beiden ZDF-Berichte ("Frontal 21") untersagt worden ist. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Der verschuldensunabhängige Anspruch der Verfügungsklägerin auf Unterlassung der Verbreitung des im Tenor unter a) bis c) genannten Bildmaterials folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG und aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB, § 186 StGB. Der Senat hat dem Verfügungsbeklagten die Veröffentlichung und Verbreitung nur der im Tenor bezeichneten Filmwerke untersagt, weil der Verfügungsklägerin darin der nicht glaubhaft gemachte Vorwurf schwerer bzw. systematischer Rechtsverstöße gemacht wird.
1. Zur Rechtsposition der Verfügungsklägerin
Die Verbreitung des vom Verfügungsbeklagten illegal gefertigten Bildmaterials ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin, einer juristischen Person des Privatrechts. Kapitalgesellschaften genießen sowohl den Schutz des § 186 StGB (BGHSt 6, 186; Schönke/ Schröder/ Lenckner, StGB, 26. Aufl., Vorbemerkung zu § 185 Rn. 3, 3a; Tröndle/ Fischer, StGB, 52. Aufl., § 185 Rn. 12 m. w. N.) als auch den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 106, 28, 42 ff; BGH, NJW 1994, 1281; Wenzel/ Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 125). Bei juristischen Personen stützt sich das Persönlichkeitsrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG, nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 106, 28, 44).
a)
Der Umfang des Persönlichkeitsschutzes wird durch das Wesen der juristischen Person als Zweckschöpfung des Rechts, ihre satzungsmäßigen Funktionen und ihr soziale Wertgeltung begrenzt und bestimmt (BGH, NJW 1994, 1281). Kapitalgesellschaften genießen den Schutz eines Persönlichkeitsrechts, soweit sie dieses Rechtsschutzes zur Ausübung ihrer Funktionen bedürfen (Funktionsschutz). Das ist insbesondere der Fall, wenn sie - wie hier - in ihrem Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind (vgl. KG, NJW 2000, 2210).
Wie jeder andere Private kann die Verfügungsklägerin grundsätzlich frei entscheiden, welche Informationen sie über sich verbreiten lassen will und welche nicht (vgl. BVerfGE 84, 239, 279; Lerche, AfP 1976, 56). Der Persönlichkeitsschutz gewerblicher Betätigung reicht dabei nicht so weit wie der Schutz des privaten Bereichs. Die berufliche Sphäre wird in geringerem Maß gegen Ausspähung geschützt (Erman/ Ehmann, BGB, 11. Aufl., Anh. § 12 Rn. 137). Denn eine Privatsphäre gibt es bei juristischen Personen nicht, erst recht keine Intimsphäre (BGHZ 80, 25, 32).
Art. 2 Abs. 1 GG schützt aber u.a. auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit juristischer Personen des Privatrechts (BVerfG-K, NJW 1994, 1784). Diese wird beeinträchtigt, wenn ein Unternehmen ungeschützt mit Ausspähung rechnen müsste. Auch eine juristische Person muss es insbesondere nicht hinnehmen, dass in der ihrem Hausrecht unterliegenden Sphäre gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt werden (KG, NJW 2000, 2210f; OLG München, AfP 1992, 78, 80; Wanckel/ Nitschke, Foto- und Bildrecht, 2004, Rn. 9 ff). Ebenso wie juristischen Personen des Privatrechts ein Recht am eigenen Wort als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts zusteht (BVerfGE 106, 28, 43), gibt es ein Recht am eigenen Bild als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 106, 28, 39). Das Recht am eigenen Bild (und Wort) gewinnt umso mehr Bedeutung, je ausgefeilter die technischen Möglichkeiten des Ausspionierens durch versteckte Kameras und Tonaufzeichnungssysteme werden. Diese Erwägungen gelten auch für das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin. Der Umstand, dass die Verfügungsklägerin nach eigenem Bekunden grundsätzlich ohnehin bereit ist, Interessenten einen Einblick in ihren Betriebsablauf zu gewähren, ändert daran nichts. Denn zu den persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehört ein Mindestmaß an Vertrauensschutz (BGHZ 80, 25, 32; BGH, NJW 1981, 1366, 1368). Wie im vorliegenden Fall geschehen, wird das Mindestmaß des gebotenen Vertrauensschutzes beeinträchtigt, wenn ein Journalist als vermeintlich loyaler Mitarbeiter des Unternehmens tätig wird, es in Wahrheit aber ausspioniert, um die erlangten Informationen zu publizieren bzw. an die Presse, andere Medien oder sonstige Dritte weitergeben will (vgl. Wenzel/ Burkhardt, Kap. 5 Rn. 152 und Kap. 10 Rn. 23). Das gilt umso mehr, wenn dies zum Zweck des Angriffs auf das Unternehmen geschieht. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Verfügungsbeklagte zusätzlich noch gegen das arbeitsvertraglich vereinbarte Fotografier- und Filmverbot verstoßen hat. Darauf kommt es letztlich nicht entscheidend an, denn eine Verschwiegenheitspflicht besteht auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart ist (BGHZ 80, 25, 27f).
b)
Ein weitergehendes Geheimhaltungsinteresse steht der Verfügungsklägerin nicht zu.
aa)
Es begründet kein besonderes Geheimhaltungsinteresse, dass der durchschnittliche Betrachter bereits die Darstellung eines rechtmäßigen Tierversuchs als schockierend empfinden mag. Betriebsinterna, wie sie hier gefilmt worden sind, sind auch keine Betriebsgeheimnisse (vgl. BGH, NJW 1981, 1089, 1091). Betriebsgeheimnisse, die in den Schutzbereich von Art. 12 GG bzw. Art. 14 GG fallen (vgl. Jarass/ Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 2 Rn. 33 und Art. 12 Rn. 11), sind im vorliegenden Verfahren nicht betroffen, ebenso wenig die Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG). Der Verfügungsbeklagte hat sich nicht Zugang zu vor ihm geheim gehaltenen Vorgängen, Dokumenten oder Forschungsergebnissen verschafft.
bb)
Die Verfügungsklägerin genießt kein mit der Redaktionskonferenz eines Presseunternehmens vergleichbares, gesteigertes Geheimhaltungsinteresse. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht im Fall "Der Aufmacher" abgestellt (BVerfGE 66, 116). In diesem (Sonder-) Fall war das betroffene Unternehmen seinerseits ein Presseunternehmen. Die Vertraulichkeit der Redaktion ist gewiss eine notwendige Bedingung der Funktion einer freien Presse. Im Vergleich dazu genießen die Umstände, unter denen Tiere in einem Versuchslabor gehalten werden, keinen solcherart gesteigerten Vertraulichkeitsschutz.
