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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.08.2005
Aktenzeichen: 3 Ws 345/05
Rechtsgebiete: StPO, UVollzO


Vorschriften:

StPO § 119 Abs. 3
StPO § 304 Abs. 1
UVollzO § 74 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld wird insoweit aufgehoben, als die unentgeltliche Beiordnung eines Dolmetschers für Besuche durch Angehörige des Angeklagten Y abgelehnt worden ist.

Dem Angeklagten Y wird auf seinen Antrag hin unentgeltlich ein Dolmetscher für die Übersetzung von der polnischen in die deutsche Sprache bei Besuchen seiner Angehörigen beigeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vom 19.5.2005 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt; in diesem Umfange trägt die Landeskasse auch die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe: I.

Der Angeklagte befindet sich aufgrund Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.9.2004, neu gefasst durch Beschluss der III. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 4.2.2005, seit dem 22.9.2004 in Untersuchungshaft. Durch nicht rechtskräftiges Urteil der III. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10.3.2005 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.3.2005 beantragte der Angeklagte, die akustische Überwachung bei Besuchen von Angehörigen des Angeklagten aufzuheben, hilfsweise gemäß Art. 6 MRK für Besuche seiner Angehörigen einen Dolmetscher für die Übersetzung von der polnischen in die deutsche Sprache beizuordnen. Durch Beschluss vom 8.4.2005 wies der Vorsitzende der III. großen Strafkammer die Anträge zurück. Auf die Beschwerde des Angeklagten hob das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 19.5.2005 - 3 Ws 219/05 - den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an den Vorsitzenden der III. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurück. Mit Beschluss vom 6.7.2005 wies der Vorsitzende der III. großen Strafkammer die Anträge erneut zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss, Bl. 56-58 der GA Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte erneut mit seiner Beschwerde, der der Vorsitzende durch Beschluss vom 14.7.2005 nicht abgeholfen hat. II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO, 74 Abs. 1 UVollzO statthafte und zulässig eingelegte Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19.5.2005 ausgeführt hat, stellt die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung gegenüber einem Untersuchungsgefangenen einen erheblichen Eingriff in den persönlichen durch Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers dar. Der Richter hat daher wie bei allen grundrechtseinschränkenden Anordnungen gemäß § 119 Abs. 3 StPO stets zu prüfen, ob im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch akustisch nicht überwachter Besuche der eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte, vorliegen. Der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO nicht aus, um Beschränkungen anzuordnen (BVerfG NStZ 1996, 613). Soweit der Vorsitzende der III. Strafkammer durch neuerlichen Beschluss vom 6.7.2005 die Aufhebung der akustischen Besuchsüberwachung abgelehnt hat, wird er den vorgenannten Anforderungen gerecht. Dabei hat der Senat insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kammervorsitzende, da er die relevanten Tatsachen aus eigener Anschauung kennt und ihm die Beteiligten bestens vertraut sind, bei der Bestimmung besuchsüberwachender Auflagen ein Beurteilungsspielraum zukommt ( OLG Hamm NStZ-RR 2004, 154) Insoweit beschränkt sich die Prüfung des Senates darauf, ob der Kammervorsitzende bei seiner Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder ihr sachfremde Erwägungen zu Grunde liegen ( OLG Hamm aaO) Beides ist jedoch nicht der Fall. Der Vorsitzende hat in seinem ausführlichen Beschluss unter Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine Verdunkelungsgefahr (Austausch von SMS-Nachrichten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat am 22.9.2004 mit einer Person namens T und dessen kurze Zeit darauf erfolgte Ausreise nach Polen mit der Mutter des Angeklagten) sowie seines persönlichen Eindrucks vom Angeklagten, den er aufgrund der Hauptverhandlung von diesem gewonnen hat, sowie dessen Aussageverhalten im Bezug auf die Tat vom 14.9.2004 nachvollziehbar die Annahme möglicher Verdunkelungshandlungen begründet. Weder sind dem Beschluss sachfremde Erwägungen zu entnehmen, noch geht der Kammervorsitzende von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage bei seiner Entscheidung aus. Für die Verdunkelungsgefahr ist insbesondere nicht maßgeblich, dass der Gefangene in dem anhängigen oder einem früheren Verfahren bereits Verdunkelungshandlungen vorbereitet hat. Es reicht vielmehr aus, dass andere Anzeichen für eine Verdunkelungsgefahr gegeben sind. Derartiges kann sich auch aus den Umständen der verfolgten Tat ergeben, so etwa wenn wie hier ausländische Staatsbürger einzig zur Begehung von Straftaten in die Bundesrepublik einreisen und im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tat SMS-Nachrichten mit Personen austauschen, die kurz darauf mit Familienangehörigen des Angeklagten die Bundesrepublik in ihr Heimatland verlassen. Soweit der Vorsitzende der III. Strafkammer darüber hinaus die hilfsweise beantragte unentgeltliche Beiordnung eines Dolmetschers für Besuche von Angehörigen des Angeklagten Y abgelehnt hat, war der Beschluss aufzuheben und die Beiordnung eines Dolmetschers anzuordnen. Die Zuziehung eines Dolmetschers zur Überwachung des Besuchsverkehrs von ausländischen Gefangenen ist eine von Gerichtswegen anzuordnende Maßnahme, wenn der Zweck der Haft eine solche erfordert (§ 119 Abs. 3 StPO ). Der Besuchsverkehr unterliegt bereits aus Gründen der Anstaltssicherheit und -ordnung einer derart starken Einschränkung, dass die mangelnden Sprachkenntnisse des Gefangenen nicht zu einer noch weitergehenden Beschränkung des Besuchsrechts führen dürfen ( BVerfG NJW 2004, 1095, 1096) Die in diesem Zusammenhang für Übersetzungsleistungen anfallenden Kosten sind daher regelmäßig vom Staat zu übernehmen (BVerfG aaO; OLG Frankfurt StV 1986, 24, 25; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 403). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

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