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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: 3 Ws 323/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 310 | |
StPO § 310 Abs. 1 | |
StPO § 311 Abs. 3 S. 2 |
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Verurteilten und ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 27. Dezember 2004 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 17.2.2003 wegen Betruges rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Mit Beschluss vom 28.4.2004 widerrief das Amtsgericht Bottrop die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung, da die Verurteilte gröblich und beharrlich gegen die ihr erteilte Bewährungsauflage zur Wiedergutmachung des Schadens verstoßen hatte.
Dieser Beschluss wurde der Verurteilten am 7.5.2004 persönlich durch Übergabe zugestellt.
Mit Schreiben ihres Verteidigers vom 7.12.2004 legte die Verurteilte hiergegen "Beschwerde" ein.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27.12.2004 verwarf das Landgericht Essen die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 28.4.2004 als unzulässig, weil verspätet.
In der Begründung dieses Beschluss führte das Landgericht u.a. aus: " Gründe für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen sind nicht ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss wandte sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde vom 14. Januar 2005, mit der sie zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und "diesbezüglich sofortige Beschwerde" einlegte.
Mit Beschluss vom 1.6.2005 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde vom 14.1.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1) Soweit sich die Verurteilte mit ihrer Beschwerde vom 14. 1.2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 27.12.2004 wendet, ist das als weitere Beschwerde gemäß § 310 StPO aufzufassende Rechtsmittel der Betroffenen nicht statthaft. Da der Beschluss des Landgerichts Essen vom 27.12.2004 weder die Verhaftung noch die einstweilige Unterbringung gem. § 310 Abs. 1 StPO betrifft, ist die weitere Beschwerde nicht gegeben. Die eng auszulegende Vorschrift des § 310 Abs. 1 StPO findet auf sonstige Entscheidungen , keine Anwendung. Die weitere Beschwerde ist daher unzulässig.
2) Soweit die Verurteilte durch Schreiben vom 14. Januar 2005 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, hat das Landgericht bisher keine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch der Verurteilten getroffen. Insbesondere kann eine solche Entscheidung nicht in dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Essen vom 1.6.2005 gesehen werden. Denn hierdurch wollte das Landgericht offensichtlich lediglich nachträglich der Verurteilten rechtliches Gehör im Sinne des § 311 Abs. 3 S.2 StPO gewähren.
3) Soweit sich die Verurteilte mit ihrer im Schreiben vom 14.1.2005 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung von Amts wegen im Beschluss vom 27.12.2004 wendet, ist die sofortige Beschwerde schon wegen fehlender angreifbarer Entscheidung unzulässig.
In der Rechtssprechung wird zwar vertreten, dass auch Verwerfungsentscheidungen, die ohne Antrag ergangen sind, mit der sofortigen Beschwerde angreifbar seien ( vgl. Meyer-Goßner § 46 Rn. 8 unter Bezugnahme auf OLG Schleswig SchlHA 1983, 107).
In dem zitierten Fall war jedoch Gegenstand des Tenors eine negative von Amts wegen getroffene Wiedereinsetzungsentscheidung, die das Gesetz nicht vorsieht.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.10.1982 - 1 Ws 454/82- )
Ausweislich des Tenors des vorliegenden Beschlusses vom 27.12.2004 hat das Landgericht demgegenüber ausschließlich die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 28.4.2004 als unzulässig verworfen.
Eine Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen, ist dagegen ausweislich des Tenors dieser Entscheidung nicht getroffen worden.
Die Begründung eines Beschlusses erwächst nicht in Rechtskraft, sondern lediglich dessen Tenor. Lediglich aus dem Entscheidungsausspruch, nicht aus den Gründen kann sich eine Beschwer des Betroffenen ergeben ( Meyer-Goßner Vor § 296 Rn.11 m.w.N. ). Der Entscheidungsausspruch des angegriffenen Beschlusses enthält jedoch lediglich die Feststellung der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde. Soweit das Landgericht in den Gründen dieses Beschlusses ausgeführt hat, dass Gründe für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nicht ersichtlich sind, handelt es sich lediglich um eine Argumentationshilfe, die das Ergebnis der Entscheidung weiter begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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