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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 3 Ws 198/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB, SprenG
Vorschriften:
StPO § 126a | |
StGB § 63 | |
SprenG § 40 | |
SprenG § 27 |
2. Zur Strafbarkeit nach § 40 SprenG bei Basteln einer "Rohrbombe" durch Einfüllung von Schwarzpulver aus Feuerwerkskörpern in ein Metallrohr.
Tenor:
Die (weitere) Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass dringender Tatverdacht wegen einer Straftat nach § 310 StGB (Vorbereitung eines Explosionsverbrechens) nicht besteht.
Gründe:
I.
Der Beschuldigte ist aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.02.2008 (9 Gs 580/08) nach seiner Festnahme am gleichen Tage einstweilig nach § 126a StPO untergebracht. Mit dem Unterbringungsbefehl wird ihm zur Last gelegt,
"am 04.02.2008 in C3 durch zwei selbständige Handlungen
a. tateinheitlich
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, ein gemeingefährliches Verbrechen, nämlich das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, angedroht sowie einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung zu nötigen versucht und andere mit der Begehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens bedroht zu haben,
b. zur Vorbereitung einer Straftat nach § 308 Abs. 1 StGB, nämlich der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen hergestellt oder sich verschafft zu haben."
Im Einzelnen wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er sich am Tattag mit seinem PKW zum Amtsgericht Bünde begeben und erklärt habe, im Besitz einer Rohrbombe zu sein und diese zünden zu wollen, falls man nicht mit ihm verhandele. Der Beschuldigte habe eine "Rohrbombe" gefertigt und diese mit einem Pulver bestückt. Es seien dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der Schuldfähigkeit oder "verminderten Schuldfähigkeit" begangen habe und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werde, da bei ihm bereits in der Vergangenheit eine anhaltende paranoide Störung diagnostiziert worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Unterbringungsbefehl Bl. 30 d.A. verwiesen.
Gegen den Unterbringungsbefehl hat der Beschuldigte am 18.03.2008 Beschwerde eingelegt. Diese hat das Landgericht Bielefeld mit dem angefochtenen Beschluss verworfen (Bl.194 ff. d.A.). Der Beschuldigte hat dagegen weitere Beschwerde am 08.04.2008 eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 17.04.2008 nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthafte weitere Beschwerde des Beschuldigten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Gegen den Beschuldigten besteht dringender Tatverdacht wegen der im Unterbringungsbefehl gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Nach den Berichten der Polizeibeamten T (Bl. 3 d. A.), C4 (Bl. 171) und I (Bl. 107) sowie N (Bl. 73) sollte der Beschuldigte am Tattag beim Amtsgericht Bünde eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Aus Sicherheitsgründen war hierzu Polizeischutz angefordert worden. Kurz vor 11.00 Uhr erschien der Beschuldigte vor dem Gerichtsgebäude in seinem PKW und hielt auf der Fahrbahn, sprach einen Polizeibeamten aus dem Auto heraus an und zeigte ihm schließlich einen am Körper befestigten metallenenen zylindrischen Gegenstand und bezeichnete diesen als "Bombe" und gab zu erkennen, dass er "verhandeln" wolle. Gegen 15.00 Uhr konnte der Beschuldigte nach mehrstündigen Verhandlungen mit der Polizei, die das Gelände abgesichert hatte, festgenommen werden. An den WDR hatte der Beschuldigte am Abend zuvor ein "an die Polizei" gerichtetes Schreiben per Telefax übersandt (Bl. 110 d.A.). Darin schilderte er die Entwicklung bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus seiner Sicht und stellte die Forderungen, dass seine Frau, sein Sohn und seine Eltern in Ruhe gelassen würden und dass "alle Vorgänge öffentlich vor nachvollziehbaren neutralen und unbefangenen Gerichten sauber verhandelt werden" innerhalb von vier Wochen. Wenn er das im Radio gehört habe, werde er sich ergeben. Wenn ihm einer zu nahe komme, dann sei es "durchaus möglich, dass das Ding" losgehe.
