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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 3 W 32/07
Rechtsgebiete: ZPO, KV-GKG


Vorschriften:

ZPO § 127
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 567
ZPO § 569
KV-GKG Ziff. 1812
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die gemäß §§ 127, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuches für die mit Datum vom 09.11.2006 eingereichte Klage ist in der Sache unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die eingereichten Klageanträge abgelehnt, weil ihnen die für eine Prozesskostenhilfegewährung notwendige hinreichende Erfolgsaussicht fehlt (§ 114 ZPO).

Der am 25.05.1980 geborenen Antragstellerin, die im Juli 2006 von ihren (rechtlichen) Eltern erfahren haben will, dass sie aus einer im Jahre 1979 im Klinikum der Antragsgegnerin durchgeführten heterologen Insemination stamme, stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

2. Soweit die Antragstellerin mit ihren Anträgen zu 1. und 2. eine Verurteilung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung über die Identität ihres genetischen Vaters und eine gerichtliche Fristsetzung zur Auskunftserteilung begehrt, darf diesem Klagebegehren - wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat - schon deshalb nicht entsprochen werden, weil feststeht, dass die Antragsgegnerin die verlangte Auskunft gar nicht erteilen kann, nachdem sie vor vielen Jahren wegen Ablaufes der in § 10 III der Berufsordnung LÄK bestimmten Regelaufbewahrungsfrist die bestehenden Unterlagen über die damaligen Inseminationsvorgänge vernichtete und aufgrund der nach 26 Jahren verständlicherweise gänzlich fehlenden Erinnerung des einzigen noch bekannten (möglicherweise) beteiligten Arztes Prof. Dr. L auch über keine anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten verfügt. Davon, dass die Auskunftserteilung bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Auskunftsverlangen Ende Juli 2006 unmöglich war, geht explizit auch die Beschwerde aus. Der Auskunftserteilungsanspruch ist damit ausgeschlossen (§ 275 I BGB).

3. Soweit das Rechtsmittel meint, der Antragstellerin stünden wegen der die Auskunft unmöglich machenden Vernichtung der Behandlungsunterlagen jedenfalls die mit den Klageanträgen zu 3. - 5. geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin zu, trifft dies auch aus Sicht des Beschwerdesenates nicht zu.

a) Eine billige Entschädigung in Geld zum Ausgleich ideeller Schäden aus einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (§§ 823 I BGB i.V.m. Art. 1 I und 2 I GG) - wie sie Gegenstand der Klageanträge zu 3. und 5. ist - kann die Antragstellerin von der Antragsgegnerin ungeachtet der Vernichtung etwaiger Hinweise auf ihren biologischen Vater nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn man mit ihr annimmt, dass ihr gegen die Antragsgegnerin ein Einsichtsrecht in die Dokumentation oder doch zumindest ein Auskunftsrecht zur Identität des Samenspenders (ihres genetischen Vaters) zukam, weil das Bundesverfassungsgericht - erstmals ausdrücklich im Urteil vom 31.01.1989 (NJW 1989, 306 f. = FamRZ 1989, 255 ff.) - entschieden hat, dass aus dem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen auch sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung folgt.

Eine Geldentschädigung zum Ausgleich immaterieller Schäden aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung nämlich nur dann geschuldet, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechtes handelt, die nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann (Palandt, BGB, 66. Aufl., § 823, Rdnr. 124 m.w.N. und § 253, Rdnr. 10 m.w.N.). Einen derart schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung mit Recht verneint.

Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welchen geschützten Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eingegriffen wurde (Palandt, aaO, § 823, Rdnr. 124 m.w.N.). Hierbei ist hinsichtlich des beeinträchtigten Rechtes der Antragstellerin, selbstbestimmt über ihre genetische Abstammung väterlicherseits Kenntnis zu erlangen, zu berücksichtigen, dass - wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich entschieden hat - kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen der eigenen Abstammung besteht, sondern nur Schutz vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen zu gewähren ist (BVerfG, aaO). Solche "erlangbaren Informationen" hat die Antragsgegnerin zwar durch die turnusmäßige Vernichtung ihrer Behandlungsunterlagen nach Ablauf der regelmäßigen Aufbewahrungsfrist für ärztliche Unterlagen auf Dauer unzugänglich gemacht; jedoch geschah dies - wie die angefochtene Entscheidung vom 19.04.2007 im Einzelnen richtig dargelegt hat - allenfalls fahrlässig. Die verantwortlichen Mitarbeiter der Antragsgegnerin mussten angesichts einer (im übrigen nach wie vor) fehlenden gesetzlichen Dokumentationspflicht bzgl. der Spenderdaten (vgl. Muscheler/Bloch, FRP 2002, 339, 345) und angesichts der auch nach dem Verfassungsgerichtsurteil vom 31.01.1989 noch nicht eindeutigen Rechtslage - was Auskunftsverpflichtungen der an einer heterologen Insemination beteiligten Institutionen betrifft - bei der Vernichtung der Behandlungsunterlagen 1989/90 (noch) nicht von einem gesicherten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ausgehen. Sie haben Informationen über die genetische Vaterschaft der durch frühere heterologe Inseminationen gezeugten Kinder ersichtlich nicht vorsätzlich vorenthalten wollen, sondern gingen in - wenngleich möglicherweise als fahrlässig vorwerfbarer - Verkennung der grundrechtlich geschützten Position der Antragstellerin von einer statthaften bzw. pflichtgemäßen Verfahrensweise zur Vernichtung vermeintlich nicht mehr benötigter Unterlagen aus. Dass es zu späteren Nachfragen der durch die betroffenen Behandlungsvorgänge gezeugten Kinder kommen würde, durfte den daran Beteiligten angesichts der regelmäßig getroffenen Anonymitätsabsprachen mit den rechtlichen Eltern schließlich als recht unwahrscheinlich erscheinen.

Aufgrund der Gesamtumstände des Grundrechtseingriffs - dessen Tragweite sich erst durch das hinzutretende (sicher wohlmeinende) langjährige Verschweigen der heterologen Insemination seitens der Eltern der Antragstellerin auswirkte - fehlt es der Persönlichkeitsrechtsverletzung ungeachtet der vorgetragenen ideellen und psychischen Beeinträchtigungen evident ein einem Gewicht, welches die Zubilligung eines Geldausgleiches für die immateriellen Einbußen rechtfertigen könnte.

b) Die mit den Feststellungsanträgen zu 4. und 5. verfolgten materiellen Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Antragstellerin und/oder vertraglicher Schutzpflichten der Antragsgegnerin zu ihren Lasten können ebenfalls nicht erfolgversprechend geltend gemacht werden.

aa) Mögliche künftige materielle Schadensfolgen aus der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes sind nicht gegeben.

Eingriffe in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht führen nur dann zu einem (deliktischen) Anspruch auf Ersatz materieller Schäden, wenn seine vermögenswerten Bestandteile beeinträchtigt werden (vgl. Palandt, aaO, § 823, Rdnr. 125). Nachdem hier ausschließlich das Recht auf Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung anhand erlangbarer Informationen beeinträchtigt worden ist und diesem Aspekt des Persönlichkeitsrechtes kein Geldeswert zukommt, sind materielle Schäden infolge der in Rede stehenden Persönlichkeitsverletzung nicht vorstellbar.

bb) Der auf Ersatz materieller Schäden aus dem Informationsverlust über ihren genetischen Vater gerichteten Feststellungsklage fehlt es auch insoweit, als sie sich auf vertragliche Schadensersatzansprüche stützt, an dem gemäß § 256 I ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

Ist allein die Geltendmachung von Vermögensschäden Gegenstand einer Feststellungsklage - wovon hier mangels jedweder Entschädigungsansprüche aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes auszugehen ist (vgl. dazu oben) - hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 256 I ZPO von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, NJW 2006, 830, 832 m.w.N.; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 256, Rdnr. 8 a).