cc)
Vermögensrechtliche Nachteile, die möglicherweise dem Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG unterliegen, hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht. Art. 14 GG bietet Bestandsschutz, keinen Erwerbsschutz (BGHZ 98, 341, 351; Jarass/ Pieroth, Art. 14 Rn. 10, 25) Bestehende Geschäftsbeziehungen und den erworbenen Kundenstamm erfasst der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht (BVerfGE 77, 84, 118). Für einen möglicherweise drohenden Widerruf der Tierhaltungserlaubnis durch die Verwaltungsbehörden gibt es darüber hinaus keine Anhaltspunkte. Die Verwaltungsbehörden haben dies zwar geprüft bzw. prüfen dies noch. Die Verfügungsklägerin rechnet im Grunde aber nicht mit einem Widerruf, wie sie selbst erklärt hat. Für sonstige wirtschaftliche Nachteile oder gar eine "Existenzgefährdung" der Verfügungsklägerin gibt es jedenfalls derzeit keine greifbaren Anzeichen.
dd)
Das Recht der Verfügungsklägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb ist vor diesem Hintergrund nicht betroffen. Denn auch dafür ist u.a. Voraussetzung, dass vermögensrechtliche Nachteile vorgetragen oder erkennbar sind (BVerfGE 66, 116, 145; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 823 Rn. 181f). Das ist jedenfalls bisher nicht der Fall. Die Verfügungsklägerin führt zwar Kosten für "Berater, Rechtsanwälte und Gutachter" an. Das sind lediglich Aufwendungen, die der Abwehr des Ansehensverlustes dienen. Sie begründen keinen eigenständigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb.
Ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht außerdem nur subsidiär, wenn sonst keine Anspruchsgrundlage gegeben ist. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der nur eingreift, soweit Lückenfüllung zulässig ist. Der hier einschlägige Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB geht vor (vgl. BGH, NJW 1992, 1312; BGH, NJW 1998, 2141, 2142). Im Übrigen würde auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb im vorliegenden Fall zu keinem anderen Abwägungsergebnis führen.
ee)
Mehrere Mitarbeiter der Verfügungsklägerin werden in einigen Filmsequenzen in Wort und Bild gezeigt. Es kann dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin das Persönlichkeitsrecht ihrer Mitarbeiter geltend machen kann. Denn soweit das Filmmaterial veröffentlicht worden ist, sind die gezeigten Personen, die sich im Berufsleben ohnehin auf eine gewisse Beobachtung ihres Verhaltens durch andere einstellen müssen, durch schwarze Balken über den Augen hinreichend anonymisiert. Dadurch sind die Gesichtszüge der Mitarbeiter unkenntlich. Zu den Schutzanzügen, die die gefilmten Personen arbeitsbedingt tragen, gehören überdies Mundschutzmasken und Einweg-Kopfbedeckungen, die die Gesichter noch weiter verdecken.
2. Zur Rechtsposition des Verfügungsbeklagten
Der Verfügungsbeklagte ist als "Urheber" des Bildmaterials primärer Anspruchsgegner. Er hat bereits Teile des von ihm gefertigten Filmmaterials an das ZDF und an den B... weitergegeben. Die Copyright-Vermerke im Abspann der für das ZDF bestimmten Rohfilmversion als auch im B...-Film "Poisoning for Profit" lauten übereinstimmend "(c) 2003 B.../ R & D www...de". R & D" ist der Verlag des Verfügungsbeklagten und steht für "Recherche & Dokumentation". Bei der Internetadresse "www....de" handelt es sich um die Homepage des Verfügungsbeklagten. Aufgrund des Copyright-Vermerks gilt der Verfügungsbeklagte gem. § 10 Abs. 1 UrhG bis zum Beweis des Gegenteils als (Mit-) Urheber des Films "Poisoning for Profit". Das Copyright gilt gem. § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 UrhG auch für Decknamen (zum Copyright-Vermerk vgl. Wanckel/ Nitschke, Foto- und Bildrecht, 2004, Rn. 381-383).
Im Abspann des am 9.12.2003 gesendeten ZDF-Beitrages wird der Verfügungsbeklagte neben einem ZDF-Redakteur als Mitautor genannt. Es ändert nichts, wenn der Verfügungsbeklagte sich darauf beruft, nur "Informant" des Fernsehens gewesen sein. Auch ein Informant, der die geschützte Sphäre einer Person ausgespäht hat, ist originärer Verletzer und haftet als Veranlasser (Wenzel/ Burkhardt, Kap. 12 Rn. 71 und Kap. 14 Rn. 65).
Der Verfügungsbeklagte kann sich auf die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen, die durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Tierschutzes in Art. 20a GG verstärkt werden.
a)
Der Verfügungsbeklagte hat sich das Bildmaterial zwar rechtswidrig beschafft, als er sich bei Verfügungsklägerin eingeschlichen hat. Hätte er sein Vorhaben aufgedeckt, hätte er es nicht verwirklichen können. Die rechtswidrige Beschaffung von Informationen wird nicht von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Es gibt kein Grundrecht auf Quellenerschließung, Indiskretion oder Vergesellschaftung privater Kommunikation (Bettermann, NJW 1981, 1067). Es auch nicht glaubhaft, dass der Verfügungsbeklagte zunächst ohne Absicht, verdeckte Filmaufnahmen zu fertigen, in die Dienste der Verfügungsklägerin getreten ist. Die Annahme, dass ein Bildjournalist bei einer verdeckten Recherche nicht von Anfang an Bildmaterial sammeln will, wäre lebensfremd.
Trotz der rechtswidrigen Beschaffung des Materials kann der Verfügungsbeklagte das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) in Anspruch nehmen. Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Verbreitung unzulässig beschaffter Informationen, weil es zur Kontrollaufgabe der Presse gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (BVerfGE 66, 116, 137f; BGHZ 73, 120, 125ff). Das Medienrecht kennt kein generelles Verwertungsverbot der "Früchte des verbotenen Baumes" (Wanckel/ Nitschke, Rn. 254). Es spricht zwar einiges dafür, dass der Verfügungsbeklagte nicht erst später mit der britischen Organisation "B..." zusammen gearbeitet, sondern von Anfang an in deren Auftrag gehandelt hat. Der B...-Film "Poisoning for Profit" spricht jedenfalls von einer verdeckten Untersuchung durch den B... ("undercover-investigation by the B..."; Minuten 1:56 bis 1:59 und 10:43 bis 10:46 Real Player). Der B... teilt das auch auf seiner Webseite mit (Bl. 729 d.A.). Darauf kommt es jedoch nicht an, denn es ändert nichts daran, dass dem Verfügungsbeklagten das Grundrecht der Pressefreiheit zusteht. Das Grundrecht schützt selbst presserechtliche Hilfspersonen (BVerfG, NJW 1988, 1833; OLG München, NJW-RR 2004, 767, 768) und damit umso mehr den Journalisten selbst.