Der Tathergang ist vom Beschuldigten in seiner Vernehmung, die nach Belehrung vor dem Ermittlungsrichter noch am gleichen Tage erfolgte, nicht in Abrede gestellt worden. Er gab an, Öffentlichkeit gewollt zu haben. Er habe Abschiedsbriefe hinterlassen, da die Sache auch hätte "schiefgehen" können, wenn die Polizei überreagiert hätte. Er habe niemandem Schaden zufügen wollen. Die Bombe habe aus einem Wasserrohr bestanden, welches er vorne und hinten mit einer Kappe versehen habe. Das Rohr sei mit Schwarzpulver aus Sylvesterknallern gefüllt gewesen. Durch eine Kappe habe er ein zweiadriges Kabel geschoben (Bl. 27). Diese Beschaffenheit der Bombe konnte durch die bisherigen kriminaltechnischen Ermittlungen des LKA bestätigt werden. Ein Zündmittel sei nicht vorhanden gewesen. Es habe sich um eine Attrappe mit Explosivmittel gefüllt gehandelt, die in dieser Form keine Explosion habe hervorrufen können (Bl. 123).
Danach besteht der dringende Verdacht einer Straftat nach § 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB in Tateinheit mit versuchter Nötigung nach § 240 Abs. 3 StGB. Auch wenn die genauen Umstände der Aufgabe der Tat den Akten nicht zweifelsfrei zu entnehmen sind, so spricht deren Gesamtinhalt dafür, dass er die Tat wegen des Polizeieinsatzes in aussichtsloser Lage - und damit nicht freiwillig - aufgegeben hat. Eine etwaige tateineinheitlich damit verwirklichte Bedrohung nach § 241 StGB tritt hinter die versuchte Nötigung zurück (BGH NStZ 2006, 342).
Ob daneben der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte tateinheitlich hierzu ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 27 SprengG mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen ist (Straftat nach § 40 Abs. 1 SprengG) besteht, kann der Senat dahinstehen lassen, zumal die abschließenden Ergebnisse der Untersuchung der Rohrbombe noch nicht vorliegen. Allerdings spricht dafür Einiges: Schwarzpulver ist nach § 3 SprengG i.V.m. Anlage 3 ein Explosivstoff. Der Umgang (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG: u.a. das Aufbewahren, Verbringen und Verwenden) bedarf nach § 27 SprengG grundsätzlich der Erlaubnis, die der Beschuldigte nach den bisherigen Ermittlungen (Bl. 132 d.A.) nicht hatte. Auch wenn das Schwarzpulver der Rohrbombe aus Sylvesterböllern stammte und damit möglicherweise aus pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 SprengG, führt dies nicht zur Straflosigkeit. Mit der Entnahme explosionsgefährlicher Stoffe aus pyrotechnischen Gegenständen verlieren sie die Eigenschaft, lediglich Vergnügungs- oder technischen Zwecken i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 SprengG zu dienen (BGH NStZ-RR 1996, 132, 133; aA: OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 190).
Kein hinreichender Tatverdacht besteht hingegen für eine Straftat nach § 310 StGB. Nach den bisherigen Ermittlungen war die Rohrbombe in dieser Form nicht zu zünden, was dagegen spricht, dass der Beschuldigte überhaupt eine Sprengstoffexplosion herbeiführen wollte. Dagegen spricht auch seine Einlassung, dass er niemandem Schaden zufügen wollte.
2.
Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigte die o.g. Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird (§ 126a StPO). Bei dem Beschuldigten liegt eine - die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt ausschließende - schwere andere seelische Abartigkeit i.S.v. § 20 StGB vor.
Nach den bisherigen Ermittlungen wurde bereits im Juli 2007 durch die Oberärztin der LWL-Klinik in M, Frau U, im Rahmen einer Gefährdungsanalyse auf Aktenbasis bei dem Beschuldigten eine "psychische Krankheit" in Form einer "anhaltenden paranoiden Störung" festgestellt, die sich auf dem Boden einer paranoiden Persönlichkeitsstörung manifestiert habe (Bl. 38 ff. d. A.). Der Beschuldigte wird darin als behandlungsbedürftig bezeichnet. Es bestehe eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass es bei dem Beschuldigten zu Impulsdurchbrüchen mit aggressiven Entladungen gegen andere kommt.
