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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.12.2000
Aktenzeichen: 3 Ws 375/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 57
Leitsatz:

Zur bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der erkannten Strafe.


3 Ws 375/00 OLG Hamm Senat 3

Beschluss

Strafsache gegen R.V.

wegen Betruges

hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung des Verurteilten.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 18.10.2000 gegen den Beschluss der 23. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 27.09.2000 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.12.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft wird angeordnet.

Der noch nicht verbüßte Strafrest der durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - München vom 09.06.1998 (811 Ls 323 Js 31932/96) vom 09.06.1998 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren wird gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bewährungszeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.

Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.

Er hat jeden Wechsel seines Wohnsitzes dem für die Bewährungsaufsicht zuständigen Gericht unverzüglich anzuzeigen.

Er hat den von ihm verursachten Schaden nach besten Kräften wiedergutzumachen.

Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über einen möglichen Widerruf wird dem Leiter der Vollzugsanstalt überlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Der Verurteilte ist durch Urteil des Schöffengerichts München vom 09.06.1998 wegen Betruges in 17 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts München vom 22.10.1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Der Verurteilte war nach den Urteilsfeststellungen Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der Firma V. Verlags GmbH, die u.a. eine Golfillustrierte herausgab. Nachdem diese Firma etwa ab Mitte 1993 zahlungsunfähig geworden war, beschloss der Verurteilte, nunmehr als Einzelkaufmann seinen Lebensunterhalt mit der Herausgabe einer kostenlosen Golfzeitschrift zu bestreiten, die sich ausschließlich über Werbeeinnahmen finanzieren sollte. Im Zusammenhang mit der Herausgabe dieser Zeitschrift beauftragte er unter Täuschung sowohl über seine Zahlungswilligkeit und seine Zahlungsfähigkeit während des Zeitraumes von Januar 1994 bis August 1995 verschiedene Firmen mit Satz-, Druck-, Foto-, Kopie- und Lithoarbeiten im Umfang von rund 265.000,- DM. Durch die einbezogene Entscheidung war der Verurteilte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die V. Verlags GmbH wegen verspäteter Stellung eines Konkursantrages in Tatmehrheit mit Bankrott zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 09.06.1998 war dem Verurteilten die Bewährungsauflage erteilt worden, ab Rechtskraft des Urteils, d.h. ab 09.06.1998, monatlich 2.000,- DM zur Schadenswiedergutmachung an die im Urteil benannten Geschädigten zu leisten. Durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 11.08.1999 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 3 StGB widerrufen mit der Begründung, der Verurteilte habe die oben wiedergegebene Auflage grob und beharrlich nicht erfüllt. Obwohl er während des Zeitraumes von Juni 1998 bis Juli 1999 28.000,- DM hätte zahlen müssen, habe er bisher lediglich 18.000,- DM bezahlt und diese Zahlung erst nach erheblichem gerichtlichem Druck erbracht.

Seit dem 09.12.1999 befindet sich der Verurteilte in Strafhaft zwecks Verbüßung der gegen ihn verhängten zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe. Die Hälfte dieser Strafe hatte er am 08.10.2000 verbüßt. Zwei Drittel der Strafe werden am 07.02.2001 vollstreckt. Das Strafende ist auf den 09.10.2001 notiert.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat durch Beschluss vom 27.09.2000 eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nach Verbüßung der Hälfte der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren abgelehnt. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Verurteilte bereits wegen eines Konkursdeliktes verurteilt sei und sich als massiver Bewährungsversager erwiesen habe. In seiner Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung habe er ausgeführt, er dürfe nicht mehr als den pfändungsfreien Betrag verdienen, weil er die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Diese Bemerkung zeige deutlich, dass der Verurteilte nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht und gegenüber den Opfern seiner Straftaten gleichgültig eingestellt sei.

