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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.05.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 277/02
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 181
Das Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung in einem T-Shirt mit dem Aufdruck "Beamtendumm-Förderverein (BdF), Prozessbeobachter, Justiz-Opfer-Bürgerinitiative" kann als Ungebühr im Sinn von § 181 GVG gewertet werden und zur Festsetzung von Ordnungsmitteln führen.
Beschluss Strafsache gegen B.S., wegen übler Nachrede (hier: Beschwerde des ehemaligen Angeklagten gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln).

Auf die Beschwerde des ehemaligen Angeklagten vom 14.05.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 13.05.2002 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 05. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer hat durch den angefochtenen Beschluss gegen den ehemaligen Angeklagten und Beschwerdeführer wegen Ungebühr eine Ordnungshaft von vier Tagen festgesetzt. Zur Begründung hat der Amtsrichter ausgeführt, der Angeklagte sei erneut in einem T-Shirt "Beamtendumm-Förderverein (BdF), Prozessbeobachter, Justiz-Opfer-Bürgerinitiative" erschienen. Bereits vor kurzem habe aufgrund eines gleichen Falles gegen ihn Ordnungshaft verhängt werden müssen. Das Gericht halte aufgrund der demonstrativen und massiven Missachtung des Gerichts eine bloße Verhängung von Ordnungsgeld nicht für angemessen, so das Ordnungshaft zu verhängen gewesen sei.

In der Sitzungsniederschrift vom 13.05.2002 ist ausgeführt, der Angeklagte sei mit einem T-Shirt, bedruckt mit "Beamtendumm-Förderverein (BdF), Prozessbeobachter" erschienen. Nach den weiteren Ausführungen der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte auf die Frage, ob er aussagen wolle oder nicht, keine Erklärung abgegeben, sondern eine größere Anzahl von Befangenheitsgesuchen eingereicht, die durch den Amtsrichter zurückgewiesen wurden. Sodann heißt es in der Sitzungsniederschrift, dass dem Angeklagten eröffnet worden sei, dass das Gericht sein Erscheinen als eine Ungebühr erachte.

Gegen den Ordnungsmittelbeschluss vom 13.05.2002 hat der ehemalige Angeklagte noch in der Hauptverhandlung Beschwerde eingelegt, die von seiner Verteidigerin mit Schriftsatz vom 14.05.2002 unter nochmaliger Einlegung des Rechtsmittels begründet worden ist.

Die gemäß § 181 GVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht das Auftreten des Beschwerdeführers in dem oben näher beschriebenen T-Shirt in der Hauptverhandlung als Ungebühr gewertet. Schutzgut des § 178 GVG ist die Würde des Gerichts, also das Ansehen des Gerichts als Institution der sozialen Gemeinschaft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 175 GVG, Randziffer 3). Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17.05.2002 zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer durch den Text auf seinem T-Shirt seine Missachtung bzw. Nichtachtung gegenüber dem Gericht und den Organen des Rechtsstaates kundgetan, wobei diese Dokumentation über das Maß hinausgegangen ist, was unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit in einem Gerichtssaal zu tolerieren ist. Dass sich der Text auf dem T-Shirt nicht nur auf Beamte, sondern auch auf Richter bezieht, wird durch den Hinweis auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Prozessbeobachter hinreichend deutlich. Durch die Wortwahl "Beamtendumm-Förderverein" und die gleichzeitige Mitteilung Prozessbeobachter zu sein, kann der Text auf dem von dem Beschwerdeführer getragenen T-Shirt nur dahingehend ausgelegt werden, dass Richter seiner Ansicht nach "dumm" im Sinne von unwissend, einfältig, unverständig und unvernünftig anzusehen sind, von ihnen also ein willkürliches und nicht nachvollziehbares Verhalten zu erwarten ist, das einer Kontrolle durch einen "Prozessbeobachter" bedarf. Diese Kundgabe der Missachtung wurde noch durch das Hinzufügen der Worte "Justiz-Opfer-Bürgerinitiative" verstärkt. Durch das Tragen des fraglichen T-Shirts wurde daher das Ansehen des Gerichts in erheblichem Maße beeinträchtigt.

Die in § 182 GVG normierte Verpflichtung, den Veranlassungsgrund für den Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen, ist vorliegend durch die Beschreibung des von dem Beschwerdeführer getragenen T-Shirts und den Hinweis des Amtsrichters an den damaligen Angeklagten, dass sein Erscheinen als Ungebühr gewertet werde, noch als erfüllt anzusehen. Denn diese Ausführungen lassen den Anlassgrund, der zudem von dem Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden ist, noch hinreichend deutlich erkennen und ermöglichen dem Beschwerdegericht die erforderliche Überprüfung.

Dem Beschwerdeführer ist auch vor Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses rechtliches Gehör gewährt worden. Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer hatte bereits am 06.05.2002 gegen den Beschwerdeführer, der zu der damaligen Hauptverhandlung als Zuschauer ebenfalls in einem T-Shirt mit dem oben wiedergegebenen Text erschienen war, wegen Ungebühr drei Tage Ordnungshaft verhängt, die auch vollstreckt worden sind. Die gegen diesen Ordnungsmittelbeschluss eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers hat der Senat mit Beschluss vom 23.05.2002 ebenfalls als unbegründet verworfen (3 Ws 243/02 OLG Hamm). Angesichts der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer wegen der Aufschrift des von ihm getragenen T-Shirts bereits einmal Ordnungsmittel wegen Ungebühr verhängt worden waren, musste der Beschwerdeführer die Mitteilung des Amtsrichters in der Hauptverhandlung am 13.05.2002, dass er sein Erscheinungsbild als Ungebühr bewerte, dahingehend auffassen, dass er wegen dieses Verhaltens erneut mit der Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen müsse, ohne dass es dazu eines weiteren ausdrücklichen Hinweises bedurft hätte.

Unter Berücksichtigung, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des gleichen ungebührlichen Verhaltens bereits zum zweiten Mal Ordnungsmittel verhängt werden mussten, ist vorliegend weder die durch den Amtsrichter getroffene Wahl des verhängten Ordnungsmittels noch die Dauer der angeordneten Ordnungshaft zu beanstanden. Insbesondere lässt sich unter diesen Umständen auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit feststellen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 181 GVG Randziffer 7).

Ende der Entscheidung

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