Der von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. C hat am 06.05.2008 eine vorläufige prognostische Einschätzung abgegeben. Danach liegt bei dem Beschuldigten eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD 10: F 22.0) bzw. wahnhafte Störung, Typus mit Verfolgungswahn (DSM IV: 297.1) vor. Der Sachverständige hat den Beschuldigten im April 2008 an drei Terminen untersucht. Der Beschuldigte sehe sich seit etwa Mitte der 80er Jahre als Opfer einer rechtsbeugenden Justiz und einer groß angelegten Verschwörung von Banken, Staatsanwaltschaft, Polizei und Gerichten. Der Beschuldigte sei von der Vorstellung beherrscht, durch Einschaltung von Gerichten und anderen Regierungsstellen Wiedergutmachung zu erlangen. Die ihm vorgeworfene Tat habe er zugegeben, aber gleichzeitig herausgestellt, dass er alles getan habe, damit niemand zu Schaden kommt. Wegen einer geschätzten Splitterwirkung bei Detonation der Rohrbombe habe er extra in der Straßenmitte geparkt, damit niemand zu Schaden komme. Ihm sei klar gewesen, dass er Unrecht begehe, er habe aber im Kampf mit den Gerichten, der Polizei und den Banken ca. 14 Tage vor der Tat die Übersicht verloren und es sei ihm keine andere Wahl geblieben. Die Bombe habe er einen Tag vor der Tat gebaut, indem er aus Knallkörpern das Schwarzpulver in ein Glas gefüllt und dann in das Rohr eingebaut habe. Warum er überhaupt Schwarzpulver eingefüllt habe, konnte er nicht eindeutig beantworten. Nach Ansicht des Sachverständigen muss von einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei gegebener Unrechtseinsicht zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden, weil dem Beschuldigten unter dem Wahngedanken, Opfer einer Verschwörung zu sein, gegen die er sich wehren müsse, in der für ihn aussichtlosen und affektiv zugespitzten Situation wahnbestimmt Handlungsalternativen nicht zur Verfügung standen.
Die Einschätzung des Sachverständigen wird durch die frühere Bewertung der Oberärztin U im wesentlichen bestätigt. Sie deckt sich mit anderen Erkenntnissen aus den Akten. So stellt sich der Beschuldigte in dem bereits erwähnten Telefax an den WDR von Banken und Behörden verfolgt, denen er "Lügen, Betrug, Erpressung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung" vorwirft und von denen er sich schikaniert fühlt. Auch die Tat selbst steht in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Gedankengebilde.
Die wahnhafte Störung des Beschuldigten hat auch Krankheitswert. Das ist dann der Fall, wenn die betreffende seelische Fehlanlage oder Fehlentwicklung den Beschuldigten vergleichbar schwer und mit ähnlichen sozialen Folgen stört, belastet oder einengt wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 37 m.w.N.). Wie der Sachverständige überzeugend ausführt, wird der Beschuldigte dauerhaft von dem Wahn beeinflusst. Zwar ist seine psychosoziale Leistungsfähigkeit abgesehen von den direkten Auswirkungen der Wahnphänomene nicht beeinträchtigt. Jedoch zeigt bereits das Tatverhalten, wie sehr die Wahnideen den Beschuldigten in Besitz genommen haben und für ihn handlungsleitend geworden sind. Eine Fortführung des Kampfes des Beschuldigten gegen Banken und Justiz ist zu erwarten.
Es ist auch zu erwarten, dass die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet werden wird, da die vorläufige Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies ergibt sich zum einen aus der oben dargestellten Gefährdungsanalyse. Bestätigt wird dies dadurch, dass die vorliegende Tat offensichtlich krankheitsbedingt war. Ferner ist der Beschuldigte auch bereits in der Vergangenheit wegen vorsätzlicher Körperverletzung (begangen im Jahre 2005) und wegen versuchter Nötigung (begangen im Jahre 2006) verurteilt und mit Geldstrafen belegt worden. Auch wenn aus dem dem Senat hierüber allein vorliegenden BZR-Auszug nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang diese Taten stattgefunden haben (aus dem vorläufigen Sachverständigengutachten ergibt sich, dass es sich bei der Körperverletzung um einen impulshaften Durchbruch, bei der anderen Tat um eine solche zum Nachteil eines Gerichtsvollziehers gehandelt haben muss, was aber im übrigen aus den vorgelegten Akten nicht erkennbar wird), so wird daraus doch die grundsätzliche Gewaltbereitschaft des Beschuldigten erkennbar. Von Familienmitgliedern wird er zudem als "aufbrausend und aggressiv" (Bl. 71 d.A.) geschildert, der allerdings keine Person angreife, wenn man vernünftig mit ihm spreche.