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG greift zugunsten des Verfügungsbeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Filmfreiheit ein, denn die öffentliche Verbreitung von Filmmaterial über Internet, CD-ROM oder Videokassetten steht nach überwiegender Auffassung unter dem Schutz der Filmfreiheit (vgl. Degenhart, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 903; Jarass/ Pieroth, Art. 5 Rn. 50, jeweils m.w.N).
b)
Das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Es greift nur dann ein, wenn die Veröffentlichung von einer vorherigen Kontrolle durch den Staat abhängig gemacht wird. Das Zensurverbot bezieht sich nur auf die Vorzensur, d.h. ein präventives Verfahren, vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht werden darf (BVerfGE 33, 52, 71; BVerfG-K, NJW 2001, 503, 504). Als Vor- oder Präventivzensur werden einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts bezeichnet (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Bezogen auf Filme bedeutet Zensur das generelle Verbot, ungeprüft Filme der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verbunden mit dem Gebot, Filme, die öffentlich vorgeführt werden sollen, zuvor der zuständigen Behörde vorzulegen, die sie anhand von Zensurgrundsätzen prüft und je nach dem Ergebnis ihrer Prüfung die öffentliche Vorführung erlaubt oder verbietet (formeller Zensurbegriff; vgl. BVerfGE 33, 51, 71). Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Die Untersagung einer Meinungsäußerung durch eine gerichtliche einstweilige Verfügung oder andere gerichtliche Entscheidung ist keine Zensur, weil dies auf Antrag einer Privatperson geschieht (Starck, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 5 GG Rn. 106; Jarass/ Pieroth, Art. 5 Rn. 64). Hier geht es ausschließlich um einen sachgerechten Ausgleich bei der Kollision von unterschiedlichen Grundrechtspositionen zwischen privaten Parteien.
c)
Soweit das Filmmaterial auf Demonstrationen gezeigt wurde bzw. werden soll, gewährt Art. 8 GG keinen weitergehenden Schutz. Für den Inhalt von Meinungsäußerungen im Rahmen von Demonstrationen gilt Art. 5 Abs. 1 GG. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG ist lediglich Maßstab der Art und Weise der kollektiven Meinungskundgabe in Form einer Versammlung (BVerfGE 90, 241, 246; BVerfGE 104, 92, 103).
d)
Den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG kommt um so größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 66, 116, 139). Eine solche Konstellation liegt hier vor. Tierschutz hat große Bedeutung in der Gesellschaft. Die Bevölkerung misst ihm einen hohen Stellenwert zu (vgl. BVerfGE 104, 337 ff). Die Sensibilität der Öffentlichkeit für Belange des Tierschutzes ist groß. Es steht außer Zweifel, dass Tierversuche ein die Öffentlichkeit wesentlich berührendes Problem darstellen. Bereits in der Vergangenheit stand die Praxis der Tierversuche im Blickpunkt der öffentlichen Auseinandersetzung (siehe bereits OLG Köln, OLGReport 1992, 122). Auch Tierversuche, die z. B. im Zusammenhang mit Forschung und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz durchgeführt werden, werden fortgesetzt kritisiert (vgl. den Tierschutzbericht der Bundesregierung 2003, S. 1, 15). Ob die Kritik berechtigt oder unberechtigt ist, hat die Rechtsprechung nicht zu beurteilen. Fraglos ist Tierschutz jedoch ein die Öffentlichkeit wesentlich interessierender Bereich, der als Gemeinwohlbelang anerkannt ist (BVerfGE 36, 47, 57 ff; BVerfGE 101, 1 ff). Darüber hinaus ist Tierschutz mittlerweile auch verfassungsrechtlich verankert, nicht nur in Art. 29a Abs. 1 LVerfNW. Durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 26.7.2002 (BGBl I 2863) wurde insbesondere Art. 20a GG geändert. Die Vorschrift enthält eine bindende verfassungsrechtliche Zielsetzung zugunsten des Tierschutzes. Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz war nach Auffassung der Bundesregierung ein wesentlicher Schritt zu einem würdigen Umgang mit Tieren (Tierschutzbericht der Bundesregierung 2003, S. 1). Die verfassungsrechtliche Wertentscheidung ist bei der Auslegung einfachen Rechts zu beachten. Subjektive Rechte ergeben sich aus Art. 20a GG nicht. Die Vorschrift reichert aber Grundrechte an bzw. verstärkt grundrechtliche Gewährleistungen (Jarass/ Pieroth, Art. 20a Rn. 1f, 17).
3. Abwägungskriterien
Das maßgebliche Kriterium für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin und der oben dargestellten Rechtsposition des Verfügungsbeklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.1984 (1 BvR 272/81) im Fall "Der Aufmacher" (BVerfGE 66, 116). Entscheidend ist die Zweck-Mittel-Relation. Soweit bei der Konkretisierung offener Normen Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist, kommt es einerseits auf den Zweck der strittigen Äußerung an. Dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit kommt, wie ausgeführt, um so größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Auf der anderen Seite ist auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird. In einem Fall der vorliegenden Art geht es um die Veröffentlichung von Informationen, die durch Täuschung widerrechtlich beschafft worden sind und überdies zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendet worden sollen. Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen. Darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die widerrechtlich beschaffte Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind. Denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfGE 66, 116, 139).
Die Beweislast bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren die Last der Glaubhaftmachung (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) trifft den Verfügungsbeklagten, weil er sich auf eine Ausnahme von der Regel beruft, denn die Veröffentlichung hat - wie ausgeführt - grundsätzlich zu unterbleiben. Im Hinblick auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB, § 186 StGB trifft die Beweislast bzw. Last der Glaubhaftmachung ohnehin stets den Äußernden. Nach der Beweisregel des § 186 StGB, die über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformiert wird, muss der Äußernde die Wahrheit der von ihm behaupteten Tatsachen beweisen (BGH, NJW 1996, 1131, 1133).
a)
Der Begründung des erstinstanzlichen Urteils zum Verbot der Veröffentlichung und Weitergabe des Materials ist vor diesem Hintergrund nicht zuzustimmen.
Es lässt sich nicht darauf abstellen, die Veröffentlichung des Bildmaterials sei im öffentlichen Interesse nicht "unbedingt erforderlich", weil es ausreichend sei, es den Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden zu unterbreiten; deren Ermittlungsergebnis sei dann abzuwarten. Insbesondere die Pressefreiheit ist nicht nachrangig gegenüber der Arbeit staatlicher Behörden. Eine nur subsidiäre Befugnis der Presse lässt sich nicht mit ihrer durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgesicherten Stellung in Einklang bringen (vgl. Staudinger/ Hager, BGB, 13. Bearb., § 823 Rn. C 227 a.E.). Auch in vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung nicht in dieser Weise argumentiert (siehe OLG München, NJW-RR 2004, 767).
