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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 3 UF 118/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAHRG, SGB IV, SGB VI


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 4
BGB § 1587 b Abs. 5
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 S. 2
SGB IV § 18
SGB VI § 76 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das am 14.02.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bochum wird hinsichtlich des Versorgungsausgleichs (Zif. II. und III. des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Von dem Versicherungskonto des Antragstellers Nr. #### bei der M werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ##### bei der M monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 157,15 €, bezogen auf den 31.05.2004, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2.

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt der E werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ##### bei der M monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 3,35 €, bezogen auf den 31.05.2004, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3.

Zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente Q) bei dem E werden von dem Versicherungskonto des Antragstellers Nr. #### bei der M weitere monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 33,43 €, bezogen auf den 31.05.2004, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ##### bei der M übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 14.02.2005 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen. Das Urteil ist der E1 am 21.02.2005 zugestellt worden. Am 21.03.2005 per Fax beim Oberlandesgericht eingehend hat sie gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs sofortige Beschwerde eingelegt und u.a. darauf hingewiesen, dass die bei der Versorgungsanstalt der E bestehenden Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden seien.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 3, 517, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde führt zu einer Abänderung des Versorgungsausgleichs.

Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB ist die Zeit vom 01.12.1994 bis zum 31.05.2004.

1.)

In dieser Zeit hat der Antragsteller folgende Rentenanwartschaften erworben:

a.)

Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der M (Versicherungsnr. ####) gemäß der Auskunft des Versicherungträgers vom 26.11.2004 in Höhe von monatlich 314,30 €

b.)

Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt der E gemäß der Auskunft der E1 vom 10.01.2005 in Höhe von monatlich 24,05 €.

Es handelt sich um eine in der Leistungsphase statische Anwartschaft.

Sie ist in eine dynamische Anwartschaft umzurechnen:

Der Barwert (Jahresbetrag der Rente multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor gemäß Tabelle 1 der BarwertVO) beträgt 24,05 € x 12 x 5,1 = 1.471,86 €.

Er ist durch Multiplikation mit dem Faktor 0,0001742628 in Entgeltpunkte umzurechnen; es ergeben sich somit 0,25649 Entgeltpunkte. Die Entgeltpunkte sind in eine Rentenanwartschaft durch Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende, hier mit 26,13, umzurechnen. Es ergibt sich eine - dynamische - Anwartschaft von 6,70 €.

c.)

Der Antragsteller hat ferner während der Zeit seiner Betriebszugehörigkeit eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente Q) erworben; Träger der Versorgung ist der E als privatrechtlicher Versorgungsträger (Auskunft der E1 vom 10.01.2005). Nach den im Zeitpunkt der Auskunftserteilung maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beläuft sich die Rente auf jährlich 6.229,44 €. Diese Versorgung ist im Leistungsstadium dynamisch.

Auch diese Anwartschaft ist gemäß § 1587 a Abs. 4, 3 Nr. 2 BGB in eine volldynamische Anwartschaft umzurechnen. Dabei ist zunächst der Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bestimmen. Insoweit folgt der Senat der Berechnung des Familiengerichts, das insoweit einen Quotienten von 114/407 (Verhältnis Ehezeit in Monaten zur für die Versorgungsleistung insgesamt maßgebenden Zeit in Monaten) zugrundelegt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Versorgung im Leistungsstadium dynamisch ist, so dass die Werte der Tabelle 1 der BarwertVO um 65 v.H. zu erhöhen sind (Anm. Zif. 2 zur Tab. 1).

Daraus errechnet sich der Barwert wie folgt:

6.229,44 € x (114/407) x 5,1 x 1,65 = 14.682,96 €.

Dies entspricht 2,55869 Entgeltpunkten. Daraus errechnet sich eine dynamische Anwartschaft in Höhe von 66,86 €.

Die Summe der auszugleichenden Anwartschaften des Antragstellers beläuft sich damit auf 387,86 €.

Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit keine Anwartschaften erworben.

2.)

Im Grundsatz steht der Antragstellerin die Hälfte des Wertunterschiedes der in der Ehezeit jeweils erworbenen Anwartschaften zu (§ 1587 a Abs. 1 S. 2 BGB). Der Versorgungsausgleich ist hier wie folgt vorzunehmen:

a.)

Hinsichtlich der Anwartschaft des Antragstellers bei der M durch Übertragung der Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin, hier also in Höhe von 157,15 € (Rentensplitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB).

b.)

Hinsichtlich der Anwartschaft des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt der E) durch Begründung einer Anwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertes, hier also 3,35 €, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin zu Lasten der Versorgung bei der E (sog. analoges Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG).

c.)

Hinsichtlich der Anwartschaft auf Betriebliche Altersversorgung erscheint es zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs interessengerecht, den Ausgleich der Hälfte des Wertes (33,43 €) nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorzunehmen und in entsprechender Höhe weitere Anwartschaften des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der M auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin - und zwar als Ausgleich für die ihm in voller Höhe belassene betriebliche Altersversorgung - zu übertragen. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 S. 2 VAHRG steht einem solchen Vorgehen nicht entgegen: Der Wert der zu übertragenden Anwartschaften bezogen auf das Ende der Ehezeit - hier 33,43 € - überschreitet 2 % der am Ende der Ehe geltenden maßgebenden Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV (Bezugsgröße hier 2.415,-- €; 2 % davon 48,30 €) nicht.

Der Monatsbetrag der auf die Antragsgegnerin zu übertragenden und zu ihren Gunsten zu begründenden Rentenanwartschaften überschreitet ferner den Höchstbetrag gemäß §§ 1587 b Abs. 5 BGB, 76 Abs. 2 S. 3 SBG VI (hier 496,47 €) nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 21 Abs. 1 S. 1 GKG.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.000,-- € (§ 49 Nr. 2 GKG)

Ende der Entscheidung

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