Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.01.2006
Aktenzeichen: 31 U 150/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB § 291
BGB § 426
BGB § 426 Abs. 1
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.07.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 695,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Klage der Klägerin abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 92 % und der

Beklagte 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite zuvor ihrerseits in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf Zahlung von 63.640,85 € nebst Zinsen in Anspruch. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe der in seiner Zusammensetzung und Berechnung vom Beklagten nicht bestrittene Klageanspruch als Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB aus den gemeinsamen Schulden der Parteien und deren Tilgung zu. Wenn der Beklagte mit seinen zur Aufrechnung gestellten sonstigen Zahlungen hätte Erfolg haben wollen, habe er diese im einzelnen und für jede Position nachvollziehbar darlegen müssen. Daran fehle es.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Solange die Klägerin ihrerseits nicht mehr als 50 % der die Parteien treffenden Gesamtverbindlichkeiten gezahlt habe, könne sie vom Beklagten keinen Ausgleich verlangen. Die Klägerin sei gehalten, sämtliche gemeinschaftliche Verbindlichkeiten, die von beiden Parteien darauf erfolgten Zahlungen sowie die aktuell noch bestehenden Restforderungen darzustellen. Jedenfalls seien vom Landgericht unberücksichtigt gelassene Leistungen des Beklagten an die Q2 (früher E-Bank), die Volksbank T, die Wfa Wohnungsbauförderungsanstalt (im folgenden: WfA) und an die Sparkasse T2 sowie weitere Zahlungen des Beklagten in den Ausgleich einzubeziehen. Hierzu wird auf die Seiten 5 bis 12 der Berufungsbegründung (Bl. 192 - 199 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht nunmehr geltend, dass der Beklagte für den bei der Q (früher E-Bank) aufgenommenen Kredit alleine einzustehen habe, da eine Gesellschaft des Beklagten in dem mit den Darlehensmitteln auf ihrem Grundstück errichteten Anbau ihre Geschäftsräume gehabt habe. Der Beklagte übersehe, dass die Parteien einzelne Darlehensverbindlichkeiten eingegangen seien, die auch einzeln ausgeglichen werden könnten. Aus den von ihr, der Klägerin, im Rahmen der Klage nicht berücksichtigten Darlehensbeziehungen der Parteien könne der Beklagte keine Gegenforderungen herleiten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufung ist ganz überwiegend begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten lediglich die Zahlung von 695,05 € nebst Zinsen verlangen. Ein weitergehender Anspruch steht ihr gegen den Beklagten aus § 426 Abs. 1 BGB nicht zu.

I.

Der Beklagte macht allerdings ohne Erfolg geltend, dass die Klägerin von ihm im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Zahlung erst verlangen könne, wenn sie mehr als 50 % der die Parteien insgesamt treffenden Verbindlichkeiten erfüllt habe. Genauso wenig ist die Klägerin gehalten, alle gemeinschaftlichen Schulden der Parteien, die von beiden Parteien hierauf erfolgten Zahlungen und die noch bestehenden Restverbindlichkeiten darzustellen.

Zwar hat ein Gesamtschuldner grundsätzlich erst dann einen auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB, wenn seine Leistung den Anteil der gesamten Schuld übersteigt, den er selbst zu erbringen verpflichtet ist (BGH WM 1986, 1097; OLG Hamm NJW 2002, 1054). Anknüpfungspunkt hierfür ist jedoch das jeweilige Schuldverhältnis, das - auf Schuldnerseite - von mehreren Personen als Gesamtschuldnern begründet worden ist. Bestehen mehrere Schuldverhältnisse, aus denen die Personen jeweils als Gesamtschuldner verpflichtet sind, kann ein Ausgleichsanspruch für jedes Schuldverhältnis gesondert geltend gemacht werden. Vorliegend bestanden im Jahr 1999 gemeinsame Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin und des Beklagten gegenüber der Q (früher E-Bank), der B-Versicherung, der Wfa, der Volksbank T und der Sparkasse T2. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage Ausgleichsansprüche nur in Bezug auf die gesamtschuldnerischen Darlehensverbindlichkeiten der Parteien bei der Q (früher E-Bank), der B-Versicherung und der Wfa geltend macht, die durch den Erlös aus der Versteigerung ihres Grundstücks N-Straße ## in X vollständig oder zum Teil abgelöst worden sind. Der Beklagte ist, worauf die Klägerin in der Berufungserwiderung mit Recht hinweist, nicht gehindert, Gegenrechte aus den Darlehensbeziehungen zur Volksbank T und der Sparkasse T2 darzulegen und den Ausgleichsansprüchen der Klägerin entgegenzusetzen.

