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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 3 Ws 309/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 297 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
Tenor:
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, nachdem er dieses zurückgenommen hat.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist wirksam zurückgenommen worden, so dass der Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 1 StPO die Kosten zu tragen hat.
Der Verurteilte hat die von seiner Verteidigerin (bereits nicht fristgerecht) eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung mit Telefax vom 28.07.2008 zurückgenommen. Er trägt darin vor, das Rechtsmittel sei ohne seine Zustimmung eingereicht worden. In ihrer Stellungnahme vom 11.08.2008 hat die Verteidigerin mitgeteilt, dass "es (die Beschwerderücknahme, Senat) dann auch so geschehen" solle.
Die Kosten waren nicht der Verteidigerin aufzuerlegen, denn grundsätzlich hat der Verurteilte auch die Kosten zu tragen, wenn sein Verteidiger ein Rechtsmittel für ihn eingelegt hat und dieses zurückgenommen wird oder erfolglos bleibt (Franke in KK-StPO 5. Aufl. § 473 Rdn. 2 m.w.N.).
Es ist zwar anerkannt, dass ein Strafverteidiger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat, wenn er ohne Bevollmächtigung oder gegen den Willen des Angeklagten oder Verurteilten Rechtsmittel einlegt (OLG Celle Beschl. v. 02.04.1997 - 1 Ss 350/96 - juris; OLG Frankfurt NJW 1991, 3164; OLG Karlsruhe NJW 1976, 249, 250; OLG München NJW 1983, 1688, 1689; OLG Stuttgart Beschl. v. 05.05.1994 - 1 Ss 113/94 - juris; ThürOLG Beschl. v. 25.01.2006 - 1 Ws 16/06 - juris). Das ist aber hier nicht der Fall. Die vom Verurteilten erteilte Vollmacht der Verteidigerin vom 20.01.2007 (Bl. 83 VH III) beinhaltet auch die Befugnis der Verteidigerin zur Einlegung von Rechtsmitteln. Weder der Verurteilte noch die Verteidigern tragen vor, dass die Rechtsmitteleinlegung gegen den Willen des Verurteilten erfolgte, sondern - so der Verurteilte - lediglich ohne seine "Zustimmung", was nicht aufzeigt, dass er der Rechtsmitteleinlegung widersprochen oder sonst seinen entgegenstehenden Willen zu erkennen (§ 297 StPO) gegeben hat. Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt meint (NJW 1991, 3164), kann auch nicht darin, dass der Verurteilte die Rechtsmittelfrist hat verstreichen lassen, die Kundgabe eines entgegenstehenden Willens und damit die Unwirksamkeit des Rechtsmittels nach § 297 StPO erblickt werden. Dann wäre immer dann, wenn lediglich ein Verteidiger, nicht aber der Angeklagte oder Verurteilte selbst ein fristgebundendes Rechtsmittel einlegt, dieses unwirksam, sofern nicht erkennbar wird, dass die Rechtsmitteleinlegung vom Angeklagten oder Verurteilten konsentiert ist. Eine solche Auslegung wäre schon mit dem Wortlaut des § 297 StPO nicht vereinbar, wonach ein "ausdrücklicher" entgegenstehender Wille des Angeklagten verlangt wird, welcher in einem bloßen Verstreichenlassen einer Frist, welches viele Gründe haben kann, nicht zu sehen ist.
Ende der Entscheidung
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