Gegen den o.g. Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe während der Bewährungszeit alles getan, um die ihm erteilte Bewährungsauflage der Schadenswiedergutmachung zu erfüllen, insbesondere hätten er und seine Ehefrau ihren Lebensstil aus diesem Grund erheblich heruntergeschraubt. Dies könne auch sein damaliger Bewährungshelfer bestätigen. Durch seine einwandfreie Führung während der Haftzeit habe er seine tatsächliche Einstellung zu seiner Straftat unter Beweis stellen können. Seine in dem angefochtenen Beschluss zitierte Bemerkung in seiner Beschwerdeschrift gegen den Widerrufsbeschluss habe auf "laienhafter Dummheit" beruht. Er habe sich sofort dafür entschuldigt.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer bedingten Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der gegen ihn verhängten Strafe gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Nach der Überzeugung des Senates kann eine Erprobung des Verurteilten in Freiheit verantwortet werden. Der Verurteilte hat sich zur Strafvollstreckung selbst gestellt und ist Erstverbüßer. Während des Vollzuges hat er sich beanstandungsfrei geführt, und zwar sowohl in Bezug auf sein Verhalten gegenüber Anstaltsbediensteten und Mitgefangenen als auch hinsichtlich der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen in einem Zementwerk. Auch eine Vielzahl von Urlauben und Ausgängen hat er beanstandungslos absolviert. Hinzu kommt, dass der Verurteilte aufgrund seines fortgeschrittenen Alters - er ist jetzt 60 Jahre alt - als besonders haftempfindlich einzustufen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände geht der Senat davon aus, dass der Verurteilte bereits durch den bisherigen Strafvollzug nachhaltig beeindruckt worden ist und die Wirkung des erstmaligen Freiheitsentzuges auf den Verurteilten daher geeignet ist, diesen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verurteile vor der Begehung der eingangs dargestellten Taten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, sondern vielmehr jahrzehntelang ein geordnetes und gesetzestreues Leben geführt hat. Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer war der Verurteilte bei der Begehung der 17 Betrugsstraftaten nicht bereits wegen eines Konkursdeliktes vorbestraft. Vielmehr erfolgte die Verurteilung wegen verspäteten Konkursantrages und Bankrotts erst nach den hier in Rede stehenden Betrugsstraftaten, nämlich am 22.10.1996, und wurde deshalb diese Verurteilung im vorliegenden Verfahren zum Zweck einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung miteinbezogen. Schließlich fällt zugunsten des Verurteilten ins Gewicht, dass die Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, während des Zeitraumes von 1993 bis August 1995 begangen worden sind, also mehr als 5 Jahre zurückliegen. Während dieses Zeitraumes, in dem sich der Verurteilte überwiegend in Freiheit befunden hat - der Strafvollzug begann erst am 09.12.1999 - ist der Verurteilte nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insgesamt rechtfertigen die aufgezeigten Umstände die Erwartung, der Verurteilte werde sich auch außerhalb des Strafvollzuges straffrei führen. Der Annahme einer günstigen Sozialprognose steht vorliegend auch nicht entgegen, dass durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 11.08.1999 die durch Urteil des Schöffengerichts München vom 09.06.1998 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist. Der Widerruf erfolgte nämlich nicht wegen erneuter Straffälligkeit des Verurteilten, sondern wegen teilweiser Nichterfüllung der ihm erteilten Auflage, den verursachten Schaden wieder gutzumachen. Der dem Verurteilten vorgeworfene Verstoß gegen die erteilte Auflage zur Schadenswiedergutmachung mag zwar der ursprünglich gewährten Strafaussetzung zur Bewährung die Grundlage entzogen haben, gibt aber keinen Anlass für eine negative Prognose hinsichtlich einer künftigen Straffälligkeit des Verurteilten. Schließlich rechtfertigt auch die von der Strafvollstreckungskammer angeführte Bemerkung des Verurteilten in seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss keine andere Beurteilung, und zwar schon deshalb nicht, weil die fragliche Äußerung auch dahingehend verstanden werden könnte, der Verurteilte sei der Ansicht, angesichts der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung könne er Einkommen, das über den Pfändungsfreibeträgen liege, nicht für die Schadenswiedergutmachung im vorliegenden Verfahren verwenden. Für eine solche Auslegung spricht, dass auch die Ehefrau des Verurteilten in ihrem Schreiben vom 18.09.1999 an das Amtsgericht München (Bl. 37 VH) ausführt, sie habe in dem Prozess gegen ihren Ehemann die Zusage gemacht, die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens zu übernehmen. Ihr Ehemann könne das nicht, da er zwar arbeite, aufgrund seiner eidesstattlichen Versicherung aber keine Zahlungen leisten könne und dürfe.

Nach der Überzeugung des Senates kann es im Ergebnis verantwortet werden, zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit steht vorliegend einer Reststrafenaussetzung nicht entgegen. Der Senat hat daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB angeordnet. Diese Entscheidung steht in Einklang mit den Stellungnahmen des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne und der Staatsanwaltschaft München.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 473 StPO.

Ende der Entscheidung

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