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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: 3 Ws 255/06
Rechtsgebiete: StPO, RVG


Vorschriften:

StPO § 467
StPO § 465
StPO § 153a
RVG § 14
Zur Differenztheorie und zur Gebührenbemessung bei teilweiser Abtrennung und Einstellung.
Beschluss

Strafsache

gegen Z.C.

wegen Vergewaltigung, (hier: Festsetzung von aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen).

Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten vom 06.12.2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom 15. November 2005 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 09. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des ehemaligen Angeklagten bzw. seines Verteidigers und des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des hiesigen Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Die dem ehemaligen Angeklagten gemäß § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden - unter Aufhebung der ausgesprochenen Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.05.2005 - auf weitere 547,52 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des hiesigen Oberlandesgerichts hat in seiner Stellungnahme vom 07.07.2006 Folgendes ausgeführt:

"Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist zunächst Folgendes auszuführen:

Die Zulässigkeit der sofortige Beschwerde richtet sich nach §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG. Die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates folgt dabei der Auffassung, dass sich die weiteren Voraussetzungen der Beschwerde nach den zivilprozessualen Grundsätzen richtet. Insofern hat gem. § 572 ZPO das erstinstanzliche Gericht zunächst eine Entscheidung zur Abhilfe zu treffen; erfolgt dabei keine Abhilfe, so ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen.

Im vorliegenden Fall sind die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten gem. § 464 b StPO mit Beschluss vom 15.11.2005 i.H.v. 162,40 € festgesetzt worden. Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde hat das Landgericht die Sache ohne Abhilfeentscheidung an das hiesige Oberlandesgericht abgegeben. Der erkennende Senat bat sodann das Gericht erster Instanz um Entscheidung gem. § 55, 56 RVG (Bl. 185).

Die beantragte Pflichtverteidigervergütung war bereits am 13.12.2004 festgesetzt worden (Bl. 107,), worauf ausweislich der vorgelegten Akten keine Erinnerung gem. 56 RVG eingelegt wurde.

Das Landgericht hat die Erinnerung dann zurückgewiesen (Bl. 186 f). Zwar Bestand in erster Linie eine Abhilfebefugnis der den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.11.2005 festsetzenden Rechtspflegerin gem. §§ 464b S. 3 StPO, 572 ZPO, die Kammer kann die Sache jedoch wirksam an sich ziehen. Die Zurückweisung am 13.06.2006 war jedoch nicht zulässig, der Senat hätte lediglich die Nichtabhilfe dokumentieren können (s.o.). Schon gar nicht konnte die Erinnerung gem. § 55, 56 RVG zurückgewiesen werden, wenn inhaltlich die Kostenfestsetzung nach § 464b StPO behandelt wurde. Sieht man in dieser Entscheidung jedoch zumindest den Ausspruch der Nichtabhilfe, so ist für die Entscheidung über die Erinnerung nunmehr das hiesige Oberlandesgericht zuständig. Der Beschwerde gegen diesen Beschluss (Bl. 195) und somit auch der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.05.2005 (Bl. 197 f.) bedurfte es nicht mehr. Zudem war in der zuletzt genannten Entscheidung der Bezug zu den Beschwerdevorschriften des RVG in jedem Falle nicht korrekt, da m.E. keine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung der Pflichtverteidigervergütung eingelegt wurde.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG. Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. Der Beschwerdewert von 200 € gem. § 304 Abs. 3 StPO bzw. 567 Abs. 2 ZPO wird erreicht.

Ich halte die Beschwerde teilweise für begründet.

Beantragt wurde die Festsetzung gem. 464 b StPO i.H.v. 1.545,12 € (Bl. 110).

Die Anklage lautete

a) sexuelle Nötigung/Vergewaltigung in zwei Fällen sowie

b) Körperverletzung in einem Fall.

Am Ende des ersten HV-Termins nach der Zeugenvernehmung wurde das Verfahren zu b) abgetrennt und anschließend sofort gem. § 153a StPO vorläufig eingestellt, wobei der ehemalige Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hatte. Das Verfahren zu a) führte in einem weiteren Termin zum Freispruch auf Kosten der Landeskasse; im ergänzenden Beschluss vom 19.05.2005 (Bl. 142 ff.) wurden die dem ehemaligen Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der festgesetzten Auslagen, wobei die Anwendung der Differenzmethode vom Beschwerdeführer als ungeeignetes Mittel deklariert wurde, denn der Fall eines Teilfreispruches läge bei einer vorherigen Abtrennung nicht vor.