In einer anderen Entscheidung, dem bereits erwähnten Fall der Frau H..., hat das Landgericht angenommen, ein öffentliches Interesse an der Einsichtnahme in das Filmmaterial bestehe nicht, weil das Filmmaterial jedenfalls keine "groben" bzw. keine "massiven" Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zeige (16 O 14/04 - LG Münster = 3 U 97/04 - OLG Hamm). Dieser Überlegung ist ebenfalls nicht beizupflichten. Das öffentliche Interesse verengt sich nicht auf die Aufdeckung von Straftaten. Auch im Fall "Der Aufmacher" spielte strafbares Verhalten von Mitarbeitern des ausgespähten Unternehmens keine Rolle. Das öffentliche Interesse ist ebenso wenig auf die Aufdeckung besonders gravierender Rechtsverstöße zu beschränken. Es kann in Ausnahmefällen von besonderem öffentlichen Interesse auch Fehlentwicklungen und Missstände geben, die nicht ausdrücklich verboten sein mögen, sondern noch die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen (BGHZ 80, 25, 37). Der Senat verkennt nicht, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen ein überragendes öffentliches Interesse sprechen kann, wenn lediglich Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind (BVerfGE 66, 116, 139). Eine Ausnahme davon gilt nach Auffassung des Senats aber dann, wenn sich das öffentliche Interesse mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen deckt, hier mit der Wertentscheidung zugunsten des Tierschutzes in Art. 20a GG.
Dazu kommt ein weiterer Gesichtspunkt, der dafür spricht, dass das scheinbar präzise Kriterium der Aufdeckung rechtswidriger Verhaltensweisen tatsächlich Randunschärfen aufweist. Denn es mag sein, dass ein bestimmtes Verhalten zwar nicht rechtswidrig ist, das geltende Recht aber seinerseits reformbedürftig ist. Eine solche Konstellation kann der Verfügungsbeklagte hier für sich in Anspruch nehmen. Einer der Wissenschaftler, die in diesem Verfahren Stellung bezogen haben, hat festgestellt, dass die zur Zeit geltende "Richtlinie des Rates 86/609/EWG vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere" (ABl. 86/L 358/1ff) den Bedürfnissen der Versuchstiere in keiner Weise gerecht werde. Tierhaltung nach diesen Mindestanforderungen laufe an sich der Forderung von § 2 des deutschen Tierschutzgesetzes nach artgerechter Tierhaltung zuwider. Die EU habe mittlerweile eine neue Richtlinie erarbeitet, die jedoch noch keine Gültigkeit erlangt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 14 des Gutachtens der Schweizer Wissenschaftler Dr. G... und Dr. W... vom 22.3.2004 verwiesen (Anlage K 14 zur Berufungserwiderung).
Die Freiheit der Meinungsäußerung und der Presse sind schließlich auch gerade deshalb gewährleistet, um für die Allgemeinheit unsichtbare, auf andere Weise nicht zugängliche Vorgänge in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen (BGHZ 80, 25, 37; OLG München, NJW-RR 2004, 767, 769). Das entspricht dem Pressekodex des Deutschen Presserates. Ziffer 4 des Pressekodex lautet (vgl. www.presserat.de): "Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationen und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden." Die dazugehörige Richtlinie Ziffer 4.1. II schränkt das jedoch wie folgt ein: "Verdeckte Recherche ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind".
b)
Es besteht kein Zweifel, dass der Verfügungsklägerin Tierhaltung grundsätzlich erlaubt ist und die Tierversuche, die sie vornimmt, durchweg behördlich genehmigt sind (§§ 8, 11 TierSchG). Dennoch enthält das Filmmaterial bedeutsame Informationen für die öffentliche Debatte.
Das zeigen bereits die von den Parteien überreichten divergierenden Stellungnahmen mehrerer Wissenschaftler, die das Filmmaterial in einem unterschiedlichen Licht erscheinen lassen.
aa)
Der Verfügungsbeklagte hat eine Erklärung der weithin bekannten britischen Primatologin Dr. Go... überreicht. Sie kritisiert im Wesentlichen die Haltungsbedingungen, stereotype Verhaltensweisen der Affen sowie das Verhalten des Pflegepersonals. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 439-442 d. A. Bezug genommen. Übersetzt lautet die Stellungnahme im Wesentlichen: "...Diese hoch empfindsamen Tiere unter Bedingungen zu halten, unter denen ihnen der soziale Austausch und eine sinnvolle Bereicherung der Umgebung verweigert werden, ist äußerst grausam... Der Videobeweis zeigt deutlich, dass eine Anzahl der Tiere bei C. stereotypes und repetitives Verhalten, wie Schaukeln und Umherkreisen im Käfig, aufweisen. Dieses stereotype Verhalten ist Anzeichen für eine geistige Störung... Aus dem Videobeweis ging deutlich hervor, dass bestimmte Mitarbeiter bei C. gegenüber Primaten physisch rau waren und sie verbal beschimpften...".
bb)
Der Verfügungsbeklagte bezieht sich ferner auf Stellungnahmen der Zoologin und Ethnologin Prof. Dr. Bu... vom 5.2.2004 (Bl. 231-236 d.A. und vom 10.7.2004 (Bl. 695-702 d.A.). Zum Umgang des Personals mit den Versuchstieren vertritt Prof. Dr. Bu... die Auffassung, die Handhabung der Affen, z.B. beim Verschränken der Arme auf dem Rücken, wirke dilettantisch. Der wissenschaftlichen Leitung der Verfügungsklägerin sei unter Umständen nicht bekannt, dass z.B. einer Blutentnahme oder einer Behandlung im Primatenstuhl ein Kooperationstraining vorauszugehen habe. Es sei als "Gefühlsarmut und Schlamperei" zu bewerten, wenn man narkotisierte Affen nach dem Aufwachen "hart gegen die Metallkäfigwände knallen" lasse.
Zu den Haltungsbedingungen der Versuchstiere bei der Verfügungsklägerin äußert Prof. Dr. Bu... sich im Wesentlichen wie folgt: Die Käfige seien "Aufbewahrungsschachteln"; die Etagenbauweise rufe Stress hervor; für Baumbewohner sei es "höchst beunruhigend" so gehalten zu werden. Musiklärm und metallisches Geklapper riefen eine Lärmkulisse hervor, die den Tieren höchstwahrscheinlich Leid bereite. Die Käfige seien kahl und hätten keine Kletterstrukturen; das könne zu stereotypen Verhaltensmustern führen. Stereotype Bewegungen des gezeigten Ausmaßes habe sie bisher nicht gesehen.
