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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 661/06
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 1
JVEG § 4
JVEG § 23
Mehraufwand, der bei einer Auskunftserteilung durch die elektronische Archivierung entstanden ist, geht nach § 261 HGB zu Lasten des Auskunftserteilenden (Anschluss an OLG Koblenz, wistra 2006, 73).
Beschluss

Strafsache

gegen O.O.

wegen Untreue

(hier: Beschwerde der Drittbeteiligten gegen die Versagung weiterer Entschädigung für die Übersendung von Umsatzaufstellungen).

Auf die Beschwerde der Drittbeteiligten vom 28. November 2006 gegen den Beschluss der IX. Strafkammer - große Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Bielefeld vom 03. November 2006 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 03. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm beschlossen: Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Drittbeteiligten (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 4 JVEG) mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die an die Drittbeteiligte aus der Landeskasse zu erstattende Entschädigung auf 378,74 € festgesetzt wird. Gründe:

Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des hiesigen Oberlandesgerichts hat zu der Beschwerde der Drittbeteiligten in seiner Stellungnahme vom 26.02.2007 u. a. folgendes ausgeführt: "Im vorliegenden Strafverfahren ist die Beschwerdeführerin als Drittbeteiligte durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld über die Kreispolizeibehörde Gütersloh im Ermittlungsverfahren nach § 161 StPO ersucht worden, für solche Konten, die der Beschuldigte bei der Beschwerdeführerin als eigene Konten oder als Fremdkonten unterhielt bzw. hinsichtlich derer er verfügungsberechtigt war, Umsatzaufstellungen zu übersenden (Bl. 12, 48 d. A.). Der Anweisungsbeamte der Kreispolizeibehörde Gütersloh hat die Entschädigung der Beschwerdeführerin hierfür auf 328,74 € festgestellt (Bl. 25 f d. A.). Die Beschwerdeführerin hat die Annahme dieses Betrages verweigert. Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass sie stattdessen gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung auf einen Betrag i. H. v. 1.144,74 € beantragt (s. Bl. 28, 41, 49 d. A.). Das Landgericht Bielefeld war für die Entscheidung über den Festsetzungsantrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG sachlich und örtlich zuständig. Bei dem Landgericht Bielefeld handelt es sich um das Gericht, bei dem die ermittelnde Staatsanwaltschaft Bielefeld besteht. Mit dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bielefeld wurde der Antrag auf gerichtliche Festsetzung "zurückgewiesen" (Bl. 48 d. A.). Eine bezifferte Festsetzung der Entschädigung ist damit in dem angefochtenen Beschluss zwar nicht ausdrücklich enthalten (s. Meyer, Höver, Bach, JVEG, 23. Aufl., Rdnr. 4.12 zu § 4). Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich aber eindeutig, dass die Kammer der Auffassung ist, dass der Antragstellerin über die bereits angebotene Zahlung hinaus keine weitergehende Entschädigung zusteht (Bl. 51 ff. d. A.). M. E. muss im Wege der Auslegung eine gerichtliche Festsetzung auf 328,74 € angenommen werden. Die Beschwerde ist hiernach gem. § 4 Abs. 3 JVEG als zulässig anzusehen. Der Beschwerdewert von 200,00 € wird überschritten. Ich halte die Beschwerde aber für unbegründet. Der Beschwerdeführerin steht nach Einführung des JVEG eine gesetzlich normierte Entschädigung für ihre Mühewaltung als von den Strafverfolgungsbehörden ersuchte Dritte zu. Diese werden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG grundsätzlich wie Zeugen entschädigt. Bedient sich ein Dritter - wie hier - eines Arbeitnehmers, so werden ihm nach § 23 Abs. 2 JVEG seine Aufwendungen (§ 7 JVEG) hierfür im Rahmen von § 22 JVEG unter entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 2 und 3 JVEG ersetzt. Zum konkreten Umfang der Kontenzusammenstellung verweise ich auf den anliegenden Ordner Sonderheft VI 17. Ich schließe mich den Gründen des angefochtenen Beschlusses vollumfänglich an (Bl. 52 ff. d. A.). Der Mehraufwand bei der Beauskunftung, der durch die elektronische Archivierung entstanden ist, geht nach § 261 HGB zu Lasten der Beschwerdeführerin (OLG Koblenz, wistra 2006, 73). Auch nach hiesiger Auffassung hat die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen können, dass kein Mehraufwand durch den Abruf von optischen Speicherplatten entstanden ist. Der Einwand, dass das Heraussuchen entsprechender für die Entschädigung maßgeblicher Papierlisten von 21 Konten ebenso lange, nämlich auch 63 Stunden, gedauert hätte (s. Meyer, Höver, Bach, a.a.O., Rdnr. 23.10 zu § 23 und Bl. 23), ist nach dem Akteninhalt nicht überzeugend. Hiergegen spricht zunächst, dass die Beschwerdeführerin in dem Schreiben vom 30.09.2005 (Bl. 21 d. A.) selbst auf den erheblichen tatsächlichen Aufwand, den die physischen Vorgänge bei der Lesbarmachung von optischen Speicherplatten mit sich bringen, hinweist und diesen näher erläutert hat (vgl. auch Bl. 25 d. A.). Im Gegensatz dazu wird der Zugriff auf die Daten des laufenden Geschäftsjahres 2005 nach Erörterung des Aufwands für die Lesbarmachung der elektronisch archivierten Daten lapidar mit dem Satz abgehandelt:"Hinzu kommt noch der Zugriff auf die Umsätze des Jahres 2005, die noch direkt verfügbar waren", so dass angenommen werden kann, dass diese Daten ohne vergleichbaren Aufwand ermittelt werden konnten. Die in dem Schreiben weiter angesprochenen Verzögerungen durch Leitungsüberlastung kommen beim Zugriff auf am Geschäftsort archivierte Originalunterlagen darüber hinaus nicht vor. Bezeichnenderweise hat auch ein anderes Kreditinstitut eine weitaus aufwändigere Anfrage (56 Konten statt 21 Konten wie im vorliegenden Fall) mit einem Personalaufwand von nur 15 Stunden zzgl. Kopiekosten erledigt. Im Ergebnis steht damit fest, dass der von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Zeitaufwand so nicht erstattungsfähig ist. Wie hoch die Kosten wären, wenn die Auskunft nicht elektronisch archivierte Konten betroffen hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt. Ohne solche näheren Angaben halte ich die von der Kreispolizeibehörde Gütersloh geschätzten 15 Stunden für das Heraussuchen der benötigen Unterlagen, die sich an der vorgenannten Zeitangabe einer anderen Bank orientieren, für sachgerecht. Es ist denkbar, dass hierzu nach §§ 23, 7 JVEG noch fiktive Kopiekosten zu rechnen wären, da davon auszugehen ist, dass die Auskunft durch die Fertigung von Kopien erteilt worden wäre und dieser Aufwand mit den 15 Stunden ggf. nicht abgedeckt werden könnte. Insoweit fehlt bislang aber näherer Vortrag durch die Beschwerdeführerin. Ich rege daher nach dem derzeitigen Sachstand an, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen und die an die Stadtsparkasse Versmold aus der Landeskasse zu erstattende Entschädigung klarstellend auf 328,74 € festzusetzen." Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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