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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 30 U 107/04
Rechtsgebiete: VVG, AKB, BGB, PflVG, StVG


Vorschriften:

VVG § 61
VVG § 67
AKB § 10 a
AKB § 10 a Abs. 1
AKB § 11 Nr. 3
AKB § 15 Abs. 2
BGB § 278
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1 S. 2
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 1 S. 1
StVG § 7
StVG § 8 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. April 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Nebenintervenientin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht als Kaskoversicherung Schadensersatzansprüche aus gem. § 67 VVG übergegangenem Recht nach einem Brandschaden vom 14.4.2003 an einem Sattelauflieger gegen die Beklagten geltend.

Die Klägerin ist die Kaskoversicherung der Fa. T GmbH.

Die Fa. T GmbH hatte ausweislich der vorgelegten Vertragsunterlagen in dem hier maßgebenden Zeitraum unter anderem auch den betreffenden Sattelauflieger - Hersteller L, Fahrzeug-Nummer XXXX, Kennzeichen XXXX -, der über einen Aufbau mit Tiefkühlkoffer mit Thermoking SMX 2 - Kühlgerät verfügt, bei der Klägerin kaskoversichert. Eigentümerin und Halterin des Sattelaufliegers war die Fa. U GmbH, eine Tochterfirma der Fa. T GmbH.

Die Fa. T GmbH hatte den Sattelauflieger zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt, dem 14.4.2003, an die Einzelfirma des Beklagten zu 1) vermietet.

Die Beklagte zu 2) ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1).

Am 14.4.2003 war ein Fahrer des Beklagten zu 1), der Zeuge K, mit einer Zugmaschine unterwegs, die der Beklagte zu 1) etwa 1/2 Jahr zuvor geleast hatte und die auf ihn zugelassen war. Auf die Zugmaschine war der genannte Sattelauflieger nebst Aufbau aufgesattelt.

Gegen 4.55 Uhr bemerkte der Zeuge K eine Qualmentwicklung und stellte schließlich fest, daß aus dem Motor der Zugmaschine bis zur Höhe des Daches des Lkw Flammen schlugen. Durch den Brand wurde auch der Sattelauflieger nebst Aufbau beschädigt.

Ausweislich eines eingeholten DEKRA-Gutachtens vom 28.5.2003 (Bl.7 ff d.A.), auf das wegen der Einzelheiten der Beschädigungen verwiesen wird, lag ein wirtschaftlicher Totalschaden des Sattelaufliegers vor. Der ermittelte Wiederbeschaffungswert betrug 26.800,00 Euro netto, der anzurechnende Restwert 2.000,00 Euro netto.

Der Sachverständige stellte hierfür unter dem 30.5.2003 Kosten in Höhe von 1.114,95 Euro netto in Rechnung.

Mit Schreiben vom 10.6.2003 teilte die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin, der Fa. T GmbH, die Regulierung des Schadens in Höhe von 25.764,95 Euro, nämlich Wiederbeschaffungswert in Höhe von 26.800,00 Euro abzüglich Restwert in Höhe von 2.000,00 Euro, abzüglich Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro, zuzüglich Sachverständigenkosten in Höhe von 1.114,95 Euro, mit und kündigte Überweisung auf das Konto der Fa. U GmbH an. Ausweislich eines Kontoauszugs der Fa. U GmbH wurde die Überweisung auch ausgeführt.

Mit Schreiben vom 30.6.2003 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) zur Zahlung des Gesamtschadensbetrages in Höhe von 25.914,95 Euro bis zum 14.7.2003 auf.

Unter dem 25.7.2003 lehnte die Beklagte zu 2) eine Zahlung unter Hinweis auf § 11 Nr. 3 AKB ab.

Die Klägerin hat mit der Klage Schadensersatz in Höhe von 25.914,95 Euro, nämlich den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert plus Sachverständigenkosten, aus gem. § 67 VVG übergegangenem Recht geltend gemacht.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) ergebe sich aus dem zwischen ihm und der Fa. T GmbH bestehenden Mietverhältnis i.V.m. § 280 Abs.1 BGB.

Die Schadensursache rühre allein aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten zu 1) her. Denn der Brand sei von der Zugmaschine des Beklagten zu 1) ausgegangen und sodann auf den Sattelauflieger übergesprungen. Hierzu hat sie zum einen auf das DEKRA-Gutachten vom 28.5.2003 und zum anderen auf ein Schreiben des Sachverständigen C der DEKRA vom 17.10.2003 Bezug genommen. Da die Schadensursache demgemäß aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten zu 1) herrühre, sei der Schluß von der Schädigung auf die Pflichtverletzung und die Kausalität gerechtfertigt.

Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) ergebe sich aus § 3 Nr.1 PflVG.

Ein Haftungsausschluß gem. § 11 Nr.3 AKB bestehe insoweit nicht. Danach seien nämlich nur Ansprüche wegen Beschädigung eines Fahrzeugs, auf das sich die Haftpflichtversicherung bezieht, nicht von der Haftpflichtversicherung zu begleichen. Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges habe sich hier aber nicht auf den Auflieger bezogen. Dies sei vielmehr nur dann der Fall, wenn die Schäden durch den Auflieger verursacht worden seien, was sich aus § 10 a AKB ergebe. Hier sei der Schaden jedoch nicht durch den Auflieger, sondern durch die Zugmaschine verursacht worden.

Da die Klägerin, bei der der Sattelauflieger kaskoversichert gewesen sei, den Schaden reguliert habe, sei sie insoweit gem. § 67 VVG anspruchsberechtigt. In Höhe des nicht regulierten Selbstbehaltes in Höhe von 150,00 Euro sei sie zur klageweise Geltendmachung ermächtigt.

Die Beklagten haben sich gegen die Klage verteidigt.

Die Klage sei bereits unschlüssig, weil der Sattelauflieger nicht der Fa. T GmbH gehöre. Den vorgelegten Versicherungsunterlagen könne nicht entnommen werden, daß sich der Versicherungsschutz auf Fahrzeuge erstrecke, die im Eigentum Dritter stehen. Zudem könne der Liste nicht entnommen werden, daß sie zum Versicherungsvertrag gehöre.

Es stehe außerdem nicht fest, daß der Brand seine Entstehungsursache überhaupt in der Zugmaschine gehabt habe. Selbst wenn ein offenes Schadenfeuer zunächst an der Zugmaschine aufgetreten sei, könne der Auslöser auch bei dem Sattelauflieger gelegen haben, etwa durch Funkenschlag vom Auflieger aus oder durch Kabelverbindungen zwischen Auflieger und Zugmaschine. Der vorgelegte Brief des Sachverständigen der DEKRA ersetze nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Brandursache. Die wesentlichen Faktoren für die Brandentstehung und -ausbereitung seien vielmehr nach wie vor unklar und wohl auch nicht untersucht worden. Die Zielrichtung bei der Abfassung des DEKRA-Gutachtens sei erkennbar eine andere gewesen.

Außerdem bestehe ohnehin kein Anhalt für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1). Dieser habe - unstreitig - die Zugmaschine etwa 1/2 Jahr vor dem Schadensfall geleast und einen Vollservicevertrag abgeschlossen, wonach das Fahrzeug bei auftretenden Defekten kostenfrei überprüft und instandgesetzt werde. Es gebe keine Anhaltspunkte für versäumte Wartungen oder ähnliches. Eine Gefährdungshaftung komme hier ebenfalls nicht in Betracht.

Zugunsten der Beklagten zu 2) bestehe im übrigen ferner ein Haftungsausschluß gem. § 11 Nr.3 AKB. Der Haftpflichtversicherungsschutz, den die Beklagte zu 2) gewähre, beziehe sich gem. § 10 a Abs.1 AKB auch auf den Sattelauflieger. Deshalb seien gem. § 11 Nr.3 AKB etwaige auf die Klägerin übergegangene Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) ausgeschlossen.

Schließlich haben die Beklagten die Höhe des Schadens und die Regulierung durch die Klägerin bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es könne dahinstehen, ob überhaupt eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) vorliege, was in Betracht kommen könnte, wenn der Brand von der Zugmaschine, also von seinem Verantwortungsbereich, ausgegangen sei. Denn jedenfalls greife § 280 Abs.1 S.2 BGB ein. Der Beklagte zu 1) habe die Zugmaschine erst etwa 1/2 Jahr zuvor geleast, Anhaltspunkte für Versäumnisse bei der Wartung gebe es nicht. Damit sei der Entlastungsbeweis erbracht.

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) zu, da diese sich auf den Haftungsausschluß gem. § 11 Nr.3 AKB berufen könne. Hier seien Zugmaschine und Sattelauflieger als Einheit anzusehen, so daß der Versicherer der Zugmaschine nicht für den Schaden am Auflieger aufkommen müsse.

Eine Gefährdungshaftung komme aus den gleichen Gründen nicht in Betracht.