Die Verfügungsklägerin verweist in diesem Zusammenhang freilich einleuchtend auf einen einschlägigen Schrifttumsbeitrag, nämlich die Zusammenfassung der Ergebnisse eines Workshops in Marburg (1998), an dem auch Prof. Dr. Bu... beteiligt war. Danach sind Stereotypien Ausdruck erheblichen Leidens, wenn sie Formkonstanz aufweisen und u.a. mit erhöhter Frequenz und Dauer ausgeführt werden (Anlage K 23 zur Berufungserwiderung). Formkonstanz belegen die kurzen, sekundenlangen Filmsequenzen indes nicht, auch keine erhöhte Dauer. Mit Rücksicht darauf hat der Verfügungsbeklagte die von ihm behaupteten stereotypen Verhaltensweisen der Versuchstiere durch die sekundenlangen Filmsequenzen nicht glaubhaft gemacht.
cc)
Dieser Gesichtspunkt betrifft auch die auf "Februar 2004" datierte Stellungnahme der Tierärztin Dr. med. vet. Sa... von der Akademie für Tierschutz des Deutschen Tierschutzbundes (Bl. 680-694 d.A.). Diese Stellungnahme ist unabhängig von den Parteien dieses Rechtsstreits im Auftrag des Umweltministeriums NRW gefertigt geworden. Dr. Sa... hält die gezeigten Käfige für zu klein und unzureichend ausgestattet. Die in den Filmsequenzen gezeigten Haltungsbedingungen seien in jeder Hinsicht defizitär.
Darüber hinaus vertritt auch Dr. med. vet. Sa... die Auffassung, der Umgang des Pflegepersonals mit den Versuchstieren sei nicht vertrauensvoll, zum Teil auch nicht respektvoll, sondern entwürdigend. Die Tiere seien auch nicht zur Kooperation trainiert worden; das führe zu vermeidbaren Stressreaktionen bei ihnen. Postnarkotisch würden die Tiere nicht angemessen versorgt, weil sie sich selbst überlassen blieben.
Dr. Sa... sieht insgesamt Verstöße gegen § 1 S. 2 TierschG sowie § 2 TierschG, zum Teil auch gegen § 7 Abs. 2 S. 2 TierschG. Das leuchtet im Hinblick auf § 7 Abs. 2 S. 2 TierSchG nicht ohne weiteres ein. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind. Dazu geben die Filmsequenzen jedoch nichts her, lediglich zu den Haltungsbedingungen der Versuchstiere.
dd)
Die Verfügungsklägerin hat zwei (teilweise identische) Stellungnahmen von Prof. Dr. Ri... überreicht, der bis zu seiner Emeritierung Leiter der tierexperimentellen Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität Münster war. Er sieht keine Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Abwehrreaktionen beim Herausnehmen aus dem Käfig seien beispielsweise artspezifisch. Die versuchsbedingt notwendigen Intubationen lösten keine lang andauernden Schmerzen aus. Auch ansonsten sieht Prof. Dr. Ri... keine relevanten Missstände. Beschimpfungen der Tiere durch das Personal hält er zwar für unangemessen; es könne aber "nachvollziehbarer verbaler Stressabbau des Personals" sein. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 393-396 und Bl. 397-400 d.A. Bezug genommen.
ee)
Die Verfügungsklägerin hat ferner zwei Stellungnahmen des Toxikologen Dr. Le... vorgelegt. Danach seien Verstöße gegen das Tierschutzgesetz nicht zu erkennen. Die Käfiggrößen seien vorgeschrieben und würden vom Amtstierarzt überprüft. Sofern gezeigte Käfige zu klein erschienen, sei dies perspektivisch bedingt. Das Fixieren eines Affen mit den Armen hinter dem Körper ("Polizeigriff") sei eine übliche Methode und situationsbedingt erforderlich. Auch Einzelhaltung könne ein unvermeidbares Erfordernis der Versuchsanordnung sein, um z. B. das Verhalten eines bestimmten Tieres zu erfassen, wie z. B. beim Futterverzehr oder bei Ausscheidungen.
Änderungsbedürftige Zustände sieht aber auch Dr. Le... Um die Gefahr zu vermindern, dass Affen in der postnarkotischen Aufwachphase stürzen und mit dem Kopf auf den Käfigbogen aufschlagen, hat er empfohlen, die Käfige mit Matten oder ähnlichen Unterlagen auszurüsten. Dies hat die Verfügungsklägerin, wie sie glaubhaft gemacht hat, nunmehr umgesetzt. Ansätze von Kritik lässt Dr. Le... beim Umgang des Pflegepersonals mit den Affen erkennen. Auf der Tonspur einiger Filmsequenzen sind zum Teil Kraftausdrücke dokumentiert, die jedenfalls situationsbedingt Zweifel an der Kompetenz des Personals wecken können ("Du kleines, dreckiges Stück!", "Kann mal jemand dieses verfickte Äffchen festhalten?", "Du gottverdammter Bastard!"). Gewiss verstehen die Tiere nicht, was ihnen gesagt wird. Es leuchtet aber ein, dass sie ein Sensorium für den Tonfall haben, wenn man sie beschimpft. Respektlos mutet auch eine weitere Szene an, in der ein Pfleger in einem blauen Overall die Hand eines betäubten Affen im Rhythmus des im Hintergrund ertönenden Liedes "If I had a hammer" bewegt, während ein anderer Pfleger, der ebenfalls einen blauen Overall trägt, dazu tanzt ("Poisoning for Profit", Minuten 11:48 bis 12:17 Real Player). Selbst Dr. Le... bewertet derartige Sequenzen als "unnötig" bzw. "unschön" und empfiehlt, auf die Mitarbeiter einzuwirken, um derartige Verhaltensweisen künftig. zu unterlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen vom 19.2.2003 (Bl. 402f d.A.) und 2.2.2004 (Bl. 403-405 ff d.A.) verwiesen.
ff)
Im Rahmen des Verwaltungsrechtsstreits zwischen der Verfügungsklägerin und der Stadt Münster haben die Schweizer Wissenschaftler Dr. G... und Dr. W... das Unternehmen der Verfügungsklägerin im Auftrag der Stadt Münster im Februar 2004 an zwei Tagen insgesamt sechzehn Stunden inspiziert. Ihre Aufgabe bestand darin, die Haltungsbedingungen und den Umgang mit den Tieren zu begutachten. Ihre Befunde sind auch für das vorliegende Verfahren relevant.
