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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 226/07
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 311
ZPO § 568
Die Vorschrift des § 568 Satz 1 ZPO in der Fassung vom 27. 7. 2001 findet im Strafverfahren keine Anwendung. Demgemäß gilt für die Einlegung der sofortigen Beschwerde auch nicht die Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern die Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Beschluss

Strafsache

gegen M.M.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 06.11.2006 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom 19.10.2006 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05. 06. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Senat hat durch Beschluss vom 23.06.2006 auf die Beschwerde des Verurteilten den Beschluss des Landgerichts Essen vom 15.10.2006 aufgehoben, durch den die gegen den Verurteilten durch Beschluss vom 01.08.2003 festgesetzte Bewährungszeit um ein Jahr verlängert worden war. Er hat gleichzeitig entschieden, dass die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.10.2006 hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag, den Rechtsanwalt Thiele- Salih aus Gelsenkirchen für den Verurteilten am 07.07.2006 gestellt hatte, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 06.11.2006, die mit Verfügung vom 10.04.2007 dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt worden ist.

II.

Die sofortige Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Über die gemäß § 104 III 1 ZPO, § 11 III RPflG i.V. mit § 464 b StPO statthaften Rechtsmittel entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Die Vorschrift des § 568 S.1 ZPO in der Fassung vom 27. 7. 2001, wonach das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger erlassen wurde, findet keine Anwendung. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 48, 106 = NJW 2003, 763) an, wonach gemäß § 464 b Satz 3 StPO auf das Verfahren (§§103 ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die Vorschriften der Zivilprozessordnung lediglich insoweit Anwendung finden, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen. Demgemäß sind für das Beschwerdeverfahren - und auch für den Ausschluss der weiteren Beschwerde (§ 310 II StPO) - die §§ 304 ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung anwendbar (BGH a. a. O.) Die Vorschrift des § 568 ZPO findet keine Anwendung (vgl. OLG Koblenz NJW 2005, 917 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2003 - 2 Ws 213/03 - , BeckRS 2003 30329340; OLG Köln, Beschluss vom 05.06.2003 - 2 Ws 317/03 - , BeckRS 2003 30320184).

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen gilt für die Einlegung der sofortigen Beschwerde auch nicht die Zwei-Wochen-Frist des § 569 I 1 ZPO, sondern die Wochenfrist nach § 311 II 1 StPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 1. Strafsenats vom 29.06.2004 - 1 Ws 138/04 - ; OLG Koblenz a. a. O., OLG Karlsruhe NStZ 2000, 254; OLG Düsseldorf (2. Strafsenat), a. a. O.; a. A. OLG Düsseldorf (3. Strafsenat) Beschluss vom 04.05.2005, III - 3 Ws 62/05 - BeckRS 2005 30355749).

Die einwöchige Beschwerdefrist, deren Lauf hier mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 23.10.2006 begann und am 20.10.2006 endete, ist im vorliegenden Verfahren nicht eingehalten worden, da die sofortige Beschwerde erst am 06.11.2006 beim Landgericht Essen eingegangen ist.

Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuches zu geben, da die sofortige Beschwerde im Falle ihrer Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg hätte.

Eine Kostenfestsetzung kann im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage der Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom 23.06.2006, die hier als einzige Kostengrundentscheidung vorliegt, nur für die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren erfolgen, nicht dagegen in Bezug auf solche Auslagen, die in dem dem Beschwerdeverfahren vorangegangenen Verfahren entstanden sind.

Eine Gebühr nach Nr. 4200 Ziffer 3 VV RVG ist für die Tätigkeit des Verteidigers des Verurteilten in dem Beschwerdeverfahren betreffend die Verlängerung der Bewährungszeit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entstanden. Denn eine solche Tätigkeit fällt nicht unter die Tätigkeiten, die in Nr. 4200 VV RVG abschließend aufgezählt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., Rdnr. 1 zu 4200 VV RVG). Sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung werden von den Auffangvorschriften der Nr. 4204 bis 4207 VV RVG erfasst (vgl. Hartmann, a. a. O.). Ein hierauf gestützter Kostenfestsetzungsantrag ist aber nicht gestellt worden. Die Nachforderung einer Gebühr im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, da mit der Beschwerde nur eine Nachprüfung der der angefochtenen Entscheidung verlangt werden kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 464 b Rdnr. 9).

Ende der Entscheidung

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