Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: 3 WF 86/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 4 | |
ZPO §§ 567 ff. |
Tenor:
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der nach §§ 127, 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat mit zutreffender Begründung die zugunsten des Antragsgegners erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert. Dabei hat das Familiengericht zutreffend darauf abgestellt, dass im Verfahren 17 F 423/05 AG Herne = 3 UF 12/07 OLG Hamm dem Antragsgegners mit Beschluss vom 27.02.2007 Prozesskostenhilfe für das dortige Berufungsverfahren nur gegen Ratenzahlung in Höhe von 75,00 € bewilligt worden ist. Im Hinblick darauf war das Familiengericht berechtigt, für das vorliegende Verfahren, das zeitlich früher datiert, im Hinblick auf die geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr ebenfalls eine Ratenzahlungsverpflichtung anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.