Auf die Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation komme es danach nicht mehr an.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Das Landgericht habe zu Unrecht einen Anspruch aus dem Mietvertrag i.V.m. § 280 Abs.1 BGB verneint. Denn der Beklagte zu 1) habe entgegen der Auffassung des Landgerichts den Entlastungsbeweis nicht geführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen gelte für alle Vertragstypen der Grundsatz, daß bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung des Schuldners oder bei Bestehen einer sonstigen Schadensursache im Verantwortungsbereich des Schuldners dieser beweisen müsse, daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe. Zwar habe dem Grundsatz nach der Gläubiger die objektive Pflichtverletzung zu beweisen, jedoch sei der Schluß von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung dann gerechtfertigt, wenn der Gläubiger dartue, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren könne. Das sei hier der Fall. Denn die Flammen seien - was unstreitig ist - aus dem Motor des Zugfahrzeuges geschlagen und der Sachverständige der DEKRA habe gem. Schreiben vom 17.10.2003 daraus geschlossen, daß der Brand nur von der Zugmaschine ausgegangen sein könne. Eines besonderen Beweises der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden bedürfe es hier ebenfalls nicht, da der Schaden bei der Abwicklung des Vertrages erfolgt sei. Deshalb müsse nun der Beklagte darlegen und beweisen, daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis nicht erfolgt. Der Beklagte habe nicht einmal behauptet, daß er sämtliche erforderlichen Wartungs- oder sonstige Arbeiten durchgeführt habe. Der Entlastungsbeweis sei aber erst erbracht, wenn die Ursache des Schadens feststehe und der Beklagte nachweise, daß er sie nicht zu vertreten habe.

Schließlich bestehe auch ein Anspruch gem. § 7 StVG gegen den Beklagten zu 1).

Der Ausschlußtatbestand gem. § 8 Nr.3 StVG greife nicht ein, da der Anhänger keine Sache sei, die vom Fahrzeug befördert werde. Die Begründung des Landgerichts, Zugmaschine und Sattelanhänger seien eine Einheit, sei nicht haltbar.

Was die Haftung der Beklagten zu 2) angehe, greife der Ausschluß gem. § 11 Nr.3 AKB nicht ein. Die Vorschrift diene der Abgrenzung der Haftpflichtversicherung gegenüber der Kaskoversicherung. Danach sei der Haftpflichtversicherer der Zugmaschine grundsätzlich verpflichtet, von dieser ausgehende Schäden zu ersetzen. Ein Ausschluß gem. § 11 Nr.3 AKB sei nur gegeben, wenn Schäden des Fahrzeuges, auf das sich die (Haftpflicht)Versicherung beziehe, betroffen seien. Dies seien zunächst Schäden an der Zugmaschine selbst. Im übrigen sei zur Auslegung, ob ein Anhänger auch darunter falle, auf § 10 a AKB zurückzugreifen. Danach beziehe sich die (Haftpflicht)Versicherung aber nur dann auf mit dem Fahrzeug verbundene Anhänger, wenn der Schaden durch den Anhänger verursacht worden sei, was hier nicht der Fall sei.

In einem nachgelassenen Schriftsatz führt die Klägerin darüber hinaus aus, daß § 15 Abs.2 AKB auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 25.914,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.7.2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Beklagte zu 2) wiederholt und vertieft in diesem Zusammenhang insbesondere ihre Auffassung, daß der Ausschluß gem. § 11 Nr.3 AKB eingreife.

Der Beklagte zu 1) vertieft dagegen in erster Linie seinen Vortrag zum Fehlen einer Pflichtverletzung, sowie zur Führung des Entlastungsbeweises. Er ist der Auffassung, die Klägerin müsse den vollen Beweis einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) sowie der Kausalität für den Schaden erbringen. Hier habe sie aber nicht einmal ansatzweise dargelegt, aus welchem Grund der Beklagte zu 1) für den Schadensfall verantwortlich sein könnte.

Eine Haftung aus § 7 StVG komme ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich bei Zugmaschine und Auflieger um eine Betriebseinheit handele.

Ergänzend verweist der Beklagte zu 1) noch auf eine Zeitungsmitteilung, aus der er Ende Mai 2004 erfahren habe, daß der Hersteller der Zugmaschine, die Fa. O AG, wegen eines Konstruktionsfehlers verklagt worden sei. Sei der Brand auf einen Konstruktionsfehler zurückzuführen, liege aber ebenfalls keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) vor.

Mit Schriftsatz vom 4.11.2004 hat die Klägerin der Fa. O AG den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz vom 7.12.2004 dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

In Höhe der Selbstbeteiligung von 150,00 Euro ist die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bereits unzulässig.

