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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.11.1999
Aktenzeichen: 3 U 90/99
Rechtsgebiete: BGB, BPflV, ZPO


Vorschriften:

BGB § 126 Abs. 2 S. 1
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 612 Abs. 2
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
BPflV § 22
BPflV § 22 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz
BPflV § 7 Abs. 1
BPflV § 22 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Nichtigkeit von Wahlleistungsvereinbarungen

Die gem. § 126 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz Bundespflegesatzverordnung bestimmte Schriftform ist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn alle die Wahlleistungen betreffenden Erklärungen in derselben Urkunde niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet sind.

Die Entscheidung ist rechtskräftig

OLG Hamm Urteil 22.11.1999 - 3 U 90/99 - 7 O 174/98 LG Bielefeld


hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Februar 1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten ärztliche Vergütungsansprüche für erbrachte Wahlleistungen geltend.

Der Beklagte ist Sohn und Erbe seiner am 09. 06. 1997 verstorbenen Mutter, die am 08. 04. 1997 im Krankenhaus der Klägerin aufgenommen worden war und an diesem Tag einen "Aufnahme- und Behandlungsvertrag" unterzeichnet hatte. In diesem Vertrag wurden keine sog. Wahlleistungen vereinbart. Bei der Aufnahme erhielt die verstorbene Mutter des Beklagten eine schriftliche "Patienteninformation", in der über die Leistungsentgelte des Krankenhauses informiert wird.

Nachdem sich der Zustand seiner Mutter verschlechtert hatte, äußerte der Beklagte gegenüber der in der Aufnahme der Klägerin tätigen Zeugin ... den Wunsch, seine Mutter möge bestmöglich, und zwar durch den Chefarzt der Herzchirurgie behandelt werden. Diese und eine weitere hinzugezogene Bedienstete der Klägerin wiesen den Beklagten darauf hin, daß die Erfüllung seines Wunsches zusätzliche Kosten verursachen würden. Der Beklagte und die Zeugin ... unterzeichneten am 28. 04. 1997 einen "Aufnahme- und Behandlungsvertrag" in dem es wie folgt heißt:

"2.a) ....

b) Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbaren der Patient und das Krankenhaus als Wahlleistungen, die gesondert berechnet werden (§ 7 Abs. 1 BPflV (1)) und über deren Entgeltfestsetzungen der Patient vor Abschluß dieser Vereinbarung unterrichtet wurde:

_ Wahlleistungen wurden nicht vereinbart

_ Wahlleistung 1-Bett-Zimmer

x Die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte.

ab 28. 4. 97

Die vereinbarten Wahlleistungen können täglich gekündigt werden.

3. a) Der Patient ist schriftlich (Patienteninformation § 12 BPflV*) über die Leistungsentgelte des Krankenhauses (allgemeine und besondere Pflegesätze, Sonderentgelte, Wahlleistungsentgelte) informiert worden. Er verpflichtet sich, den Rechnungsbetrag für die allgemeinen Krankenhausleistungen - und die Wahlleistungen - zu tragen.

b) .....

4. Die Patienteninformation über die Leistungsentgelte des Krankenhauses sowie die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Patienteninformation wurde dem Patienten ausgehändigt, die AVB liegen in der Aufnahme und Zentralverwaltung (Kasse) montags bis freitags, jeweils 8.00 - 12.00 Uhr zur Einsichtnahme aus."

Die "Erklärung über gewünschte Wahlleistung Chefarztbehandlung" vom 28. 04. 1997 wurde allein von dem Beklagten unterzeichnet. Darin heißt es wie folgt:

"Ich wünsche ab 28. 4. 97 für x stationär

_ambulant x mich _meinen Ehegatten _mein Kind

die persönliche Beratung und Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte.

Mit ist bekannt, daß alle an der Behandlung beteiligten abrechnungsberechtigten Ärzte (bei Verhinderung, Urlaub und Krankheit deren Vertreter), auch niedergelassene Ärzte bzw. Institute anderer Krankenhäuser, die erbrachten Leistungen privat in Rechnung stellen werden.

Die Honorare von ... und ... sind an diese persönlich zu zahlen, ggfl. das von zugezogenen anderen Ärzten berechnete Honorar an diese persönlich.

...

Mir wurde die Möglichkeit gegeben, die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Patientenaufnahme bzw. im Sekretariat, einzusehen.

..."

