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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.12.2004
Aktenzeichen: 3 Ws 665/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 454
StPO § 463
StGB § 67 d
Zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Verfahren über die bedingte Entlassung
Beschluss

Strafsache

gegen K.H.

wegen Totschlags u.a., (hier: sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung).

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 21.10.2004 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 18.10.2004 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 12. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortige Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit der am 21.10.2004 bei dem Landgericht Essen eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tage wendet sich der Beschwerdeführer gegen den ihm am 21.10.2004 zugestellten Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 18.10.2004, durch den die Strafvollstreckungskammer nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Aachen, der Rheinischen Kliniken in Essen und nach mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.

II.

Die gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 StPO, § 67 d Abs. 2 StGB statthafte und gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht in Essen zurückzuverweisen. Das Verfahren der Strafvollstreckungskammer leidet nämlich an einem Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nötigt. Die Strafvollstreckungskammer hat im Rahmen der mündlichen Anhörung der Sachverständigen zur Gefährlichkeitsprognose gegen §§ 463 Abs. 3 S. 3; 454 Abs. 2 StPO verstoßen. Nach den genannten Bestimmungen bedarf es in den Fällen des § 67 d Abs. 2 StGB, also bei der Entscheidung über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung, der mündlichen Anhörung der Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO. Hier ist indes von der Strafvollstreckungskammer allein die Sachverständige Dr. B. mündlich gehört worden, nicht aber der Sachverständige Prof. Dr. M., der unter dem 15.04.2004 als Zusatzgutachter ein umfassendes testpsychologisches Fachgutachten zur Gefährlichkeitsprognose erstellt und der Strafvollstreckungskammer in schriftlicher Form vorgelegt hatte. Mit der Beauftragung dieses Sachverständigen wäre es aber auch erforderlich gewesen, ihn ebenfalls zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens mündlich vor der Strafvollstreckungskammer zu hören und mit dem Gutachten der Hauptgutachterin Dr. B. zu konfrontieren. Dies war hier deshalb in besonderem Maße erforderlich, weil beide Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose betreffend den Untergebrachten gekommen sind. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. ist nämlich die bedingte Aussetzung des Maßregelvollzuges unter der Voraussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschützten Wohneinrichtung mit engmaschiger Betreuung und Überprüfung der Compliance vertretbar, während die Sachverständige Dr. B. zu dem Ergebnis kommt, dass es aufgrund der andauernden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers seiner weiteren Unterbringung im Maßregelvollzug bedarf.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass ursprünglich allein die Sachverständige Dr. B. zur Gutachterin bestellt worden war und der Sachverständige Prof. Dr. M. von ihr erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzugezogen wurde. Zum einen ist die Hinzuziehung des Sachverständigen Prof. Dr. M. nämlich auf Anordnung des Gerichts mit Verfügung vom 11.03.2004 auf eine entsprechende Anregung der Sachverständigen Dr. B. hin erfolgt. Darüber hinaus hatte die Sachverständige Dr. B. die Hinzuziehung des Sachverständigen Prof. Dr. M. zur Durchführung einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung gegenüber der Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 10.03.2004 dringend angeraten, um eine verlässliche Aussage zur Gefährlichkeitsprognose treffen zu können. Prof. Dr. M. hat damit auch nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. B. für die Gefährlichkeitsprognose wesentliche Befunde erhoben. Kommt er vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass eine Aussetzung der Unterbringung vertretbar erscheint, so ist dem sich aus § 454 Abs. 2 S. 3 StPO ergebenden Anspruch des Untergebrachten auf rechtliches Gehör nur Genüge getan, wenn auch dieser Sachverständige vor der Entscheidung über die Aussetzung der Unterbringung mündlich angehört wird. Der Senat hat von einer eigenen Anhörung abgesehen, da dem Untergebrachten ansonsten eine Instanz verloren ginge.

Ende der Entscheidung

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