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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 209/07
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 52

Entscheidung wurde am 26.11.2007 korrigiert: das Rubrum wurde wegen fehlender Anonymisierung berichtigt
Das Erlöschen der Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht unbedingt vom Erlöschen der Vollmacht zur Verteidigung im Strafverfahren abhängig.
Beschluss

Strafsache

gegen H.T,

wegen Vergewaltigung, (hier: Beschwerde des Verteidigers gegen die Zurückweisung des Antrages auf Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung),

Auf die Beschwerde des Verteidigers des Freigesprochenen H. T. gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 22. Januar 2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 04. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des hiesigen Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.

Gründe:

Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Strafverfahren als Verteidiger des damaligen Angeklagten H.T., der durch Urteil des Landgerichts Essen vom 31. August 2005 rechtskräftig vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden ist, zunächst als Wahlanwalt und später als Pflichtverteidiger tätig. Unter dem 23. Februar 2006 beantragte der Verteidiger gemäß § 52 Abs. 2 RVG die Erstattung der Wahlanwaltsvergütung, da sein Mandant nicht leistungsfähig sei. Unter dem 17.07.2006 und 31.10.2006 beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Essen den Antrag des Verteidigers auf Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung gegen die Landeskasse gemäß § 464 b StPO zurückgewiesen, weil die in den Akten befindliche Vollmacht von April 2003 u.a. für das Kostenfestsetzungsverfahren und zum Geldempfang mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verteidiger mit seiner Beschwerde vom 31.01.2007, der die Rechtspflegerin des Landgerichts Essen durch Beschluss vom 6. März 2007 nicht abgeholfen hat.

Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des hiesigen Oberlandesgerichts hat in seiner Stellungnahme vom 02.04.2007 zu der Beschwerde des Verteidigers u.a. Folgendes ausgeführt:

"Die "Beschwerde" ist als sofortige Beschwerde nach §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPfIG auszulegen. Die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates folgt dabei der Auffassung, dass sich die weiteren Voraussetzungen der Beschwerde nach den zivilprozessualen Grundsätzen richtet. Insofern hatte gem. § 572 ZPO das erstinstanzliche Gericht - wie mit Beschluss vom 06.03.2007 geschehen (Bd. II Bl. 559) - zunächst eine Entscheidung zur Abhilfe zu treffen; nachdem darin die Abhilfe abgelehnt wurde, war die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen.

Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden (Bd. II Bl. 554, 555). Der Beschwerdewert von 200 € gem. § 304 Abs. 3 StPO bzw. 567 Abs. 2 ZPO wird erreicht.

Fraglich ist, ob der Rechtsanwalt für den Freigesprochenen die Beschwerde überhaupt wirksam zulässig einlegen konnte bzw. ob der Rechtsanwalt insoweit vertretungsbefugt ist. Dies geht einher mit der im Kostenfestsetzungsverfahren streitigen Frage der Vertretungsbefugnis, die zum angefochtenen Beschluss geführt hat.

Rechtsanwalt A. ist am 09.04.2003 in beiden Verfahren (72 Js 1020/02 und 72 Js 518/03 StA Essen) vor Verbindung zunächst als Wahlanwalt aufgetreten (Bd. I Bl. 54 und 113) und hat undatierte Vollmachtsurkunden seines Mandanten zu beiden Verfahren vorgelegt (Bd. I Bl. 55 und 115), aus denen sich neben der Befugnis zur Vollmacht und Verteidigung in der jeweiligen Strafsache auch die Erstreckung der Vollmacht auf Folgeverfahren aller Art, u.a. auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren ergibt. Anschließend beantragte er im Juli 2003 in beiden Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden (Bd. I Bl. 93, 134), worauf das Gericht ihn im Termin am 13.08.2003 nach der Verbindung der Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellte (Bd. I Bl. 138).

M.E. ist die sofortige Beschwerde zulässig und im Grunde auch begründet.

Der auf die Pflichtverteidigerbestellung gerichtete Antrag enthält zwar grundsätzlich auch die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Beiordnung enden (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 142 Rn 7). Mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger kann der Rechtsanwalt die anstehenden erforderlichen Prozesshandlungen sodann aufgrund staatlicher Verleihung der Vertretungs- und Verteidigungsbefugnis auch vornehmen, aber nur bis zur Rechtskraft des Urteils (Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage 2003, § 141 Rn10).

