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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: 3 Ws 23/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 453 Abs. 2
StGB § 56f
Unabhängig von ihrem Antrag steht der Staatsanwaltschaft (allein) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde i.S.v. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, mit der diese die Verlängerung der Bewährungszeit ablehnt, zu.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Bewährungszeit der im Hinblick auf die durch das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 10.11.2005 verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten gewährten Strafaussetzung zur Bewährung wird um ein weiteres Jahr verlängert.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe:

I.

Der Verurteilte wurde durch das Amtsgericht Ibbenbüren am 10.11.2005 (rechtskräftig seit dem 10.11.2005) wegen Missbrauchs von Notrufen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt, es wurde ein Bewährungshelfer bestellt und eine Geldauflage erteilt, die der Verurteilte vollständig erbracht hat. Wegen der Verurteilung zu einer in der Bewährungszeit begangenen Trunkenheitsfahrt wurde die Bewährungszeit mit Beschluss vom 09.03.2007 der Strafvollstreckungskammer Bielefeld, die die Bewährungsaufsicht nach einer Haftverbüßung des Verurteilten in anderer Sache übernommen hatte, um ein Jahr verlängert.

Am 30.09.2008 wurde der Verurteilte durch Strafbefehl wegen Diebstahls (rechtskräftig) zu einer Geldstrafe verurteilt. Der neuen Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Verurteilte beobachtet hatte, wie jemand an einem Geldautomaten vergessen hatte, das abgehobene Geld zu entnehmen und er sich sodann den Betrag von 170 Euro einsteckte.

Wegen der neuen Verurteilung hat die Staatsanwaltschaft Münster am 26.11.2008 die Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr beantragt. Ohne Anhörung des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer die Verlängerung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit dem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel.

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1.

Ungeachtet seiner Bezeichnung (§ 300 StPO) ist das als sofortige Beschwerde anzusehende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.

Das Rechtsmittel ist - dies hat nicht zuletzt auch Bedeutung für den Prüfungsumfang im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - eine sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 453 Abs. 2 S. 3, 311 StPO. Entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Oldenburg und Stuttgart ist für die Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit nicht etwa die einfache, im Prüfungsumfang nach § 453 Abs. 2 S. 1 1. Alt. StPO eingeschränkte, Beschwerde statthaft (OLG Oldenburg Beschl. v. 16.11.2006 - 1 Ws 551/06 - juris; OLG Stuttgart NStZ 2000, 500). Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart soll nur dieses Rechtsmittel statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein lediglich die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hat (OLG Stuttgart NStZ 2000, 500), hingegen soll das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Widerrufsantrages vorgehen will (OLG Stuttgart NStZ 1995, 53 f.; ebenso auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28).

Diese Differenzierung überzeugt nicht. Wird eine Sanktionierung eines Bewährungsverstoßes abgelehnt, so kommen als Rechtsmittel nur die (allerdings im Prüfungsumfang nicht beschränkte) einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 1 StPO oder aber die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO in Betracht.

Für die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 1 StPO könnte der Wortlaut des Gesetzes sprechen, dass es sich nämlich bei der Ablehnung einer solchen Sanktionierung zweifelsohne um eine "nachträgliche Entscheidung, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung bezieht" handelt (Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 453 Rdn. 17). Hingegen handelt es sich gerade nicht um eine "getroffene Anordnung", so dass die Anwendbarkeit von § 453 Abs. 2 S. 2 StPO von vornherein ausscheidet, sofern man nicht auch hier die Kehrseitentheorie zur Anwendung gelassen will (vgl. Wendisch in: LR 25. Aufl., § 453 Rdn. 27).

