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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 3 Ws 439/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 318
StPO § 473
Zur Kostenentscheidung bei der Strafmaßberufung.
Beschluss

Strafsache

gegen J.N.

wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsgerichts).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19. September 2005 gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts Bielefeld im Urteil vom 16. September 2005 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 09. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Unter Verwerfung der sofortigen Beschwerde im übrigen wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 16.09.2005 dahingehend abgeändert, dass die Gebühr für die Berufungsinstanz um 1/2 ermäßigt wird und in diesem Umfang die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Berufungsinstanz zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte, jedoch wird die Beschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang werden die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2006 zu dem Rechtsmittel des Verurteilten folgendes ausgeführt:

"I.

Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 11.05.2005 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden (Bl. 21 ff. d. A.). Gegen dieses Urteil hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.05.2005 Berufung eingelegt (Bl. 24 d. A.). Im Berufungshauptverhandlungstermin vom 16.09.2005 hat er die Berufung auf das Strafmaß beschränkt und erklärt, dass das Ziel der Berufung die Strafaussetzung zur Bewährung sei (Bl. 43 d. A.). Das Landgericht Essen hat die Berufung mit Urteil vom selben Tage mit der Maßgabe verworfen, dass die Vollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Dabei hat sie dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen auferlegt, die Berufungsgebühr jedoch um 1/4 ermäßigt und in diesem Umfang die notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt (Bl. 45, 51 ff. d. A.).

Gegen die Kostenentscheidung hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.09.2005, bei dem Landgericht Bielefeld eingegangen am 20.09.2005, sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 49 f. d. A.).

II.

Die gem. § 464 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist rechtzeitig in der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden und damit zulässig. In der Sache ist ihr auch ein teilweiser Erfolg nicht zu versagen.

Zwar die Kammer gem. § 473 Abs. 1 StPO dem Umstand zu Recht Rechnung getragen, dass der Verurteilte seine Berufung zunächst unbeschränkt eingelegt hatte und die Beschränkung erst in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat. In der nachträglichen Beschränkung kann eine Teilrücknahme mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO gesehen werden (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2001 - 4 Ws 137/01 - m. w. N.). Allein die Tatsache, dass für die Berufungshauptverhandlung keine Zeugen geladen wurden, bedeutet auch keine Vorabbeschränkung. Insoweit ist davon auszugehen, dass dem Verurteilten allein daher die Hälfte der Kosten der Berufungsinstanz auferlegt werden mussten. Soweit die Kammer dem Verurteilten ein weiteres Viertel der Kosten der Berufungsinstanz mit der Begründung auferlegt hat, die Berufung habe im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Höhe der erkannten Freiheitsstrafe keine Änderung ergeben, hält dies rechtlicher Nachprüfung indes nicht Stand. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung expressis verbis zu Protokoll gegeben hat, dass das Ziel der Berufung die Strafaussetzung zur Bewährung sei. Dies hat er zudem durch den entsprechenden Antrag seines Verteidigers nach dem Schluss der Beweisaufnahme (Bl. 44 d. A.) bekräftigt, so dass ersichtlich ist, dass die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe nicht mehr angefochten werden sollte. Das verbleibende alleinige Ziel der Berufung, nämlich die Strafaussetzung zur Bewährung, hat der Verurteilte erreicht, so dass für eine Aufbürdung von mehr als der Hälfte der Kosten der Berufungsinstanz kein Raum blieb."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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