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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 3 WF 179/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 240
ZPO § 850 ff.
ZPO § 850c Abs. 1
ZPO § 850i
ZPO § 850i Abs. 1
InsO § 36 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie schlossen unter dem 16.02.2001 in dem Verfahren AG Olpe 23 F 50/99 einen Vergleich über den Trennungs- und Kindesunterhalt, worin sich der Kläger, praktizierender Zahnarzt, verpflichtete, ab Februar laufend einen Gesamtbetrag von 1.750,- DM monatlich bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu zahlen.

Mit seiner am 19.07.2004 eingegangenen Klage begehrt der Kläger Auskunft über die erzielten Einkünfte der Beklagten. Außerdem beantragt er, den Vergleich ab Juli 2003 dahin abzuändern, dass er der Beklagten keinen Barunterhalt mehr und Kindesunterhalt in noch festzulegender Höhe nur noch für die beiden minderjährigen Kinder ... und ... schuldet.

Das Amtsgericht Siegen eröffnete am 01.02.2005 (Az. 25 IN 232/04) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Mit Beschluss vom 17.02.2005, dem Kläger am 25.02.2005 zugegangen, stellte das Familiengericht die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO fest. Dagegen hat der Kläger am 11.03.2005 bei Gericht eingehend sofortige Beschwerde eingelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die form- und fristgerecht (§§ 252, 569 Abs. 1 ZPO) eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat folgt dem Ausgangspunkt des Familiengerichts, wonach ausschließlich der Insolvenzverwalter berechtigt ist, Aktivprozesse des Insolvenzschuldners aufzunehmen, soweit das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betroffen ist (§ 85 Abs. 1 InsO). Daraus ergibt sich zugleich, dass der Insolvenzschuldner selbst nur insoweit prozessführungsbefugt bleibt, als es um Vermögen geht, das nicht in die Insolvenzmasse fällt. Solches Vermögen existiert jedoch derzeit in der Hand des Klägers nicht:

Zur Insolvenzmasse gehört nämlich auch das während des Verfahrens erlangte Vermögen (§ 35 InsO) - hier also das laufende Einkommen des Klägers - mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände bzw. des unpfändbaren Vermögens (§ 36 Abs. 1 InsO). Nach näherer Maßgabe des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO entscheiden damit namentlich die §§ 850, 850i ZPO über die Frage der Zugehörigkeit bestimmter Einkünfte zur Insolvenzmasse.

Das Gesetz unterscheidet in §§ 850ff. ZPO zwischen Arbeitseinkommen und sonstigen Vergütungen: Für Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO gilt, dass es nur insoweit zur Insolvenzmasse gehört, als es den Pfändungsfreibetrag gemäß § 850c Abs. 1 ZPO übersteigt (z.B. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 821, 822). Soweit es unterhalb dieser Grenze bleibt, ist deshalb wegen der laufenden Ansprüche der Unterhaltsgläubiger der Zugriff außerhalb des Insolvenzverfahrens zulässig, wenn man der herrschenden Auffassung der Instanzgerichte folgt (s. z.B. OLG Hamm, 11 UF 184/03 - OLGR 2004, 394f.). Insoweit liegt es nahe, auch den Unterhaltsschuldner als klagebefugt anzusehen, was die Verfolgung einer Abänderungsklage angeht, mit der er sich gegen die Inanspruchnahme dieses "freien" Einkommens durch die Unterhaltsschuldner wendet.

Im vorliegenden Fall erzielt der Kläger jedoch kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO, sondern Einkünfte aus sonstigen Vergütungen im Sinne von § 850i Abs. 1 ZPO, hier aus selbstständiger Tätigkeit. Diese gehört grundsätzlich in vollem Umfang zur Insolvenzmasse, es sei denn, das Vollstreckungsgericht beließe dem (Insolvenz-)Schuldner auf seinen Antrag hin einen pfändungsfreien Betrag gemäß § 850i Abs. 1 ZPO. Ein solcher Beschluss ist nach Auskunft des Klägers bislang jedoch nicht ergangen. Damit bleibt es dabei, dass massefreies Vermögen nicht besteht. Dementsprechend ist das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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