Die Klägerin macht insoweit kein eigenes Recht geltend , da - unstreitig - weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Forderungsübergang gem. § 67 VVG in Betracht kommt. Sie beruft sich vielmehr auf eine gewillkürte Prozeßstandschaft. Diese ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten, also der Klägerin, an der Prozeßführung im eigenen Namen besteht (Musielak/Weth, ZPO, 4.Aufl., § 51 Rn.27). Ein solches Interesse der Klägerin ist hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

Im übrigen ist die Klage unbegründet.

Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) sind nicht gegeben.

Etwaige gem. § 67 VVG auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzansprüche gegen ihn sind nämlich gem. § 15 Abs.2 AKB ausgeschlossen.

Nach dieser Vorschrift können Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach § 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, gegen den berechtigten Fahrer und andere in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sowie gegen den Mieter oder Entleiher nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.

§ 15 Abs.2 AKB enthält damit einen ausdrücklichen Regreßverzicht zugunsten in der Haftpflichtversicherung mitversicherter Personen sowie zugunsten der Mieter und Entleiher (Prölss/Martin/ Prölss, VVG, 27.Aufl., § 80 Rn.10). Die Regelung stellt nunmehr generell sicher, daß der Kaskoversicherer Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die gem. § 67 VVG auf ihn übergegangen sind, gegen den Mieter nur geltend machen kann, wenn der Mieter den Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, AKB-Kommentar, 17.Aufl., § 67 VVG Rn.44). Den Versicherer trifft dabei - ebenso wie in § 61 VVG - die Darlegungs- und Beweislast, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen haben. Die Erleichterungen des Anscheinsbeweises kommen ihm dabei ebensowenig zugute, wie im Verhältnis zum Versicherungsnehmer (Stiefel/Hofmann, a.a.O.).

Danach scheiden hier Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) aus. Denn die Klägerin hat nicht ansatzweise dargelegt, daß der Beklagte zu 1) als Mieter des Sattelaufliegers oder ein Dritter, für den er gem. § 278 BGB haftet, den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Anhaltspunkte hierfür gibt es ebenfalls nicht, vielmehr ist - selbst wenn man insoweit die Behauptung der Klägerin zugrunde legt, daß der Brand von der Zugmaschine ausgegangen sei - die konkrete Schadensursache offen geblieben.

Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum konkludenten Regreßverzicht des Gebäudeversicherers hinweist, sieht der Senat keine Widersprüche zu dem hier gefundenen Ergebnis. Vielmehr korrespondiert die Anwendung des § 15 Abs.2 AKB mit dieser Rechtsprechung und führt zu deckungsgleichen Ergebnissen.

Angesichts Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung in § 15 Abs.2 AKB, nämlich sicherzustellen, daß der Kaskoversicherer - ebenso wie im Verhältnis zu seinem Versicherungsnehmer - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Mieters Regreß nehmen kann, bieten sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch keine Anhaltspunkte für eine (einschränkende) Auslegung, die den vorliegenden Fall aus dem Anwendungsbereich ausnehmen würde.

Die Klägerin hat demnach wegen Regreßverzichts gem. § 15 Abs.2 AKB keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1).

Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) sind ebenfalls nicht gegeben, da der Beklagte zu 1) - wie ausgeführt - letztlich nicht haftet.

Nach § 3 Nr.1 S.1 PflVG kann ein Dritter, wozu auch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten gem. § 67 VVG zählt (Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 3 PflVG Rn. 24), im Rahmen der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers aus dem Versicherungsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer im Wege der Direktklage geltend machen. Dies kann allerdings nicht gelten, soweit ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) wegen Regreßverzichts gar nicht besteht, ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Beklagten mithin nicht in Betracht kommt.

Es kommt vorliegend daher nicht darauf an, ob der Risikoausschluß nach § 11 Nr.3 AKB eingreift.

Vorsorglich weist der Senat jedoch darauf hin, daß die Deckungspflicht der Beklagten zu 2) aus dem Haftpflicht-Versicherungsvertrag auch gem. § 11 Nr.3 AKB ausgeschlossen ist und daher die Direktklage gegen sie gem. § 3 Nr.1 PflVG auch aus diesem Grund ausscheidet (Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 11 AKB Rn.2; OLG Bremen, VersR 1980, S.226 ff).

Nach § 11 Nr.3 AKB sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeuges, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung von der (Haftpflicht-)Versicherung ausgeschlossen.