II.

Im einzelnen gilt für die einzelnen Rechtsverhältnisse, aus denen sich Ausgleichsansprüche der Parteien nach § 426 BGB ergeben können, folgendes:

1. Q2 AG (früher E-Bank)

Insoweit ist der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB nicht begründet. Die Leistungen der Klägerin übersteigen nicht den Anteil an der gesamten Schuld gegenüber der Q (früher E-Bank), den sie im Innenverhältnis der Parteien selbst zu erbringen verpflichtet ist.

a) Für den bei der E-Bank aufgenommenen Kredit haben die Parteien im Innenverhältnis, anders als die Klägerin nunmehr in der Berufungserwiderung geltend macht, entsprechend der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB je zu ein Halb einzustehen.

Dass der Kredit zu Errichtung eines Anbaus diente, in dem die N GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war, ihre Geschäftsräume hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kredit ist ganz wesentlich auch der Klägerin zu Gute gekommen, weil der Anbau auf einem Grundstück errichtet wurde, das in ihrem Alleineigentum stand. Der Wert des Grundstücks der Klägerin erhöhte sich hierdurch und ihr standen zusätzliche Mieteinnahmen zu. Im allgemeinen muss ein Ehegatte, in dessen Alleineigentum ein Grundstück steht, nach Scheitern der Ehe für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Finanzierungsverbindlichkeiten sogar allein aufkommen (vgl. BGH FamRZ 1997, 487). Der Umstand, dass die mit Hilfe des Kredits errichteten Räumlichkeiten von einer Gesellschaft des Beklagten genutzt wurden, ist vor diesem Hintergrund allein geeignet und ausreichend, dessen hälftige Mithaftung zu begründen. Dem entspricht es, dass die Gebäudeerrichtung auf dem Grundstück der Klägerin und dessen Nutzung durch die Gesellschaft des Beklagten aufeinander abgestimmt waren und vor der Trennung der Parteien jeweils dazu dienen sollten, die der Familie zur Verfügung stehenden Einkünfte zu erwirtschaften. Von einer jeweils hälftigen Haftung der Parteien sind auch das Landgericht Siegen und der Senat in dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess (5 O 209/02 LG Siegen = 31 U 89/02 OLG Hamm) ausgegangen. Auf das Urteil des Landgerichts vom 4.4.2002 (Bl. 127 ff. der Beiakte) und den Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ablehnenden Beschluss des Senats vom 10.2.2003 (Bl. 190 ff. der Beiakte) wird verwiesen. Die gleiche rechtliche Beurteilung lag auch der Klageschrift der Klägerin im vorliegenden Verfahren und ihrem weiteren erstinstanzlichen Vorbringen zugrunde.

b) Die Leistungen der Klägerin an die Q2 AG sind geringer als die Hälfte der gesamten Schuld.

Auf die Forderung der Q AG (früher E-Bank) sind aus dem Versteigerungserlös ausweislich des Teilungsplans vom 8.11.2001 (Bl. 6 ff. d.A.) insgesamt 95.090,36 € geflossen. Unstreitig hat der Beklagte durch Auflösung einer ihm zustehenden Lebensversicherung am 11.2.2002 weitere 26.583,91 € an die Bank geleistet und noch weitere 598,37 €, 7,30 €, 15,50 € und 500 € erbracht (Bl. 3 d.A.). Die Restforderung der Q (früher E-Bank) betrug per 26.2.2002, wie aus ihrem Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 61 d.A.) hervorgeht, 93.894,36 €.

Die Parteien streiten darum, ob zusätzlich noch die in der Berufungsbegründung angeführten Positionen - Erlöse der Bank von 1.227,10 € aus Vollstreckungsmaßnahmen des Jahres 2001 gegen den Beklagten (Bl. 194, 125 d.A. dort Summe C), freiwillige Leistungen des Beklagten aus den Jahren 1999/2000 von 5.913,66 € (Bl. 194, 129/130 dort unter Summe H) sowie regelmäßige monatliche Zahlungen von 50 € des Beklagten an die Bank seit Oktober 2001 (Bl. 193, 123 oben, 202 bis 204 d.A.) - zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen sind. Dies kann indessen dahinstehen.