(1)
Dr. G... und Dr. W... haben zunächst im Rahmen eines Kurzgutachtens festgestellt: Den Versuchstieren werde kein vermeidbares Leiden zugefügt. Die Käfige seien strukturiert; es werde Spielzeug angeboten. Außergewöhnliche Bewegungsformen könnten Reaktion auf den fremden Besuch sein; das Herausfangen und der Transport der Tiere sei in Gegenwart der Gutachter lege artis erfolgt; die beobachteten Abwehrreaktionen bewegten sich im üblichen Rahmen. Kritikwürdig sei die nicht optimale Gewöhnung der Tiere an die notwendige Fixation beim Herausnehmen und bei Eingriffen; ein Trainingsprogramm könnte Abhilfe schaffen und die im Film gezeigten z.T. sehr heftigen Abwehrreaktionen mildern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kurzgutachten vom 13.2.2004 Bezug genommen (Bl. 757-761 d.A. und Bl. 311 ff der Beiakte 48 Js 629/03 - StA Münster).
(2)
In ihrem Hauptgutachten vom 22.3.2004 (Anlage K 14 zur Berufungserwiderung) stellen Dr. W... und Dr. G... fest: Die Abmessungen der Käfige seien nicht zu beanstanden. Die Mindestnormen der einschlägigen EU-Richtlinie seien eingehalten, zum Teil auch weit überschritten. Modifikationen seien zwar nicht mit Rücksicht auf die gegenwärtige Tierschutzgesetzgebung geboten, aber mit Rücksicht auf noch nicht ratifizierte Empfehlungen des Europarates. Abnormes Verhalten von Affen hätten sie auf ihren Rundgängen nicht entdeckt. Verstöße gegen EU-Richtlinien betreffend die Haltung der Tiere haben die Gutachter nicht festgestellt.
Die Haltungsbedingungen der Tiere sehen die Gutachter gleichwohl nicht unkritisch. Die Einzelhaltung der Affen sei nicht artgerecht. Dies sei nach Inkrafttreten neuer EU-Richtlinien ggf. erneut zu hinterfragen. Gleiches gelte für die Etagenbauweise der Käfige. Die Einzelhaltung in völlig unstrukturierten Käfigen sei zwar kein direkter Verstoß gegen geltendes Recht. Mit gutem Willen ließen sich jedoch auch hier andere Lösungsmöglichkeiten finden und einführen.
Die Professionalität des technischen Personals, d.h. derjenigen Personen, die Eingriffe bei den Tieren vornehmen, erschien den beiden Gutachtern gewährleistet. Die von ihnen beobachteten Eingriffe einschließlich Herausfangen und Transport der Tiere seien in ihrer Gegenwart lege artis erfolgt. Kritik haben die Gutachter aber an der nicht optimalen Gewöhnung der Tiere an die notwendige Fixation beim Herausnehmen und bei Eingriffen geübt. Die in den Filmsequenzen gezeigten, zum Teil heftigen Abwehreaktionen könnten dadurch gemildert werden. Kritisch haben sich die Gutachter insbesondere auch zu der Ausbildung der angelernten Tierpflegehelfer geäußert. Ihre Ausbildungszeit bei der Verfügungsklägerin sei ungenügend. Die firmeneigene Ausbildungsmethode bewerten die Gutachter lediglich als "learning by doing". Das sei umzustellen auf eine reguläre Tierpflegerausbildung. Kritik haben die Gutachter ferner am Pensum der Tierschutzbeauftragten der Verfügungsklägerin geübt. Sie sei auch mit anderen Aufgaben betraut. Für ihre Aufgaben als Tierschutzbeauftragte habe sie nur ein Deputat von 50%. Das sei für die Größe des Betriebs unhaltbar.
In seiner ergänzenden persönlichen Stellungnahme hat Dr. W... erklärt, dass die allgemeine Entrüstung über die Filmsequenzen zwar verständlich sei. Es sei jedoch nicht möglich, aus den gezeigten Sequenzen auf Rechtswidrigkeit zu schließen. Die ergänzende persönliche Stellungnahme von Dr. G... präzisiert das: Die Haltung der Tiere bei der Verfügungsklägerin sei richtlinienkonform. Jedoch sei das derzeit noch geltende EU-Recht seinerseits aus Tierschutzsicht unzulänglich. Eine neue EU-Richtlinie sei mittlerweile erarbeitet, aber noch nicht in Kraft. Den in einigen Filmsequenzen gezeigten Umgang der Tierpfleger mit den Tieren bewertet er kritisch. Teilweise seien Handlungen zu sehen, die Ausdruck fehlender Routine seien. Ferner sei fehlende Adaption der Tiere an die Versuchssituation zu erkennen. Auch die Achtung vor der Würde der Kreatur sei nicht ausgeprägt. Aufgrund der einseitigen Szenenauswahl könne der Film jedoch nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben.
Danach zeichnen sich im Wesentlichen drei Bewertungsrichtungen ab. Die Wissenschaftler Dr. Go..., Prof. Dr. Bu... und Dr. Sa... sehen gravierende Missstände im Betrieb der Verfügungsklägerin, die Wissenschaftler Prof. Dr. Ri... und Dr. Le... sehen eher keine Missstände, jedenfalls keine namhaften. Zu einer differenzierten Stellungnahme sind die Wissenschaftler Dr. G... und Dr. W... gelangt. Angesichts der kontroversen Bewertungen der Wissenschaftler ist es für die Öffentlichkeit kaum abzugrenzen, wo die (vermeintliche) Normalität eines Tierversuchslabors aufhört und wo Missstände beginnen. Auch und gerade in einer solchen ambivalenten Situation spricht alles dafür, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an Informationen hat, um sich buchstäblich selbst ein Bild zu machen. Bereits mit Rücksicht darauf überwiegt die Bedeutung des Bildmaterials für die (weitere) Unterrichtung der Öffentlichkeit im Grundsatz eindeutig die Nachteile, die der Rechtsbruch für die Verfügungsklägerin und die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht.
Dazu kommt ein weiterer Umstand. Selbst die gründlichste Stellungnahme, das Gutachten der Schweizer Wissenschaftler Dr. G... und Dr. W... vom 22.3.2004, lässt Kritikpunkte und Missstände erkennen. Dieses Gutachten zeichnet sich im Gegensatz zu den anderen Stellungnahmen durch eigene Untersuchungen im Unternehmen der Verfügungsklägerin sowie durch die differenzierte Analyse aus. Bis auf die Bewertung der Käfighaltung kommt das Gutachten von Dr. G... und Dr. W... zu ähnlichen Ergebnissen wie das Gutachten von Dr. med. vet. Sa... . Der vom Verfügungsbeklagten erhobene schwerste Vorwurf, nämlich der Vorwurf der strafbaren Tierquälerei, ist vor diesem Hintergrund allerdings unberechtigt. Auch die Stellungnahme von Dr. med. vet. Sa... stellt keine Tierquälerei fest. Gleichwohl gibt es Grund für berechtigte Kritik. Auch diese kritikwürdigen Umstände bildet das Filmmaterial ab. Das gilt namentlich für den Umgang des Tierpflegepersonals mit den Affen, dem einige markante Filmsequenzen gewidmet sind. Es besteht kein Zweifel, dass vor diesem Hintergrund, auch mit Rücksicht auf Art. 20a GG, ein anerkennenswertes öffentliches Interesse an solchen Informationen existiert. Es ist der Öffentlichkeit zuzubilligen, tierethische und tierschutzrechtliche Fragen nicht nur theoretisch-akademisch zu diskutieren, sondern anhand von konkreten Beispielen. Das schließt die Namensnennung ein. Andernfalls würde das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG seinen wesentlichen Wert und seine Stoßkraft verlieren (OLG Nürnberg, NJW-RR 2003, 40, 43).
