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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: 3 WF 86/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der nach §§ 127, 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat mit zutreffender Begründung die zugunsten des Antragsgegners erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert. Dabei hat das Familiengericht zutreffend darauf abgestellt, dass im Verfahren 17 F 423/05 AG Herne = 3 UF 12/07 OLG Hamm dem Antragsgegners mit Beschluss vom 27.02.2007 Prozesskostenhilfe für das dortige Berufungsverfahren nur gegen Ratenzahlung in Höhe von 75,00 € bewilligt worden ist. Im Hinblick darauf war das Familiengericht berechtigt, für das vorliegende Verfahren, das zeitlich früher datiert, im Hinblick auf die geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr ebenfalls eine Ratenzahlungsverpflichtung anzuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

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