Die Antragstellerin hat hingegen die Wahrscheinlichkeit materieller Schäden infolge der beklagtenseits unmöglich gewordenen Informationserteilung über ihren genetischen Vater nicht ansatzweise dargestellt. Insbesondere was die Kosten einer Genuntersuchung auf Erbkrankheiten betrifft (Klageantrag zu 4.), wären diese - eine vertragliche Schadensersatzpflicht unterstellt - nicht adäquat kausale Folge dessen, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin keinerlei Informationen über ihren genetischen Vater zu erlangen vermag. Auch wenn sie Hinweise zur Identität ihres genetischen Erzeugers erhalten hätte, wäre dadurch nicht automatisch geklärt gewesen, welches Erbgut die Antragstellerin konkret von ihm erhalten hätte; hierzu hätte es vielmehr einer Genuntersuchung bedurft. Genuntersuchungen zur Ermittlung angeborener Erbkrankheiten sind daher nicht erforderlich, um ein von der Antragsgegnerin zu verantwortendes Informationsdefizit auszugleichen.

Ohnehin aber ergäben sich vertragliche Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden im Falle der Antragstellerin im übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht wegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Aus der seinerzeitigen zwischen den rechtlichen Eltern der Antragstellerin und der Antragsgegnerin getroffenen Abrede zur "Einwilligung in die Insemination" - die als Muster zur Akte gereicht worden ist (Bl. 29/30 GA) - ergibt sich keine Auskunftsverpflichtung des beklagten Krankenhausträgers gegenüber dem zu zeugenden Kind. Vielmehr sollte nach der ausdrücklichen Regelung "die Identität des Spenders dem Paar unbekannt sein und bleiben", ohne dass sich eine Regelung zur Identitätspreisgabe auf Verlangen des zu zeugenden Kindes findet. Ein solcher Informationsanspruch ergibt sich auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung.

Jede ergänzende Vertragsauslegung als Rechtsgrundlage des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 328, Rdnr. 14) hat in den Regelungen und Wertungen des Vertrages ihren Ausgangspunkt und findet ihre Grenzen im tatsächlichen Parteiwillen, zu dem sie nicht im Widerspruch stehen darf (Palandt, aaO, § 157, Rdnr. 7 und 8). Zutreffend hat das Landgericht der vertraglichen Abrede der Antragsgegnerin mit den rechtlichen Eltern - die sich zudem zur Freistellung des beteiligten Krankenhausträgers wie des Samenspenders von allen etwaigen Ansprüchen des gezeugten Kindes verpflichtet hatten - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung keine Schutzwirkung zugunsten der Antragstellerin mit dem Inhalt entnehmen können, dass ihr die Informationsmöglichkeit über die Identität des Samenspenders erhalten bleiben müsse. Der schriftlich getroffenen und damit der Behandlung maßgeblich zugrunde liegenden Abrede über die Insemination kann vielmehr zweifelsfrei die übereinstimmende (wenn auch im Lichte des Verfassungsrechtes nicht gebilligte) Parteiintention entnommen werden, dass der Spender "zum Schutz des gezeugten Kindes" auf Dauer anonym bleiben und ein "Fehlschlagen" der beabsichtigten Vertraulichkeit Freistellungsverpflichtungen der rechtlichen Eltern der Antragstellerin nach sich ziehen sollte. Mit dieser Parteiintention ist es - auch wenn sie bei verfassungsrechtlich gebotener Betrachtung keine Billigung findet - jedenfalls unvereinbar, der Antragstellerin im Wege des Drittschutzes schadensersatzbewehrte Informationsansprüche gegenüber dem Krankenhausträger zuzubilligen. Eine ergänzende Auslegung entgegen diesem Parteiwillen scheidet - wie das Landgericht zu Recht entschieden hat - aus.

5. Die Beschwerde war nach alledem abzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 IV ZPO, Ziffer 1812 KV-GKG nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einheitlicher Rechtssprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 II, III 1 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdesenates enthält die Anwendung gefestigter Rechtsgrundsätze auf den zu entscheidenden Einzelfall. Die mit der Beschwerde angesprochenen grundsätzlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen nach heterologer Insemination waren für die Beschwerdeentscheidung nicht entscheidungserheblich.

Ende der Entscheidung

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