Die vom Antragsteller auf Bl. 157 und 163 zitierte Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) - JurBüro 2002, 524 - ist im vorliegenden Fall aus den vom Bezirksrevisor am 10.11.2005 genannten zutreffenden Gründen (Bl. 166) unanwendbar.

M.E. ist die so genannte Differenztheorie (vgl. zur Differenztheorie Beschluss des erkennenden Strafsenats vom 21.12.1993 - 3 Ws 518/93 -) auch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Folgen der Verfahrensabtrennung anzuwenden, soweit gemeinsame Gebühren entstanden sind.

Zur Vorgehensweise bei der Differenztheorie wird auf die Ausführungen des Bezirksrevisors vom 08.07.2005 (Bl. 153) verwiesen (so auch Handbuch Kostenfestsetzung a.a.O.).

Notwendige Auslagen des Angeklagten für das gesamte Verfahren:

Unter "gesetzlichen Gebühren" im Sinne der §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO sind bei Rahmengebühren in Strafsachen die Gebühren zu verstehen, die der Rechtsanwalt nach Teil 4 der Anlage 1 zum RVG unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG berechnen kann.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für die erstattungspflichtige Staatskasse nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr nicht als unbillig angesehen (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 14 RdNr. 52, 49; Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 16. Auflage, § 14 RdNr. 4, Anwaltskommentar RVG, Gebauer/Schneider (Hrsg.), 2. Aufl., § 14 RdNr. 83).

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Freigesprochenen zu berücksichtigen. Hierbei ist entscheidend, welche Auswirkungen die Angelegenheit für ihn hatte, was sein persönliches, ideelles und wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit im Hinblick auf den von ihm erhofften bzw. erzielten Erfolg ist. Grundsätzlich hat jedes Strafverfahren für den Angeklagten eine hohe Bedeutung.

Die 5-seitige Anklageschrift warf dem bereits vorbestraften Beschwerdeführer (Bl. 96) in 2 Fällen ein Verbrechen (sexuelle Nötigung/Vergewaltigung) und in einem Fall ein Vergehen (Körperverletzung) vor. Auswirkungen auf das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Sohn (vgl. Bl. 80) waren nicht ausgeschlossen.

Unmittelbar bevorstehende berufliche Konsequenzen sind nicht ersichtlich.

Verglichen mit anderen Verfahren vor der großen Strafkammer stufe ich die Bedeutung der Angelegenheit für den ehemaligen Angeklagten auch unter Berücksichtigung etwaiger Rückwirkungen auf seine gesellschaftliche Stellung als überdurchschnittlich ein.

Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse können hier mangels weiterer Hinweise nicht gewertet werden.

Gem. § 14 Abs. 1 S. 2 RVG kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung der Gebühren herangezogen werden.

Bei strafrechtlichen Mandanten ist das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Verbots, dem Angeklagten das Verschulden seines Anwalts zuzurechnen, in aller Regel nicht übermäßig ausgeprägt (vgl. Jungk, AnwBl. 1998, 152; Vollkommen/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl., RdNr. 805). Dass der vorliegende Fall anders gelagert ist und hier ein überdurchschnittliches Haftungsrisiko bestand, vermag ich nicht zu erkennen.

Weitere Bemessungskriterien sind gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Verteidigers.

Grundgebühr VV 4100 der Anlage 1 zum RVG:

Mit der Grundgebühr soll die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten werden. Nach der Gesetzesbegründung ist damit der Arbeitsaufwand gemeint, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Das ist zunächst das erste Gespräch mit dem Mandanten. Abgegolten wird von der Gebühr auch die (erste) Beschaffung der erforderlichen Information. Das ist insbesondere normalerweise auch eine erste Akteneinsicht. Darüber hinaus werden sämtliche übrige Tätigkeiten, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, von der Grundgebühr erfasst (Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn 12 - 14).

Die Übernahme des Mandats erfolgte am 06.09.2004 (Bl. 36), worauf der Rechtsanwalt Akteneinsicht in die bis dahin ca. 30 Seiten umfassende Akte mit dem überschaubaren Sachverhalt erhielt (Bl. 35 bis 38). Terminiert wurde anschließend für 2 Termine Anfang November des Jahres.

