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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 3 Ws 88/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 67 g Abs. 2
Die bloße nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht für den Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung nach § 67 g Abs. 2 StGB nicht aus.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe:

Aus dem angefochtenen Beschluss geht hinreichend deutlich hervor, dass bei dem Beschwerdeführer seit der Verurteilung eine Verschlechterung seines Zustandes eingetreten ist und nicht etwa bloß eine nachteilige Veränderung der äußeren Umstände vorliegt (was für sich genommen nicht ausreichend wäre, vgl. Stree in Schönke/Schröder/u.a. 27. Aufl. § 67g Rdn. 8; vgl. auch Ziegler in: BeckOK-StGB Ed. 7 § 67g Rdn. 6). War der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verurteilung und auch noch kurze Zeit danach grundsätzlich kranheitseinsichtig, so ist diese Krankheitseinsicht - letztendlich eine Folge seiner laut Urteil vom 09.10.2008 anhaltenden wahnhaften Störung bei paranoid-querulatorischer Personlichkeitsstruktur - nunmehr völlig entfallen.

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