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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 3 Ws 29/08
Rechtsgebiete: GG, StPO, StGB


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 104
StPO § 112
StPO § 120
StPO § 450
StGB § 51
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde ist gegenstandslos.

Gründe:

I.

Der Angeklagte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Detmold vom 11.12.2006 - 4 Gs 1902/06 - seit dem 12.12.2007 mit zwischenzeitlicher Unterbrechung zwecks Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen (vom 19.01.2008 bis 06.07.2008) in Untersuchungshaft.

Wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tat ist der Angeklagte am 03.09.2007 vom Landgericht Detmold wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden. Unter Einbeziehung der Strafen aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Detmold vom 16.11.2006 (2 Ds 22 Js 534/06) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt; die Einzelstrafe für die dem Haftbefehl zugrunde liegende Tat hat das Landgericht mit fünf Jahren bemessen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat das Landgericht Detmold die Aufrechterhaltung des Haftbefehls beschlossen. Gegen diesen Haftfortdauerbeschluss hat der Angeklagte am 07.12.2007 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht Detmold am 27.12.2007 nicht abgeholfen hat.

Durch Beschluss vom 08.01.2008 (4 StR 640/07) hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold als unbegründet verworfen.

II.

Die Beschwerde ist gegenstandslos.

Der Angeklagte befindet sich nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern in Strafhaft. Denn mit der durch Verwerfung der Revision eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 03.09.2007 ist die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft unmittelbar in Strafhaft übergegangen, und zwar ohne Rücksicht auf die förmliche Einleitung der Strafvollstreckung (BGHSt 38, 63; BGH bei Kusch, NStZ 1993, 31; OLG Hamm, 2. Strafsenat, StV 2002, 209; OLG Hamburg NJW 77, 210; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 120, Rdnr. 15; Boujong in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 120, Rdnr. 22)

Der Beschwerdeführer kann die Aufhebung des Haftbefehls bzw. der Haftfortdauerentscheidung nicht mehr erreichen. Seine Beschwerde ist damit prozessual überholt und gegenstandslos, weil die verbüßte Untersuchungshaft aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. Die prozessuale Überholung ist auch erst nach der Einlegung der Beschwerde eingetreten, so dass keine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 28.11.2007, 3 Ws 665/07; OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 320 - LS -; OLG Hamm NStZ 1998, 638).

Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Rechtsschutz nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

Ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung kann nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Insofern entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der Prozessgegenstand. Dies ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG NJW 2006, 40).

Weiterhin kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen vornehmlich solche Maßnahmen, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat. Dazu gehört gemäß Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GG die Freiheitsentziehung einer Person durch Anordnung von Untersuchungshaft. Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundgesetzlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang, so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft dann zu bejahen ist, wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (BVerfG, wistra 2006, 59; BVerfG, NJW 2006, 40).

Eine solches Rehabilitierungsinteresse besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10.2005 (wistra 2006, 59) zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem der Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 StPO aufgehoben worden ist, beruht die Beendigung der Untersuchungshaft hier darauf, dass die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold verworfen und das Urteil damit rechtskräftig worden ist. Die von dem Beschwerdeführer erlittene Untersuchungshaft wird dabei kraft Gesetzes auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet, § 51 Abs. 1 StGB, § 450 Abs. 1 StPO. Da sich die Vollstreckung von Untersuchungshaft in ihren Auswirkungen auf das Freiheitsrecht einer Person nicht von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterscheidet, besteht im Hinblick auf die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe und die darauf anzurechnende Untersuchungshaft - anders als bei einer Aufhebung eines Haftbefehls - kein Anspruch auf nachträgliche gerichtliche Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Haftanordnung.

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