Auch nach den vorläufigen Ausführungen des Sachverständigen ist zu erwarten, dass der Beschuldigte, sollte er unbehandelt wieder in Freiheit gelangen, sich weiterhin um eine "Lösung" seines Problems bemüht und zwangsläufig bei affektiven Zuspitzungen in Verzweifelungssituationen erneut zu Bedrohungen oder ähnlichen Taten schreitet. Der Beschuldigte beschäftige sich mit gefährlichen aggressiven Inhalten und Phantasien, die aus forensischer Sicht ernst genommen werden müssten. So hatte der Beschuldigte in einem früheren Gespräch mit einem Polizisten anläßlich einer Gefährdungsanalyse geäußert, dass er mindestens einen Beamten "mitnehmen" werde. Er sei Kampfsportler und mit zwei Fingern reiße er einem Beamten den Kehlkopf heraus. Eine Therapie lehne der Beschuldigte ab.
Die zu erwartenden Taten sind auch erheblich. Es besteht nicht nur die Gefahr zukünftiger Bagatelltaten bzw. bloß belästigender Taten. Es ist - das zeigt die Vorverurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung bereits in der Vergangenheit - zu gewalttätigen Übergriffen seitens des Beschuldigten gekommen. Auch die vorliegende Tat ist nicht bloß bagatellhaft. Die Strafobergrenze von drei Jahren bei § 126 StGB deutet zwar nicht daraufhin, dass der Gesetzgeber solche Taten als schweres Unrecht bewertete. Andererseits liegt sie aber auch deutlich über denen von gemeinhin als eher bagatellhaft bewerteten Delikten, wie z. B. der Beleidigung (§ 185 StGB) oder des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Dazu muss man berücksichtigen, dass die vorliegende Tat innerhalb des Rahmens denkbarer Taten nach § 126 StGB eher im oberen Bereich anzusiedeln sein wird, da hier nicht lediglich eine bloße Androhung einer Sprengstoffexplosion erfolgte, sondern der Androhung durch Schreiben an den WDR sowie das Vorzeigen einer - wenn auch in dieser Form nicht zündfähigen - Bombenattrappe Nachdruck verliehen und die Bedrohungssituation über mehrere Stunden aufrecht erhalten wurde und mit weiteren Forderungen verbunden war. Letztendlich wird es auch zukünftig nur eine Frage glücklicher Umstände sein, ob der Beschuldigte es bei bloßen Drohungen belässt oder ob es zu Schlimmerem kommt. So meinte der Beschuldigte selbst, dass es bei einer "Überreaktion" der Polizei zu Schlimmerem hätte kommen können. Dabei ist zu bedenken, dass bei einem solchen durch den Beschuldigten hervorgerufenen Polizeieinsatz, möglicherweise mit Schusswaffengebrauch, auch Unbeteiligte gefährdet werden oder der Beschuldigte, krankheitsbedingt und sich in die Enge getrieben fühlend, zu weiteren, noch schwerwiegenderen strafbaren Handlungen schreitet.
3.
Nach alledem ist die einstweilige Unterbringung auch verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Unterbringung des Beschuldigten auf landesrechtlicher Grundlage gleich geeignet und weniger einschneidend sein sollte, wie dies der Verteidiger begehrt. Insbesondere erscheint eine Unterbringung nach Landesrecht weniger geeignet, den mit § 126a StPO verfolgten Schutzzweck zu erreichen, da die Anforderungen an eine solche Unterbringung größer sind (nach § 11 PsychKGNW ist eine gegenwärtige Gefahr erforderlich).
Auch ist das Verfahren noch hinreichend gefördert worden. Soweit es zu Verzögerungen bei der Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen gekommen ist, hat diese der Beschuldigte zu vertreten, da er eine Begutachtung durch den am 28.02.2008 bestellten Gutachter am 11.03.2008 abgelehnt hat und deswegen im Einvernehmen mit dem Beschuldigten und seinem Verteidiger, das wegen Unerreichbarkeit des Verteidigers erst nach mehreren Tagen hergestellt werden konnte (Bl. 186 d.A.), ein neuer Sachverständiger am 20.03.2008 bestellt werden musste.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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