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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.04.1999
Aktenzeichen: 3 U 8/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 709
ZPO § 711
ZPO § 720 a Abs. 3
ZPO § 539
ZPO § 540
Verfahrungsmangel in Arzthaftungssachen

Das verfassungsrechtliche Prinzip eines fairen Gerichtsverfahrens verlangt für den Arzthaftungsprozeß eine gesteigerte Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung. Ihr ist durch eine großzügige Ausübung der Aufklärungspflicht gem. § 139 ZPO Rechnung zu tragen.


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 8/99 OLG Hamm 4 O 19/98 LG Essen

Verkündet am 26. April 1999

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pelz und die Richter am Oberandesgericht Rüthers und Lüblinghoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. September 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 12.10.1993 im geboren und am nächsten Tag in die Kinderklinik der Beklagten zu 1) wegen einer Gelbsucht verlegt. Die behandelnden Ärzte in der Kinderklinik stellten eine Sepsis mit Nachweis des Keimes Staphylokokkus aureus fest, die mit Antibiotika behandelt wurde. Der Kläger wurde am 11.11.1993 aus der Kinderklinik nach Hause entlassen. Wegen der Beschädigung der Wachstumsfuge ist der rechte Arm des Klägers verkürzt.

Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - Vorstellung: 100.000,00 DM -, einer Schmerzensgeldrente von monatlich 750,00 DM und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die Sepsis sei auf unsterile ärztliche Behandlungsmaßnahmen in der Kinderklinik zurückzuführen. Die Sepsis sei nicht rechtzeitig erkannt und nicht regelrecht behandelt worden, insbesondere sei eine Injektionsnadel abgebrochen und ohne vorherige Desinfektion aus seinem Kopf herausgezogen worden. Die Beklagten haben jedweden Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Beklagte zu 2) am 21.10.1993 die Injektionsnadel abgebrochen und ohne vorherige Desinfektion herausgezogen habe. Der Umstand, daß sich eine Sepsis während des Aufenthalts des Klägers in der Kinderklinik entwickelt habe, könne den Beklagten nicht angelastet werden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

a) an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

b) an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 750,00 DM ab 01.01.1998 fällig zum 1. eines jeden Monats zu zahlen;

2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der Verletzung vom 21.10.1993 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

1. die gegnerische Berufung zurückzuweisen;

2. in den der Revision unterliegenden Sachen ihr nachzulassen, Sicherheit gemäß §§ 709, 711, 720 a Abs. 3 ZPO durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts zu erbringen.

Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Urteil war aufzuheben. Es leidet an zwei wesentlichen Verfahrensmängeln gemäß § 539 ZPO.

Ein solcher Mangel liegt darin, daß die Kammer über schlüssiges und unter Beweis gestelltes Vorbringen des Klägers - ohne Angabe von Gründen - keinen (Sachverständigen) Beweis erhoben hat. Allein darin liegt ein Verstoß gegen ein Grundprinzip des Zivilverfahrens (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 57. Aufl., § 539 Rdn. 4 m.w.N.). So hat der Kläger bereits in der Klageschrift behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Sepsis auf unsterile ärztliche Behandlungsmaßnahmen zurückzuführen sei und im Schriftsatz vom 15.04.1998 behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Sepsis nicht rechtzeitig erkannt und nicht richtig behandelt worden sei.

Ein weiterer Mangel liegt in dem Verstoß gegen § 139 ZPO. Die Kammer hat wesentliche Teile des Streitstoffes übergangen, weil sie nur das Vorbringen des Klägers zum Abbruch und Herausziehen der Injektionsnadel als Behandlungsfehler zugrundegelegt hat, nicht aber die weiteren Vorwürfe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, daß im Arzthaftungsprozeß nur maßvolle und verständige Anforderungen an die Substantiierungspflicht gestellt werden. Das verfassungsrechtliche Prinzip eines fairen Gerichtsverfahrens verlangt für den Arzthaftungsprozeß eine gesteigerte Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung (BVerfG NJW 1979, 1925; BGH NJW 1988, 2302; 1991, 1541). Ihr ist durch eine großzügige Ausübung der Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO Rechnung zu tragen (BGH NJW 1984, 1408, Senat Urteil vom 16.06.1991, AHRS 6050/18).

Der Senat hält eine eigene Sachentscheidung gemäß § 540 ZPO nicht für sachdienlich, weil die erforderliche Beweisaufnahme umfangreich sein würde und den Parteien nicht eine Tatsacheninstanz genommen werden soll.

Das Urteil beschwert jede der Parteien mit mehr als 60.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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