4. Filmmaterial
Die Überlegung der Verfügungsklägerin, dass die einseitige Szenenauswahl zum Verbot des gesamten Filmmaterials führen müsse, ist nicht stichhaltig. Es ist zwar glaubhaft, dass es zahllose, hier nicht abgebildete Vorgänge in ihrem Unternehmen gibt, die nicht kritikwürdig sind. Bereits das zweistündige Videoband des Verfügungsbeklagten mit Filmaufnahmen vom Umgang des Personals der Verfügungsklägerin mit den Affen (Anlage BK4 der Berufungsbegründung) zeigt weithin unspektakuläre Szenen (häufig Intubationen und Blutentnahmen), bei denen Mensch und Tier im Wesentlichen unaufgeregt agieren. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass die Verbreitung des gesamten Filmmaterials unzulässig ist. Sollen Missstände abgebildet werden, muss die Presseberichterstattung stets eine Auswahl treffen. Zu Unrecht beruft sich die Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BGH vom 26.10.1999 (NJW 2000, 656, 657). Danach dürfen keine wesentlichen Umstände verschwiegen werden, wenn Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen der Adressat eigene Schlussfolgerungen ziehen soll. Es verleiht den Filmsequenzen aber kein anderes Gewicht, dass im Unternehmen der Verfügungsklägerin im Übrigen beanstandungsfrei gearbeitet werden mag.
Die Veröffentlichung und Weiterverbreitung des Filmmaterials ist nach Auffassung des Senats deshalb weder uneingeschränkt zulässig noch unzulässig. Im Konflikt unterschiedlicher Grundrechte muss ein schonender Ausgleich nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz für beide Seiten gesucht werden. Das bedeutet, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfG, NJW 1995, 2477, 2479; BGH, NJW 2002, 3536, 3537).
Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann eine Veröffentlichung nur gerecht werden, wenn die mitgeteilten Erkenntnisse der Öffentlichkeit zutreffend mitgeteilt werden (Prinz/ Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 257). Das gilt gleichermaßen für legal und auch für illegal gefertigtes Filmmaterial. Nach Auffassung des Senats ist es deshalb unzulässig, wenn der Verfügungsklägerin mit Hilfe des Filmmaterials Tierquälerei oder systematische Gesetzesverstöße unterstellt werden sollen. Insbesondere tierquälerisches Verhalten hat der Verfügungsbeklagte, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht. Systematische Gesetzesverstöße sind ebenso wenig glaubhaft. Wer illegal erlangte Informationen zum Angriff auf sein Opfer verbreiten will, muss sich insoweit an einem durchaus strengen Bewertungsmaßstab messen lassen. Auch im Namen des Tierschutzes dürfen keine verfälschenden Informationen verbreitet werden. Wer sich auf ein - hier vorhandenes - überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit beruft, darf nicht der Versuchung erliegen, die Öffentlichkeit unter Verwendung widerrechtlich erlangten Filmmaterials zu desinformieren, um durch den erzeugten öffentlichen Druck eigene Ziele durchzusetzen, noch dazu, wenn die Tierversuche als solche - wie hier - behördlich genehmigt sind.
a)
Aus diesem Grund hält der Senat die Veröffentlichung des Films "Poisoning for Profit" für unzulässig, weil dieses Werk einen verfälschenden Gesamteindruck erzeugt. Der Film wirft der Verfügungsklägerin frühzeitig vor: "...in the German laboratory of C. ... the undercover investigation by the B... revealed, that the law was being systematically ignored" (Minuten 1:50 - 2:03 Real Player). Damit steht der Film in seiner Gesamtheit unter einem irreführenden Leitmotiv. Die gezeigten Filmsequenzen erwecken dadurch den Eindruck, als verletze die Verfügungsklägerin fortwährend das Recht. Durch diese Bewertung erhält "Poisoning for Profit" eine falsche Kernaussage. Die Unzulässigkeit von Bildveröffentlichungen kann sich auch allein oder im Wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben (vgl. BGH, NJW 2004, 1795, 1796 m. w. N.). Aus dem Gesichtspunkt der Verdachtsberichterstattung ergibt sich nichts anderes. Ein Verdacht darf nicht als Gewissheit dargestellt werden (vgl. BGH, NJW 2000, 1036f; Prinz/ Peters, Rn. 271). Der Film "Poisoning for Profit" stellt es aber als gewiss dar, dass die Verfügungsklägerin systematisch Recht und Gesetz ignoriert.
Der falsche Eindruck wird noch durch ein spezifisch filmisches Instrument, nämlich irreführende Schnittführung, untermauert. So wird in einer längeren Szene ein Affe gezeigt, der von einem Pfleger energisch an den Gliedmaßen gepackt wird, um ihn aus dem Käfig herauszunehmen. In der nächsten Szene ist ein Affe zu sehen, der seinen Arm in einer Schonhaltung hält; möglicherweise ist der Arm gebrochen ("Poisoning for Profit", Minuten 16:25 bis 17:06 Real Player). Diese Schnittfolge suggeriert, dass der Pfleger dem Affen den Arm gebrochen habe. Wie der Verfügungsbeklagte eingeräumt hat, handelt es sich jedoch um zwei verschiedene Affen (Bl. 140 der Ermittlungsakte 48 Js 629/03 - StA Münster).