Insgesamt betrachtet halte ich im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr i.H.v. 210 € für angemessen und ausreichend.

Ausdrücklich angemeldet wurden lediglich Gebühren, die sich auf den Freispruch beziehen (Bl. 111). Die angemeldete Gebühr über 270 € als Teil der alle Delikte umfassenden Gebühr ist für die Landeskasse unverbindlich, weil sie den o.g. Betrag um mehr als 20 % überschreitet.

Verfahrensgebühr VV 4112 der Anlage 2 zum RVG:

Wird ein einheitliches Strafverfahren in verschiedene Verfahren getrennt, so erhält der Rechtsanwalt ab der Trennung der Verfahren für jedes Verfahren gesonderte Gebühren. Es liegen dann mehrere Angelegenheiten vor, die gebührenrechtlich eigenständig behandelt werden. Das gilt auch für die Auslagen nach Teil 7 VV RVG. Das gilt allerdings nur für die nach der Trennung noch anfallenden Verfahrens- und Terminsgebühren. Für die Grundgebühr gilt das allerdings nicht, da insoweit bereits die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall erfolgt ist. Auf die bis zur Trennung angefallenen Gebühren hat die Trennung im Übrigen keinen Einfluss (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, S. 206; Burhoff/Kindermann, RVG 2004, S. 112). Bis zur Trennung im ersten Termin ist zunächst je eine beide Delikte betreffende Verfahrensgebühr und Terminsgebühr entstanden. Der Rechtsanwalt hat m.E. insoweit die Wahl, ob er für jedes Verfahren und auch für jedes Delikt je eine Verfahrens- und Terminsgebühr geltend macht oder ob er in die Verfahrensgebühr des ursprünglichen Verfahrens die bis zur Trennung anfallenden Tätigkeiten beider Delikte integriert. Dem Antrag zufolge tendiert der Rechtsanwalt m.E. zur ersten Lösung. Somit sind für die Delikte getrennte Verfahrens- und Terminsgebühren zu berechnen, wobei im vorliegenden Fall letztlich nur noch die Höhe der Gebühren, die auf das Delikt sexuelle Nötigung/Vergewaltigung fallen, für die weitere Berechnung von Relevanz sind.

Die anwaltliche Tätigkeit nach Anklageeingang außerhalb der Hauptverhandlungstermine umfasste ausweislich der Akten die Fertigung eines 2-seitigen Schriftsatzes (Bl. 62 f.). Zu Berücksichtigen sind zudem die Ausführungen im Antrag (Bl. 112). Die Tätigkeiten erstreckten sich bis zum erstinstanzlichen Urteil über ca. 2 Monate. Der Freispruch umfasst 5 Seiten (Bl. 94 ff.).

Insgesamt betrachtet halte ich im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr i.H.v. maximal 150 € für angemessen und ausreichend.

Die angemeldete Gebühr über 250 € ist für die Landeskasse unverbindlich, weil sie den o.g. Betrag um mehr als 20 % überschreitet.

Terminsgebühr VV 4114 der Anlage 1 zum RVG für den Termin am 14.11.2004:

Die Terminsdauer (ab Terminierung gerechnet) ist mit 4 Stunde und 15 Minuten allenfalls durchschnittlich. Der Verteidiger verlas die 5 Seiten umfassende vorbereitete schriftliche Einlassung des ehemaligen Angeklagten sowie einen 3 Seiten umfassenden vorbereiteten Beweisantrag. Es wurden 4 Zeugen vernommen. Erst zum Ende der Sitzung erfolgte die Abtrennung und Einstellung gem. § 153a StPO im anderen Delikt.

Insgesamt betrachtet halte ich im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr i.H.v. maximal 270 € für angemessen und ausreichend.

Die angemeldete Gebühr über 425 € ist für die Landeskasse unverbindlich, weil sie den o.g. Betrag um mehr als 20 % überschreitet.

Terminsgebühr VV 4114 der Anlage 1 zum RVG für den Termin am 04.11.2004:

Die Terminsdauer von 20 Minuten ist weit unterdurchschnittlich. Bereits 2 Minuten nach Terminsbeginn zog sich das Gericht nach den Schlussvorträgen aller Beteiligten zur Beratung zurück. Es folgte anschließend lediglich noch die Urteilsverkündung.

