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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 31 U 8/07
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BGB, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 2
BGB § 195
BGB § 197 a.F.
BGB § 198
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 201 a.F.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 167
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 05.10.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.101,85 € zu zahlen, zuzüglich 5 % Zinsen p.a. aus 4.772,06 € seit dem 01.01.2001 bis zum 30.08.2004 sowie 7,5 % Zinsen aus 4.772,06 € seit dem 01.09.2004 sowie 5 % Zinsen p.a. aus je 39,77 € seit 31.01.2001 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.09.2004 sowie 7,5 % Zinsen p.a. aus je 110,02 € seit dem 01.10.2004 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.11.2005.

Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem zwischen den Parteien unter dem 09.09./14.09.1999 geschlossenen Darlehensvertrag (Vertragsnummer #####/####) ab 01.12.2005 bis zum Ende des Darlehensverhältnisses Zinsen von nicht mehr als 4 % schulden.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger haben die beklagte Bank auf Rückzahlung von über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Zinszahlungen und eines Disagios in Anspruch genommen sowie die Feststellung begehrt, bis zum Ende des Darlehensverhältnisses keinen höheren als den gesetzlichen Zinssatz zu schulden. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.852,55 € nebst Zinsen verurteilt, die begehrte Feststellung ausgesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Kläger hätten einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen ab Januar 2002 über den gesetzlichen Zinssatz hinaus geleisteten Zinszahlungen. Die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe fehle im Darlehensvertrag. Der endfällige Kredit sei in Teilbeträgen zu tilgen, weil die monatlichen Zahlungen an die Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung regelmäßigen Tilgungsleistungen gleichzusetzen seien. Der von den Klägern darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des Disagios und der von ihnen im Jahr 2001 über den gesetzlichen Zinssatz hinaus geleisteten Zinszahlungen sei verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 195 BGB habe gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1.1.2002 begonnen und am 31.12.2004 - also vor Einreichung der Klage - geendet. Die Kläger hätten bereits vor dem 1.1.2002 Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Die Beklagte hat die von ihr eingelegte Berufung auf den Hinweis des Senats, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete (§ 522 Abs. 2 ZPO), zurückgenommen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der Anspruch auf Erstattung des Disagios und der von ihnen im Jahr 2001 überzahlten Zinsen nicht verjährt sei. Für den Beginn der Verjährung sei die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen erforderlich. Diese Kenntnis hätten sie erst durch die Beratung ihrer Prozessbevollmächtigten im November 2005 erlangt.

Die Kläger beantragen, nachdem sie im Senatstermin die Klage hinsichtlich der von ihnen bis zum 31.12.2000 auf den Disagio geltend gemachten Nutzungszinsen zurückgenommen haben,

1. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Kläger 8.101,99 € zu zahlen zuzüglich

5 % Zinsen aus 4.772,06 € seit dem 1.1.2001 bis zum 30.8.2004 sowie 7,5 % Zinsen aus 4.772,06 € seit dem 1.9.2004

sowie 5 % Zinsen p.a. aus je 39,77 € seit dem 31.1.2001 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.9.2004

sowie 7,5 % Zinsen p.a. aus je 110,02 € seit dem 1.10.2004 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.11.2005,

2. festzustellen, dass die Kläger aus dem zwischen den Parteien unter dem 9.9./14.9.1999 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer #####/#### Zinsen von nicht mehr als 4 % schulden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Entscheidend für das Vorliegen der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis sei die Möglichkeit, den tatsächlichen Sachverhalt wahrzunehmen, nicht hingegen dessen rechtliche Bewertung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Kläger ist begründet.

Den Klägern steht gegen die Beklagte - über den vom Landgericht rechtskräftig zuerkannten Betrag von 2.852,55 € hinaus - ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Zahlung weiterer 5.249,30 € zu. Insgesamt können die Kläger daher 8.101,85 € von der Beklagten verlangen. Dieser Betrag bleibt geringfügig hinter dem Antrag der Kläger zurück, weil das Landgericht den Anspruch der Kläger auf Erstattung der ab dem Jahr 2002 überzahlten Zinsen unangegriffen um 0,14 € geringer als die Kläger berechnet hat.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Darlehensvertrag vom 9./14.9.1999 (Bl. 10 d.A.) die nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b) VerbrKrG erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt. Dies wird von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.

Der Darlehensvertrag enthielt eine unechte Abschnittsfinanzierung und sollte nach der Vorstellung der Vertragspartner durch die im Zusammenhang mit dem finanzierten Fondsbeitritt abgeschlossenen Lebensversicherungen getilgt werden. Er wies zudem nur den von den Kreditnehmern für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Betrag und die danach noch bestehende Restschuld, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrags von den Klägern zu entrichtenden Zahlungen auf (vgl. zu dieser Gestaltung: BGH WM 2006, 1003, 1006 f.).