Der Umstand, dass der Film "Poisoning for Profit" bereits wiederholt gezeigt und auf verschiedenen Wegen verbreitet worden ist, ändert nichts an der Persönlichkeitsverletzung durch weitere Verbreitung. Auch eine wiederholte Publikation stellt eine, wenn auch möglicherweise abgeschwächte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar (BVerfG-K, NJW 1991, 2339). Das gilt namentlich für persönlichkeitsverletzende Filmaufnahmen. Im Unterschied zum geschriebenen Wort wird das Persönlichkeitsrecht durch heimliche Filmaufnahmen ungleich stärker "verdinglicht" und verfügbar gemacht (so bereits BGHZ 80, 25, 42 für Tonbandaufnahmen). Das gilt umso mehr, wenn die Filmsequenzen praktisch permanent abrufbar gehalten werden, wie es im Internet geschieht.
b)
Unzulässig ist auch die weitere Verbreitung des am 10.12.2003 in einer Nachrichtensendung von SAT.1 ausgestrahlten, rund zweiminütigen Kurzbeitrages. Dort ist von "schwersten Fällen von Tierquälerei" die Rede. Die Affen würden "regelrecht gefoltert" und gingen "durch die Hölle, Tag für Tag". Sie würden auf "Streckrädern gequält"; ihre Bäuche würden "bei lebendigem Leib aufgeschlitzt". Viele litten an "schweren Verhaltensstörungen". Die Labormitarbeiter gingen mit "roher Brutalität" vor und empfänden Freude an der Qual der Tiere. Eine ähnliche Botschaft verbreitet der in Bild und Text im Wesentlichen übereinstimmende Nachrichtenbeitrag in Pro 7 vom gleichen Tag. All das geht effekthascherisch auf Sensationen aus und ist grob verfälscht. Die Filmsequenzen geben dafür nichts her. Gleiches gilt für die weithin übereinstimmenden Beiträge in den Pro 7- Magazinen "SAM" und "taff" vom 17.12.2003. Dort ist ebenfalls von "schlimmsten Misshandlungen" die Rede; die Tiere würden viele Jahre in engen Käfigen gehalten; die Affen würden von verärgerten Tierpflegern misshandelt; diese ließen ihren Launen freien Lauf; die Affen würden gezwungen, zur permanent dröhnenden Musik zu tanzen; um Tiere mit aufgeschnittenen Bäuchen kümmere man sich nicht.
Es ist ohne Belang, dass der Verfügungsbeklagte nach allem Dafürhalten persönlich nicht für die reißerische Art und Weise der Präsentation seines Filmmaterials in SAT.1 und Pro 7 verantwortlich sein dürfte. Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Objektiv kommt es lediglich darauf an, mit welcher Botschaft das Filmmaterial übermittelt wird. Die Botschaft darf nicht irreführend sein. Ebenso wie bei "Poisoning for Profit" ist dies aber in den von SAT.1 und Pro 7 ausgestrahlten Beiträgen der Fall.
c)
Der Senat hat berücksichtigt, dass die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung im Interesse der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden muss (BVerfG-K, NJW 2004, 1942, 1943). Der Verfügungsbeklagte ist deshalb im Grundsatz nicht gehindert, das vorhandene Filmmaterial etwa zu einem neuen Film zusammenzustellen. Das gilt auch für die in "Poisoning for Profit" und die von SAT.1 und Pro 7 verwendeten Sequenzen. Denn das Filmmaterial zeigt für sich allein gesehen authentische Szenen. Der Senat teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster, wonach die Beurteilung des Filmmaterials allerdings eine gewisse Sachkunde erfordert (Beschluss vom 15.3.2004 - 20 B 180/04, S. 4 des Umdrucks). Der in der Regel nicht sachkundige Durchschnittsbetrachter wird in dem Filmmaterial deshalb das zu erkennen glauben, was ihm insbesondere durch Begleittext als Botschaft übermittelt wird. Die Veröffentlichungsbefugnis des Verfügungsbeklagten hat sich daher an einer verantwortungsvollen Güter- und Interessenabwägung zu legitimieren. Er darf, wie ausgeführt, keine irreführende Botschaft verbreiten, sei es durch verfälschenden Begleittext oder durch suggestive Schnittführung.
d)
Die Weiterverbreitung der ZDF-Sendungen vom 9.12. und 16.12.2003 hält der Senat für zulässig. Anders als "Poisoning for Profit" stehen sie nicht unter einem verfälschenden Leitmotiv und fallen erst recht nicht so reißerisch aggressiv aus wie die Beiträge in SAT.1 und Pro 7. Das ZDF lässt auch die Verfügungsklägerin zu Wort kommen. Die Sendung vom 9.12.2003 ist insgesamt relativ ausgewogen. Die Sendung vom 16.12.2003 berichtet überdies schwerpunktmäßig lediglich über die öffentliche Reaktion auf den in der Vorwoche ausgestrahlten Beitrag; Filmmaterial aus dem Unternehmen der Verfügungsklägerin wird in diesem Sendebeitrag nur vereinzelt eingesetzt.
Der Senat hat mit den Parteien erörtert, ob dem öffentlichen Informationsinteresse bereits hinreichend durch die Ausstrahlung der beiden ZDF-Beiträge Rechnung getragen worden ist. Beide Sendungen hatten unstreitig jeweils rund 3,5 Millionen Zuschauer. Der Senat ist der Auffassung, dass das öffentliche Informationsinteresse gleichwohl fortbesteht. Das Gutachten der Schweizer Wissenschafter Dr. G... und Dr. W... belegt, dass es nach wie vor Grund zur Kritik gibt. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin hat im Senatstermin zwar erklärt, dass Verbesserungen vorgenommen worden seien. Die Verfügungsklägerin sei jedoch erst im Begriff, die unzureichend ausgebildeten Tierpflegehelfer zu Tierpflegern zu qualifizieren. Die Einzelhaltung der Versuchstiere hat der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin im Senatstermin verteidigt. Jedoch bewerten selbst die Schweizer Wissenschafter Dr. G... und Dr. W... bereits in ihrem Kurzgutachten die Einzelhaltung von Versuchstieren als nicht artgerecht, auch wenn dies derzeit nicht explizit vom Gesetzgeber ausgeschlossen sei (Bl. 759 d.A.).
Bei dieser Sachlage ist der Senat unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Auffassung, dass jedenfalls hinsichtlich der genannten ZDF-Beiträge eine weitere Verbreitung durch den Verfügungsbeklagten zulässig ist, weil die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für die Verfügungsklägerin und für die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht.
Es besteht eine objektive ernstliche Besorgnis erneuter Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin durch Weiterverbreitung des Filmmaterials, soweit der Senat es für unzulässig erklärt hat. Bereits die vorangegangene rechtswidrige (BGH, NJW 1986, 2503, 2505) Beeinträchtigung begründet eine dahingehende tatsächliche Vermutung (Palandt/ Sprau, vor § 823 Rn. 20; Palandt/ Bassenge, § 1004 Rn. 32). Der Verfügungsbeklagte hat nicht versucht, die Vermutung zu widerlegen.
Ein Verfügungsgrund besteht, weil eine gerichtliche Regelung dringlich ist (§§ 935, 940 ZPO). Ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung ist stets mit weiterer Verbreitung des Filmmaterials, auch soweit es der Senat für unzulässig erklärt hat, durch den Verfügungsbeklagten zu rechnen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 890 ZPO.
Die Revision findet nicht statt (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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