Insgesamt betrachtet halte ich im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr i.H.v. maximal 80 € für angemessen und ausreichend.

Die angemeldete Gebühr über 350 € ist für die Landeskasse unverbindlich, weil sie den o.g. Betrag um mehr als 20 % überschreitet.

Dokumentenpauschale VV 7000 Nr. 1 a der Anlage 1 zum RVG

Die angemeldeten 34 Kopien betreffen m.E. den Umfang der Verfahrensakte bis zur Akteneinsicht und sind wie folgt gemeinsam bzw. getrennt ansetzbar:

- nur für das Delikt Körperverletzung: 9 Kopien (13-21),

- nur für das Delikt sexuelle Nötigung/Vergewaltigung: 4 Kopien (9-12),

- i.ü. für beide Delikte: 20 Kopien (Rest bis 33); ansetzbar daher für beide Delikte insgesamt 16,50 € (33 x 0,50 €).

Die Postpauschale VV 7002 der Anlage 1 zum RVG ist i.H.v. 20 € erstattungsfähig, da sie für jedes Verfahren angefallen ist.

Notwendige Auslagen des Angeklagten in einem Strafverfahren allein wegen des Deliktes der Körperverletzung (Einstellung gem. § 153 StPO ohne Auslagenübernahme durch die Staatskasse):

Hier sind lediglich die nicht ausscheidbaren Gebühren und Auslagen relevant:

Grundgebühr VV 4100 der Anlage 1 zum RVG:

Bei dem Delikt Körperverletzung handelt es sich lediglich um ein Vergehen. Gleichwohl sind auch die Folgen hinsichtlich des Umgangsrechts zu beachten.

Insgesamt betrachtet halte ich im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr i.H.v. 120 € für angemessen und ausreichend.

Dokumentenpauschale VV 7000 Nr. 1 a der Anlage 1 zum RVG

Hier sind folgende Auslagen zu berücksichtigen:

- nur für das Delikt Körperverletzung: 9 (13-21),

- i.ü. für beide Delikte: 20 (Rest bis 33); ansetzbar daher hier insgesamt 14,50 € (29 x 0.50 €).

Die Verfahrens- und Terminsgebühren sowie die Postpauschale (s.o.) wurden getrennt abgerechnet und stehen daher in erstattungsfähiger Höhe bereits fest. Eine Halbierung der Auslagen, wie sie der Beschluss des LG Nürnberg vom 20.10.1982 (13 Qs 121/82, JurBüro 1983, 244) vorschlägt, kann somit m.E. nicht in Betracht kommen; auch i.ü. stimme ich dieser Entscheidung inhaltlich nicht zu.

Zusammenfassend ergibt sich folgender Erstattungsanspruch gem. § 464 b StPO:

Kosten des gesamten Verfahrens abzgl. Kosten Rest bzw. ausschließlich für frei gesprochenes Delikt hins. des Deliktes Körperverletzung (§ 153 a StPO)

 VV 4100 Grundgebühr 210,00 € - 120,00 €90,00 €
Verfahrensgebühr VV 4112 150,00 €150,00 €
1. Terminsgebühr VV 4114 270,00 €270,00 €
2. Terminsgebühr VV 4114 80,00 €80,00 €
Dokumentenpauschale VV 7000 16,50 € - 14,50 €2,00 €
Postpauschale VV 7002 20,00 €20,00 €
Zwischensumme:612,00 €
zzgl. USt.97,62 €
Endbetrag:709,92 €
bisher festgesetzt:- 162,40 €
Rest:547,52 €

Die bereits festgesetzte Pflichtverteidigervergütung (Bl. 107) betrifft lediglich den Komplex Körperverletzung und kann von diesem Betrag nicht abgezogen werden.

Mangels Antrag kann eine Verzinsung nicht erfolgen.

Ich rege daher an, der sofortigen Beschwerde im o.a. Rahmen stattzugeben, die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten auf weitere 547,52 € festzusetzen und die bisher ausgesprochene Verzinsung aufzuheben."

Der Senat schließt sich nach eigener Sachprüfung den vorstehenden überzeugenden Ausführungen an.

Die hierauf erfolgte Gegenerklärung durch Schriftsatz des Verteidigers des ehemaligen Angeklagten vom 19.07.2006 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.



Ende der Entscheidung

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