Das Betragsverfahren nach 464b StPO gehört jedoch nicht mehr zum Strafverfahren, so dass der Verteidiger für den Antrag eine besondere Vertretungsvollmacht benötigt. Diese ist im vorliegenden Fall auch in den o.a. Vollmachtsurkunden enthalten und m. E. auch durch die Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht erloschen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 464b Rn 2).

Die von dem Rechtsanwalt und auch von Meyer-Goßner hervorgehobene Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 27.05.2002 (32 Qs 59/02) enthält u.a. folgende Aussagen, die auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sind:

"Diese Vollmacht (Vollmacht zur Antragstellung im Kostenfestsetzungsverfahren) ist nicht durch die Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen. Zwar erlischt grundsätzlich die Vollmacht des Wahlverteidigers mit seiner Beiordnung zum Pflichtverteidiger ( BGH NStZ 1991, 94; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 142 Rn. 7). Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört aber nicht mehr zum Strafverfahren, so dass der Verteidiger hierfür eine besondere Vollmacht benötigt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 464 b Rn. 2). Daraus folgt, dass auch das Erlöschen der Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht unbedingt vom Erlöschen der Vollmacht zur Verteidigung im Strafverfahren abhängt. Ob diese erlischt oder fortbesteht, ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist nicht entscheidend, dass beide Vollmachten in einer einheitlichen Vollmachtsurkunde enthalten sind.

Ein Wille des Angeklagten, dass die Vertretungsvollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren erlöschen solle, ist nicht zu erkennen. Die Verteidigungsvollmacht im Strafverfahren ist nicht durch eine Willenserklärung des Angeklagten erloschen, sondern durch einen Hoheitsakt, nämlich die Bestellung des Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger. Daraus lässt sich ein Wille des Angeklagten zur Beendigung der erteilten Vollmacht nicht ableiten. Eine Erklärung zur Beendigung oder zum Fortbestehen der Vollmacht hat er nicht abgegeben. Die hier vertretene Rechtsauffassung steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des BGH vom 31.01.1978 -5 StR 29/78 ( MDR 1978, 461 bei Ho/tz). Nach jener Entscheidung erlischt die in einer Vollmacht enthaltene Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels mit der Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Denn die Rücknahme des Rechtsmittels gehört zum Strafverfahren, auf welches sich die Tätigkeit des Pflichtverteidigers bezieht. Hier geht es hingegen um die Vertretungsvollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren."

Ein Wille des Angeklagten/Freigesprochenen dahingehend, dass die Vertretungsvollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren erlöschen solle, ist ausweislich der Akten auch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Für einen vergleichbaren Fall hat auch das LG Karlsruhe (StV 2001, 635) das Fortbestehen der Vollmacht angenommen.

Bedenken bestehen m.E. auch nicht aus dem Vortrag des Rechtsanwalts, der Mandant sei nicht erreichbar (Bd. II Bl. 533). Eine mögliche Mandatsbeendigung ergibt sich daraus nicht, auch wenn der Mandant evtl. keine Kenntnis von der AntragstelIung hat. Denn wenn der Vollmachtgeber - wie hier - dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde u.a. für das Kostenfestsetzungsverfahren ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt, bleibt die Vertretungsmacht gem. § 172 BGB bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Ein Verteidiger kann selbst nach dem Tod seines Mandanten noch wirksame Prozesshandlungen vornehmen (Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 138 Rn 14).

Mit lediglich 4 Monaten Zeit zwischen der Rechtskraft des Freispruchs im September 2005 (vgl. Bd. II Bl. 491) und der ersten Antragstellung im Februar 2006 (Bd. II Bl. 521) ist auch der zeitliche Zusammenhang für ein noch laufendes Mandat gewahrt.

Ich rege daher an, der sofortigen Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht Essen zurückzuverweisen. Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Kostenfestsetzungsantrag vom Landgericht Essen als unzulässig zurückgewiesen worden, so dass eine Entscheidung in der Sache dort bisher nicht vorgenommen werden konnte. In diesen Fällen ist eine Zurückverweisung zulässig (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 309 Rn. 9)."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht Essen zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Rdnr. 10 zu § 464 b) - zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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