Der der Klägerin zuzurechnende Versteigerungserlös von 95.090,36 € lag in jedem Fall unterhalb des von ihr zu tragenden Anteils von 50 % der Forderung der Q (früher E-Bank), die - wie sich aus der Addition des Versteigerungserlöses, der Leistung des Beklagten an die Bank aus der Versicherungsauflösung und der Restforderung per 26.2.2002 ergibt - mehr als 215.000 € betrug.

2. B-Versicherung

Insoweit bestand zunächst ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 426 Abs. 1 BGB in Höhe von 45.526,96 €.

Durch den Erlös aus der Versteigerung des Grundstücks der Klägerin in Höhe von 91.053,91 € wurde die Darlehensverbindlichkeit der Parteien bei der erstrangig gesicherten B-Versicherung vollständig zurückgeführt. Der Beklagte hat den der Klägerin zuzurechnenden Betrag von 91.053,91 € nach der Regel des § 426 Abs. 1 Satz BGB zu ein Halb, also in Höhe von 45.526,96 €, zu erstatten. Einen Sachverhalt, aus dem sich eine anderweitige Verteilung der Haftung der Parteien im Innenverhältnis ergeben würde, legt der Beklagte nicht dar.

3. WfA

Insoweit bestand zunächst ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 426 Abs. 1 BGB in Höhe von 8.613,33 €.

Durch den Erlös aus der Versteigerung des Grundstücks der Klägerin in Höhe von 17.226,66 € wurde die Darlehensverbindlichkeit der Parteien bei der zweitrangig, aber in vollem Umfang gesicherten WfA vollständig zurückgeführt. Der Beklagte hat den der Klägerin als Leistung zuzurechnenden Betrag von 17.226,66 € nach der Regel des § 426 Abs. 1 Satz BGB zu ein Halb, also in Höhe von 8.613,33 €, zu erstatten. Einen Sachverhalt, aus dem sich eine anderweitige Verteilung der Haftung der Parteien im Innenverhältnis ergeben würde, legt der Beklagte nicht dar.

Die vom Beklagten im Jahr 1999 an die WfA gezahlten 1.478,64 € (4 * 723 DM, Bl. 196, 129 d.A. dort unter Summe H) kann der Beklagte dem Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg entgegensetzen. Der Beklagte hat insbesondere wegen dieser Zahlungen gegen die jetzige Klägerin im Vorprozess 5 O 209/01 LG Siegen gesondert einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht (vgl. die Positionen 4, 6, 10, 13 der Aufstellung auf Seite 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 19 der Beiakte), den ihm das Landgericht insoweit durch rechtskräftiges Urteil vom 4.4.2002 zugebilligt hat (vg. S. 4 des Urteils, Bl. 130 der Beiakte). Der Anspruch ist ausweislich der weiteren Entscheidungsgründe durch eine von der jetzigen Klägerin erklärte Aufrechnung erloschen (S. .5/6 des Urteils, Bl. 131/132 der Beiakte). Es stellt ein widersprüchliches und nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unbeachtliches Verhalten dar, wenn der Beklagte die Zahlungen, wegen derer ihm bereits ein gesonderter Ausgleichsanspruch zugebilligt worden ist, nunmehr ein zweites Mal berücksichtigt wissen will, indem er sie dem von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch anspruchsmindernd entgegen hält.

4. Aufrechnung durch die Klägerin gegen Ansprüche des Beklagten

Die der Klägerin danach ursprünglich gegen den Beklagten zustehende Ausgleichsforderung von 54.140,29 € (45.526,96 € + 8.613,33 €) ist in Höhe von 49.566,31 € (7.566,31 € + 42.000 €) durch von der Klägerin erklärte Aufrechnungen erloschen. Es verbleibt eine restliche Forderung der Klägerin von 4.573,98 €.

a) Ausweislich des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Siegen vom 4.4.2002 (5 O 209/01) hat die jetzige Klägerin in Höhe von 7.566,31 € (S. 5/6 des Urteils, Bl. 131,132 der Beiakte) - nicht wie vorliegend in der Klageschrift angegeben in Höhe von nur 6.384,05 € (vgl. Bl. 3 d.A.) - mit ihrem Ausgleichsanspruch aus der Rückführung des Darlehens der B-Versicherung gegen einen Anspruch des jetzigen Beklagten aufgerechnet.

b) Ausweislich des im Zugewinnausgleichsverfahren (15 F 924/01 AG Siegen = 13 UF 496/02 OLG Hamm) unter dem 13.6.2003 geschlossenen Vergleichs hat die Klägerin mit der ihr aus dem Gesamtschuldnerausgleich zustehenden Forderung ferner gegen einen Zugewinnausgleichsanspruch des Beklagten in Höhe von 42.000 € aufgerechnet (Bl. 250 der Beiakte).

