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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.02.2009
Aktenzeichen: 3 Ws 26/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 311 Abs. 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Gründe:
1.
Die statthafte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11.12.2008 ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO von einer Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung (§ 35 StPO) eingelegt worden ist.
Der angefochtene Beschluss ist dem Verurteilten ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 199 VH 18 Js 1305/03 StA Münster am 22.12.2008 zugestellt worden. Die von seiner Verteidigerin unter dem Datum des 31.12.2008 eingelegte Beschwerde ist am gleichen Tage - und damit verspätet - beim Landgericht Bielefeld eingegangen. Die vom Verurteilen unter dem Datum des 23.12.2008 verfasste sofortige Beschwerde ist - ausweislich der Kopie Bl. 196 VH II 21 Js 892/06 StA Bielefeld - erst am 19.01.2009 (und damit ebenfalls verspätet) beim Landgericht Bielefeld eingegangen.
Auch die weiteren Schreiben des Verurteilten bzw. seiner Verteidigerin zur Begründung des Rechtsmittels sind außerhalb der Frist bei Gericht eingegangen (und auch erst außerhalb der Frist verfasst worden).
2.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen sind - anders als die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 29.01.2009 meint - nicht gegeben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fristüberschreitung um rund drei Wochen auf unvorhersehbare Verzögerungen seitens der Behörden zurückzuführen sein könnte.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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