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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 3 Ws 485/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 473
Zur Kostenentscheidung bei einem Teilerfolg der unbeschränkt eingelegten Berufung des Angeklagten.
Beschluss

Strafsache

gegen P.D.

wegen fahrlässiger Körperverletzung,

(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Bielefeld).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 21. Juli 2006 gegen die Kostenentscheidung der III. a kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld im Urteil vom 14. Juli 2006 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 10. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2006 zu dem Rechtsmittel des Verurteilten Folgendes ausgeführt:

" I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 08.05.2006 (Bl. 57 d.A.) wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des geschädigten Nebenklägers zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Verurteilten (Bl. 50 d.A.) hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 14.07.2006 (Bl. 92 d.A.) das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt wird und die Berufung im Übrigen verworfen. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat das Landgericht zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diese am 14.07.2006 verkündete Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 21.07.2006, die am selben Tag beim Landgericht Bielefeld eingegangen ist (Bl. 86 d.A.).

II.

Das Rechtsmittel des Verurteilten ist gem. § 464 Abs. 3 StPO statthaft und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache ist ihm der Erfolg jedoch zu versagen.

Zu Recht hat das Landgericht die Gebühr für die zweite Instanz gem. § 473 Abs. 4 StPO ermäßigt. Die unbeschränkt eingelegte Berufung des Beschwerdeführers hat zwar zu einer erheblichen Reduzierung des Strafmaßes und lediglich zu einer Geldstrafe anstelle der zuvor verhängten Freiheitsstrafe geführt, nicht jedoch zu seinem Freispruch, so dass er nur einen Teilerfolg erzielt hat. Ein solcher liegt auch vor, wenn das Rechtsmittel zu einer Verurteilung nur wegen Fahrlässigkeit statt wegen Vorsatzes geführt hat (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 473 Rdnr. 25 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung des Absatzes 4 der vorgenannten Vorschrift und die Bildung einer hälftigen Quote nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit das Gericht dieselbe Quote für die Kostentragungspflicht gegenüber dem Nebenkläger bestimmt hat. Zwar ist die zunächst erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Wesentlichen auf das Aussageverhalten des Nebenklägers zurückzuführen. Gleichwohl erscheint es nicht unbillig, dem Nebenkläger gleichwohl einen teilweisen Kostenanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer zuzubilligen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Nebenkläger um einen Jugendlichen handelt, dessen zunächst nach den Feststellungen des Landgerichts übertriebene Sachverhaltsschilderung durch die Einwirkung seines leiblichen Vaters ausgelöst wurde.

Eine andere Entscheidung lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung nicht um eine Katalogtat handelt, die gem. § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO zur Nebenklage berechtigt. Auch im Falle der fahrlässigen Körperverletzung ist der Geschädigte grundsätzlich gem. § 395 Abs. 3 StPO zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die in der Vorschrift zum Ausdruck kommende Einschränkung bezieht sich vor allem auf Straftaten im Straßenverkehr (Meyer-Goßner, a.a.O., § 395 Rdnr. 11). Da das Landgericht, wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt, den Anschluss als Nebenkläger auch im Falle einer fahrlässigen Körperverletzung nach der Vorschrift des § 395 Abs. 3 StPO nicht für ausgeschlossen erachtet hat, hat es zu Recht und folgerichtig auch eine Quotelung der Kostentragungspflicht gem. § 473 Abs. 4 StPO vorgenommen.

Der sofortigen Beschwerde ist der Erfolg daher zu versagen."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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