Für eine sofortige Beschwerde spricht hingegen, dass durch die Verlängerung der Bewährungszeit gleichzeitig ausdrücklich oder jedenfalls der Sache nach entschieden wird, dass diese Maßnahme ausreicht und deswegen von einem (an sich möglichen) Widerruf abgesehen wird (OLG Hamm Beschl. v. 18.12.1987 - 4 Ws 602/87 -juris). Für den Fall der Ablehnung eines Antrages der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist nach ganz h.M. indes anerkannt, dass insoweit nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist, da aus Gründen der Rechtssicherheit eine fristgebundene Anfechtbarkeit geboten ist. Anderenfalls bestünde dauerhaft Unsicherheit darüber, ob die Staatsanwaltschaft die Ablehnungsentscheidung doch noch mit der (einfachen) Beschwerde anficht und es doch noch zu einer Strafvollstreckung kommt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 453 Rdn. 13 m.w.N.; a.A.: OLG Köln NStZ 1995, 151; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 453 Rdn. 16 m.w.N.). Auch muss, was für die Anordnung des Widerrufs gilt, denknotwendig auch für eine entsprechende negative Entscheidung gelten. Für letztere sind hinsichtlich der Qualität des Rechtsmittels dieselben Gründe von Bedeutung, wie im Falle des ausgesprochenen Widerrufs (OLG Hamm Beschl. v. 18.12.1987 - 4 Ws 602/87 -juris; Wendisch in: LR 25. Aufl. § 453 Rdn. 27). Aber auch unabhängig von der Antragstellung der Staatsanwaltschaft muss dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft sein, denn das Widerrufsgericht ist an den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gebunden, der Prüfungsumfang wird hierdurch nicht eingeschränkt. Daher kann es für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels keinen Unterschied machen, ob bzw. welchen Antrag die Staatsanwaltschaft gestellt hat (i.E. ebenso: OLG Hamm Beschl. v. 18.12.1987 - 4 Ws 602/87 - juris). Ansonsten wäre die Wahl des statthaften Rechtsmittels von bloßen Zufälligkeiten abhängig. Ob es für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des weiteren noch darauf ankommt, ob ein Widerruf der Sache nach in Betracht kam oder nicht (so angedeutet in: OLG Hamm Beschl. v. 18.12.1987 - 4 Ws 602/87 - juris), erscheint zweifelhaft, braucht aber hier nicht entschieden zu werden, da dies angesichts des mehrfachen Bewährungsversagens hier auf jeden Fall in Betracht kam.

2.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 StGB liegen hier vor. Der Verurteilte hat durch die erneute Straftat (hinsichtlich derer er auch geständig ist und deren Schaden er wieder gut gemacht hat) die bei der Strafaussetzung in ihn gesetzte Erwartung, er werde auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine neuen Straftaten mehr begehen, (zum wiederholten Male) enttäuscht. Dass die neue Tat nur mit einer Geldstrafe im Strafbefehlswege geahndet wurde, steht grundsätzlich dem Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des § 56f StGB nicht entgegen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 25).

Allerdings reichte hier die Verlängerung der Bewährungszeit als Reaktion auf das Bewährungsversagen aus. Die neue Straftat ist nicht einschlägig. Die Versuchung, die durch das leichte Mitnehmen des Geldes für den Verurteilten entstand, war groß. Er hat sich insoweit geständig gezeigt und den Schaden auch wieder gut gemacht. Die neue Straftat hat er in einer akuten Lebenskrise, nach Verlust des Arbeitsplatzes und Trennung von Frau und Kind (welche von seiner Frau ausging) begangen. Insoweit erscheint eine Verlängerung der Aufsicht und Hilfe durch einen Bewährungshelfer ausreichend. Sie ist aber auch notwendig, da andererseits gesehen werden muss, dass der Verurteilte die neue Tat begangen hat, obwohl er in anderer Sache aufgrund eines Bewährungswiderrufs wegen Auflagennichterfüllung bereits Strafhaft erfahren hat.

Der Senat konnte auch in der Sache entscheiden, da dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren die notwendige Anhörungsmöglichkeit nach § 453 Abs. 1 S. 2 StPO gegeben worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 473 Rdn. 15).

Ende der Entscheidung

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