Bei der Auslegung dieser Regelung ist zu beachten, daß der Risikoausschluß in erster Linie der Abgrenzung gegenüber der Kaskoversicherung dient. Der Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges soll insoweit auf den naheliegenden Weg der Sachversicherung verwiesen werden und nicht etwa Ansprüche gegen den schuldigen Fahrer geltend machen und dafür Deckung aus der Haftpflichtversicherung verlangen können (Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 11 Rn.14). Gleichgültig ist in diesem Zusammenhang, wem die Ansprüche zustehen und von wem sie geltend gemacht werden. Gleichgültig ist ferner, ob die Ansprüche gegen den Fahrer oder gegen eine andere Person geltend gemacht werden, z.B. Ansprüche des Eigentümers gegen den Halter, gegen den Mieter etc. (Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 11 Rn.15). Darüber hinaus ist bei der Frage, ob der hier maßgebliche Sattelauflieger zu dem Fahrzeug gehört, auf das sich die Versicherung im Sinne des § 11 Nr.3 AKB bezieht, ferner § 10 a AKB zu berücksichtigen, der den Versicherungsumfang bei Anhängern / Aufliegern regelt und die Zuständigkeiten zwischen der Haftpflichtversicherung der Zugmaschine und des Anhängers / Aufliegers voneinander abgrenzen soll.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier ein Ausschluß nach § 11 Nr.3 AKB zu bejahen. Der Sattelauflieger gehört vorliegend schon deshalb zum versicherten Gegenstand, weil er mit der Zugmaschine eine Betriebseinheit bildete. Zugfahrzeug und Auflieger waren im Zeitpunkt des Geschehens verbunden und in Betrieb. Sie sind deshalb als Einheit zu begreifen. Diese Beurteilung korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der unter anderem den Fall eines abgeschleppten Fahrzeuges, das vom Schleppfahrzeug "auf den Haken" genommen worden ist, zu beurteilen hatte (BGH, VersR 1978, S.1070 ff), sowie auch den Fall einer Zugmaschine und eines damit verbundenen Anhängers (BGH, VersR 1981, S.322 ff). Der Betrieb ist danach in solchen Fällen insgesamt nur dem Halter des ziehenden Fahrzeuges zuzurechnen (BGH, VersR 1978, S.1070 ff, 1071).

Liegt eine Betriebseinheit in diesem Sinne vor, bezieht sich die (Haftpflicht-)Versicherung des Fahrzeuges entsprechend auf die gesamte Fahrzeugeinheit, d.h. auch auf den Sattelauflieger. Dies gilt dann nicht nur im Hinblick auf die von der Zugmaschine nebst Anhänger oder Auflieger verursachten Schäden außenstehender Dritter, sondern auch für Schäden, die der Fahrer der Zugmaschine am Anhänger oder Auflieger verursacht (so BGH, VersR 1978, S.1070 ff für Schäden an einem abgeschleppten Fahrzeug; BGH, VersR 1981, S.322 ff für Schäden an einem Wohnwagenanhänger). Der Wortlaut des § 10 a Abs.1 AKB steht dem nicht entgegen, sondern korrespondiert - entgegen der Auffassung der Berufung - mit diesen Erwägungen. Denn danach ist für die Frage, ob die Versicherung des Fahrzeuges den Anhänger umfaßt, die Verbindung zwischen Fahrzeug und Anhänger entscheidend, wobei auch die Loslösung während des Gebrauchs noch ausreicht. D.h. die Regelung stellt ersichtlich auf den Gesichtspunkt der Betriebseinheit ab, der hier gegeben ist. Der Umstand, daß § 10 a AKB darüber hinaus von Schäden spricht, die durch den Anhänger verursacht werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn § 10 a AKB regelt, welche Haftpflichtversicherung (Zugmaschine oder Anhänger) haften soll. Dabei ist der Fall, daß die Schäden vom Zugfahrzeug verursacht werden, aber ohnehin unproblematisch, da solche Schäden ersichtlich von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfaßt werden. Deshalb war in § 10 a AKB nur der Fall zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Schäden, die durch den Anhänger (mit)verursacht werden, von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfaßt sind. Dies führt aber nicht dazu, daß der Ausschluß nach § 11 Nr.3 AKB nur gilt, wenn Schäden tatsächlich von dem Anhänger verursacht werden. Entscheidender Gesichtspunkt ist vielmehr allein der Umstand der Betriebseinheit, der allgemein zu einer Erstreckung der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges auf die gesamte Einheit führt. Deshalb ist es auf der anderen Seite auch gerechtfertigt, in diesem Fall Schäden am Anhänger oder Auflieger von der Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges auszunehmen. Dies korrespondiert ferner mit den Regelungen bzgl. des Abschleppens und des Beförderns von Sachen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 101 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Rechtsstreit wirft keine zweifelhaften und damit klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Soweit ersichtlich, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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