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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.01.2001
Aktenzeichen: 3 Ws 475/2000
Rechtsgebiete: StPO, ZPO
Vorschriften:
StPO § 140 | |
StPO § 379 | |
ZPO § 121 |
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Privatklageverfahren kann für den Privatbeklagten nur unter den Voraussetzungen des auch im Privatklageverfahren entsprechend anwendbaren § 140 Abs. 2 StPO erfolgen.
Beschluss Privatklagesache
(hier: sofortige Beschwerde des Privatbeklagten gegen Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts).
Auf die Beschwerde des Privatbeklagten vom 27. November 2000 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer IX des Landgerichts Essen vom 15. November 2000 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Privatbeklagten verworfen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Privatbeklagten auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen für die Durchführung des Berufungsverfahrens bewilligt und zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wendet sich der Privatbeklagte mit der Beschwerde.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Strafkammer hat im Ergebnis zu Recht die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Privatbeklagten abgelehnt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Privatklageverfahren kann für den Privatbeklagten nur unter den Voraussetzungen des auch im Privatklageverfahren entsprechend anwendbaren § 140 Abs. 2 StPO erfolgen. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Privatbeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 379 StPO, der die Sicherheitsleistung durch den Privatkläger betrifft, ist auf den Privatbeklagten nur dann anwendbar, wenn er zugleich Widerkläger ist und für die Widerklage Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt (KK-Senge StPO, 3. Aufl., § 379 Randziffer 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44. Aufl., § 379 Randziffer 7; OLG Düsseldorf NStZ 1989/92; LG Essen NStZ 1986, 329).
Der Gesichtspunkt der prozessualen "Waffengleichheit" verlangt entgegen der Auffassung des Privatbeklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts auch dann nicht, wenn der Privatkläger anwaltlich vertreten ist. Eine entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO ist nicht geboten.
Somit könnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur unter dem Gesichtspunkt des § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen indessen nicht vor. Es handelt sich im vorliegenden Verfahren weder um eine schwere Tat noch weisen die Sach- und Rechtslage Schwierigkeiten auf, die die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der forensisch erfahrene Privatbeklagte nicht in der Lage wäre, sich entsprechend selbst zu verteidigen. Der Umstand, dass die dem Privatbeklagten im vorliegenden Verfahren vorgeworfene Tat im Falle ihrer Erweisbarkeit während der Bewährungszeit in dem Verfahren 24 KLs 16 Js 798/90 StA Essen geschehen und dass - soweit aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 11. Februar 2000 ersichtlich - noch eine Reststrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln offen ist und zudem ein Straferlass bisher nicht erfolgt ist, kann zu einer günstigeren Beurteilung der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht führen. Allenfalls stünde im Falle des Widerrufs ein Strafrest von weniger als einem Jahr aus, Falls im vorliegenden Verfahren eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Betracht kommen sollte, die zum Widerruf Anlass geben könnte. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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