5. Aufrechnung durch den Beklagten (aus dem Komplex Volksbank T und Sparkasse T2) gegen die restliche Forderung der Klägerin

a) Aus der Rückführung des von den Parteien bei der Volksbank T gemeinsam aufgenommenen Darlehens steht dem Beklagten ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB in Höhe von 2.646,54 € gegen die Klägerin zu.

Die Parteien haften im Innennverhältnis nach der Regel des § 426 Abs. 1 BGB zu gleichen Teilen. Einen Sachverhalt, aus dem sich eine andere Haftungsverteilung ergeben würde, haben weder der Beklagte noch die Klägerin vorgetragen. Der Kredit ist, wie sich aus einer Gegenüberstellung des von der Bank per Mahnbescheid geltend gemachten (Bl. 17/18 d.A.) und des getilgten Betrags ergibt, vollständig zurückgeführt worden.

Der Beklagte hat für den Zeitraum ab Darlehenskündigung (Herbst 1999) eigene Zahlungen von 10.208,09 € dargelegt (Bl. 195, 126/127 dort Summe E) und durch das Schreiben der Volksbank T3 vom 27.11.2003 (Bl. 206 d.A) in dieser Höhe nachgewiesen. Die Klägerin hat dagegen Leistungen von 1.642,75 € erbracht.

Wegen eines bis zum 8.9.2000 an die Volksbank T gezahlten Teilbetrags von 9.000 DM oder 4.601,63 € kann der Beklagte allerdings, wie die Klägerin mit Recht einwendet (Bl. 267 d.A.), keinen Ausgleichsanspruch mehr geltend machen. Der Beklagte hat insbesondere wegen dieser Zahlungen gegen die jetzige Klägerin im Vorprozess 5 O 209/01 LG Siegen bereits gesondert einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht (vgl. die Positionen 28 - 30, 32, 33, 35, 38 - 40 der Aufstellung auf Seite 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 19 der Beiakte), den ihm das Landgericht insoweit durch rechtskräftiges Urteil vom 4.4.2002 zugebilligt hat (vg. S. 4 des Urteils, Bl. 130 der Beiakte, mit Verweis auf den Beschluss vom 27.11.2001, Bl. 100 R der Beiakte). Der Anspruch des jetzigen Beklagten ist ausweislich der weiteren Entscheidungsgründe durch eine von der jetzigen Klägerin erklärte Aufrechnung erloschen (S. 5/6 des Urteils, Bl. 131/132 der Beiakte).

Die von der Klägerin in den Jahren 2000 und 2001 an die Volksbank T3 geleisteten Beträge von 2.100 DM (1.073,71 €) und 500 DM (255,65 €) (vgl. Bl. 206 d.A., 103 der Beiakte) sind im Vorprozess im Rahmen einer von der dortigen Beklagten/hiesigen Klägerin zur Aufrechnung gestellten Forderung berücksichtigt worden (vgl. S. 5 vorletzter Absatz des Urteils, S. 131 der Beiakte) und somit, wie der Beklagte zutreffend rügt, ebenfalls verbraucht.

Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs sind vorliegend daher zugunsten des Beklagten nur noch 5.606,46 € (10.208,09 € - 4.601,63 €) und zugunsten der Klägerin nur noch 313,39 (1.642,74 € - 1.073,71 € - 255,65 €) zu berücksichtigen. Es errechnet sich ein aufrechenbarer Anspruch des Beklagten von 2.646,54 €[(5.606,46 € - 313,39 €)/2].

b) Aus der Rückführung des von den Parteien bei der Sparkasse T2 als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, inzwischen gekündigten Kontokorrentkredits steht dem Beklagten ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB in Höhe von 1.232,39 € gegen die Klägerin zu.

