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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.02.2006
Aktenzeichen: 3 W 3/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 847 | |
ZPO § 127 Abs. 4 |
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde der Kläger vom 20.12.2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 08.12.2005 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung vom 27.12.2005 zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hält das vom Landgericht angesetzte Schmerzensgeld von bis zu 3.000,- Euro für angemessen.
Zutreffend hat das Landgericht die Höhe des Schmerzensgeldes gerade auch an der Dauer der körperlichen Beeinträchtigungen der Frau X bis zu deren Tod gemessen. Den Umstand, dass der Geschädigte die Verletzungen nur kurze Zeit überlebt hat, hat die Rechtsprechung stets selbst dann schmerzensgeldmindernd berücksichtigt, wenn der Tod - wie es hier die Kläger behaupten - gerade durch das schädigende Ereignis verursacht worden ist (vgl. BGH NJW 1998, 2741 mwN). Insbesondere entsteht ein Schmerzensgeldanspruch dann nicht, wenn die schädigende Handlung unmittelbar den Tod herbeigeführt hat (BGH, NJW 1976, 1146). Folgerichtig kann ein Schmerzensgeldanspruch selbst bei schwersten Verletzungen auch dann entfallen, wenn diese bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge gehabt haben und dieser nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorganges derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist.
Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setzt zwar nicht stets voraus, dass der Geschädigte die ihm zugefügten Verletzungen empfunden hat. Vielmehr kann nach den Grundsätzen in BHH NJW 1993, 781 in den Fällen schwerster Schädigung eine ausgleichspflichtige immaterielle Beeinträchtigung gerade darin liegen, dass die Persönlichkeit ganz oder weitgehend zerstört und hiervon auch die Empfindungsfähigkeit des Verletzten betroffen ist. In solchen Fällen besteht die immaterielle Beeinträchtigung gerade darin, dass der Geschädigte mit ihr weiterleben muss. Diese Rechtsprechung des BGH findet auf den hiesigen Fall aber keine Anwendung, denn es liegen bereits vom Geschehensablauf keine vergleichbaren Voraussetzungen vor.
Entscheidend ist hier deshalb allein die Frage, in welchem Umfang die von den Klägern behauptete fehlerhafte medizinische Behandlung gegenüber dem bereits wenige Stunden später eingetretenen Tod ihrer Mutter eine immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die nach Billigkeitsgrundsätzen einen Ausgleich in Geld erforderlich macht. Deren Vorliegen ist eine notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB, denn nach der Wertung des Gesetzgebers ist weder für den Tod selbst noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorgesehen.
Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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