Der Krankenhausaufenthalt der Mutter des Beklagten endete mit ihrem Tod am 09. 06. 1997. Für die erbrachten Wahlleistungen hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 20.260,56 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der Beklagte sei sehr ausführlich über die Folgen der Wahlleistungsvereinbarungen informiert worden. Die Patienteninformation über die Leistungsentgelte sei dem Beklagten bei Unterzeichnung der Vereinbarung am 28. 04. 1997 bekannt gewesen. Der Beklagte behauptet, daß er die schriftliche Patienteninformation erst im Nachlaß seiner Mutter entdeckt habe. Er ist der Auffassung, daß die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam sei. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 19.468,81 DM nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 10. 11. 1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Beklagten angehört und zwei der Bediensteten der Klägerin uneidlich als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 22. November 1999 verwiesen.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte für die Erbringung der sog. Wahlleistungen keine besondere Vergütung schuldet.

Ein Vergütungsanspruch gemäß §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte besteht nicht, weil die Vereinbarung vom 28. 04. 1997 gemäß §§ 125 S. 1, 126 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB nichtig ist. Die gesetzliche Schriftform ist gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in der Fassung vom 26. 09. 1994 (BGBl I, 2750) vorgeschrieben. Danach sind Wahlleistungen vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Für den Fall der gesetzlichen Schriftform bestimmt § 126 Abs. 2 S. 1 BGB ausdrücklich, daß bei einem Vertrage die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen müssen. Daran fehlt es hier, weil diese Voraussetzung nur für den "Aufnahme- und Behandlungsvertrag" vom 28. 04. 1997 (Bl. 90 d.A.), nicht aber für die "Erklärung über die gewünschte Wahlleistung Chefarztbehandlung" vom selben Tag (Bl. 91 d.A.) erfüllt ist. Die in § 126 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmte Schriftform ist nämlich grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn alle die Wahlleistungen betreffenden Erklärungen in derselben Urkunde niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet sind (BGH NJW 1998, 1778). Von diesem Grundsatz kann auch hier nicht abgewichen werden, weil die allein von dem Beklagten unterzeichnete Erklärung wesentliche inhaltliche Regelungen, insbesondere über die persönliche Beratung und Behandlung der liquidationsberechtigten Ärzte und deren Vertreter, enthält.

Mit der Unterschrift nur einer Partei ist dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht Genüge getan. Der Wortlaut des § 126 Abs. 2 S. 1 BGB regelt ausdrücklich, daß bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen muß. Gründe, die ein Abweichen von dieser gesetzlichen Formvorschrift gemäß § 242 BGB oder gar eine teleologische Reduktion des Tatbestandsmerkmals "Unterzeichnung der Parteien" rechtfertigten würden, bestehen nicht. Gesetzliche Formvorschriften dürfen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden (BGHZ 45, 179, 182; 92, 164, 172; NJW 1977, 2072; 1998, 1778; Urteil des Senats vom 16. 08. 1999, 3 U 235/98). Ausnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen; das Ergebnis muß für die betroffenen Parteien nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (BGHZ 29, 6, 10; 48, 396, 398; NJW 1984, 606, 607; 1987, 1069, 1070). Anhaltspunkte für ein solches schlechthin untragbares Ergebnis liegen erkennbar nicht vor.

Der Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung steht darüber hinaus die unterbliebene Unterrichtung des Beklagten entgegen. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz BPflV ist der Patient vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß der Beklagte über die Entgelte im einzelnen anhand der Patienteninformation oder durch die Gebührenordnung für Ärzte informiert worden ist.

Dabei kam es auf die Kenntnis des Beklagten an. Wenn der Beklagte entsprechend seiner Anhörung im Senatstermin selbst Vertragspartei des Vertrages vom 28. 04. 1997 geworden wäre, dann hätte er in dieser Funktion im einzelnen unterrichtet werden müssen. Wenn er als Vertreter seiner verstorbenen Mutter gehandelt hätte, wofür die schriftlichen Angaben in der Vereinbarung vom 28. 04. 1997 sprechen, wäre analog § 166 Abs. 1 BGB allein auf seinen Kenntnisstand abzustellen. Daß der Beklagte die Patienteninformation bereits zu diesem Zeitpunkt in den Unterlagen seiner Mutter eingesehen hatte, hat er verneint. Das Gegenteil hat die Klägerin nicht bewiesen. Daß dem Beklagten am 28. 04. 1997 die Patienteninformation oder die Gebührenordnung für Ärzte ausgehändigt worden ist, haben die Zeugen ... und ... nicht bestätigt.

Die Klägerin kann die von ihr geforderten Beträge auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB beanspruchen, weil damit der Schutzzweck des § 22 BPflV umgangen würde (vgl. BGH NJW 1998, 1778, 1780).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,00 DM.



Ende der Entscheidung

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