Die Parteien haften im Innenverhältnis nach der Regel des § 426 Abs. 1 BGB zu gleichen Teilen. Einen Sachverhalt, aus dem sich eine andere Haftungsverteilung ergeben würde, haben weder der Beklagte noch die Klägerin vorgetragen. Die Klägerin verkennt in der Berufungserwiderung (Bl. 268 d.A.), dass sie eine Verwendung der Darlehensvaluta darlegen muss, die zu einer ihr günstigen Abweichung von der gesetzlichen Regel führt. Verfügungen über das Girokonto und eine hierauf beruhende Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits, die allein im Interesse des Beklagten lagen, werden von der Klägerin indessen auch nach Hinweiserteilung in der Senatsverhandlung nicht konkret vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin behauptet, dass von dem Konto die Krankenversicherung der Kinder und Grundbesitzabgaben bezahlt worden seien.

Die Forderung der Sparkasse T2 valutierte ausweislich ihres Schreibens vom 7.10.2005 (Bl. 207 d.A.) zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 1.809,76 €. Der Beklagte hat für die Zeit von der Darlehenskündigung (18.7.2000) bis Oktober 2005 eigene Zahlungen von 5.658,61 € schlüssig dargelegt. Diese setzten sich aus den Zahlungen von der Kündigung bis Februar 2005 von 4.937,61 € (dies entspricht dem auf Bl. 197, 129 d.A. dort Summe G genannten, rechnerisch zutreffenden Betrag von 5.960,19 € abzüglich des für den 15.2.2000 angegeben Zahlungsbetrags von 1.022,58 €, Bl. 128 d.A. Position 95; letzterer kann im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nicht berücksichtigt werden, da nicht vorgetragen ist, dass er endgültig der Darlehenstilgung diente und hierüber bis zur Kündigung nicht wieder vom Konto verfügt wurde) und aus Zahlungen von März bis September 2005 von 721 € (vgl. Bl. 208/209 d.A.) zusammen. Die Zahlungen sind zu einem großen Teil belegt (vgl. die Forderungsaufstellungen der Sparkasse T2 Bl. 83 - 87, 88 - 90, 208 - 209 d.A). Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin, soweit sie die Zahlungen pauschal bestreitet, unbeachtlich. Da sie als Mitschuldnerin Kenntnis über die Tilgungsleistungen hatte oder jedenfalls ohne weiteres haben konnte, hätte es ihr oblegen, im einzelnen vorzutragen, welche der vom Beklagten dargelegten Zahlungen sie nicht gelten lassen will. Die Klägerin hat ausweislich des Schreibens der Sparkasse T2 vom 7.10.2005 (Bl. 207 d.A.) 539,03 € und weitere 845,04 €, insgesamt 1.384,07 € erbracht.

Von den Tilgungsleistungen nach Kündigung von insgesamt 7.042,69 € (5.658,61 € + 1.384,08 €) und der Restforderung von 1.809,76 € per 7.10.2005, insgesamt 8.852,44 €, hatte der Beklagte im Innenverhältnis die Hälfte, also 4.426,22 €, zu tragen. Mit den erbrachten Zahlungen von 5.658,61 € hat er 1.232,39 € mehr geleistet, als im Innenverhältnis der Parteien auf ihn entfallen. Diesen Betrag kann er von der Klägerin ersetzt verlangen.

c) Von der Restforderung der Klägerin von 4.573,98 € (s. oben B II 4) verbleibt nach Abzug der aufrechenbaren Forderungen von 2.646,54 € und 1.232,39 € eine Forderung von 695,05 €.

6. Soweit der Beklagte wegen der restlichen Positionen zur Summe H in Höhe von 372,30 €, die sich aus der Unterdeckung seines Kontos wegen der Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten ergeben (Bl. 198, 129/130 d.A.), zunächst einen Anspruch geltend gemacht hat, hat er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen. Das Gleiche gilt, soweit der Beklagte zunächst einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB wegen der Steuerschuld für das Jahr 1999 (vgl. Bl. 198, 130 d.A.) geltend gemacht hat.

III.

Soweit die Klägerin die Klage im Berufungsverfahren hilfsweise auf einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 7.434,05 € für Aufwendungen auf ihr Haus im 2. Halbjahr 1999 gestützt hat (Bl. 269 d.A.), hat sie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls fallen gelassen.

IV.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zinsen kann die Klägerin erst ab Rechtshängigkeit verlangen. Das vorgerichtliche Mahnschreiben der Klägerin beinhaltete eine erhebliche Zuvielforderung und ließ für den Beklagten den tatsächlich geschuldeten Betrag nicht erkennen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO, § 45 Abs. 3 GKG, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt oder solche des Einzelfalls.

Ende der Entscheidung

Zurück