Wie der Senat in seinem Hinweis vom 2.4.2007 (Bl. 285 ff. d.A.) näher ausgeführt hat, haben die Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten, indem sie die Prolongationsvereinbarung vom 24./27.9.2004 (Bl. 15 d.A.) mit der Beklagten geschlossen haben, den ursprünglichen Darlehensvertrag nicht mit der Folge genehmigt, dass von ihnen von Anfang an statt des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % der vertraglich festgelegte Zinssatz geschuldet wurde.

Das Fehlen der Gesamtbetragsangabe hat, nachdem die Kläger das Darlehen durch Auszahlung an die Treuhänderin empfangen haben, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, dass sich der in dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz und zwar für die gesamte Vertragslaufzeit (vgl. BGH WM 2004, 2306, 2308) - auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % ermäßigt. Für das Jahr 2001 ergibt sich ausgehend von der zutreffenden Berechnung der Kläger (Bl. 7 d.A.) eine Überzahlung von Zinsen von 477,24 € (12 * 39,77 €). Ermäßigt sich der Zinssatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz, so sind in die Erstattung darüber hinaus gehender Zinszahlungen nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige laufzeitabhängige Vergütungen mit zinsähnlichem Charakter einzubeziehen. Hierzu zählt auch das Disagio (BGH WM 2000, 1243, 1244 f.), das hier in Höhe von 4.772,06 € vereinbart worden ist.

2. Der Anspruch auf Rückerstattung des Disagios und der von den Klägern im Jahr 2001 über den gesetzlichen Zinssatz hinaus geleisteten Zinszahlungen ist nicht verjährt.

a) Der Anspruch auf Rückerstattung des im Jahr 1999 entrichteten Disagios unterlag zunächst der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F., nicht aber der Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 197 BGB a.F. Bei Geldbeschaffungskosten wird die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung dieser Vergütung vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt (vgl. BGH WM 1993, 2003, 2004; WM 2004, 2306, 2308). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung des rechtsgrundlos geleisteten Betrags ist daher nicht abschnittsweise, sondern schon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine Anwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage (BGH aaO).

An die Stelle der dreißigjährigen Verjährungsfrist ist mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die grundsätzlich vom 1.1.2002 an zu berechnende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB getreten. In Überleitungsfällen ist der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist allerdings unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen (BGH WM 2007, 639, 640 f.).

Die erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger lag weder am 1.1.2002 noch sonst bis zur Beratung der Kläger durch ihre Bevollmächtigten im November 2005 vor. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss sich die Kenntnis - abgesehen von der Person des Schuldners - auf die den Anspruch begründenden Umstände erstrecken. Die Kenntnis muss sich dabei auf die Tatsachen beziehen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen (vgl. Palandt/Heinrichs, 66. Aufl. § 199 BGB Rdn. 27). Der von den Klägern erhobene Bereicherungsanspruch setzt voraus, dass die Zahlungen der Kläger ohne rechtlichen Grund erfolgt sind. Dies war hier deshalb der Fall, weil der Darlehensvertrag für einen über 4 % hinaus gehenden Zinsanspruch der Beklagten wegen des Fehlens der erforderlichen Gesamtbetragsangabe (§ 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b VerbrKrG) keinen Rechtsgrund bildete.

Zwar wussten die Kläger bereits vor dem 1.1.2002, dass sie Lebensversicherungen abgeschlossen hatten. Der Inhalt des Darlehensvertrags war ihnen ebenso wie die von ihnen erbrachten Zahlungen zu diesem Zeitpunkt bekannt. Die Kenntnis dieser Tatsachen vermittelte den Klägern jedoch nicht zugleich die Kenntnis der ihren Anspruch begründenden Umstände. Denn hier war es nicht etwa so, dass der Darlehensvertrag vom 9./14.9.1999 (Bl. 10 d.A.) keinerlei Gesamtbetragsangabe enthielt. Vielmehr war dort der "Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung" aufgeführt. § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG knüpft die Herabsetzung auf den gesetzlichen Zinssatz jedoch ausdrücklich an das Fehlen der Gesamtbetragsangabe und nicht an eine Falschangabe des Gesamtbetrags, die im Heilungsfall sanktionslos bleibt. Deshalb konnte der Darlehensvertrag, der das Wort Gesamtbetragsangabe auswies, für sich genommen den Klägern keine Kenntnis vom Bestehen eines diesbezüglichen Rückforderungsanspruchs vermitteln. Erst aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.4.2006 - XI ZR 193/04 (WM 2006, 1003, 1007) ist klargestellt, dass die hier gegebene Abschnittsgesamtbetragsangabe gegenüber der vom Gesetz geforderten Gesamtbetragsangabe keine fehlerhafte Betragsangabe, sondern - entgegen der von der Beklagten noch in zahlreichen Parallelverfahren vor dem Senat vertretenen Rechtsauffassung - unter Schutzzweckgesichtspunkten ein aliud darstellt, so dass die nach dem Gesetz erforderliche Betragsangabe fehlt.

Hieraus folgt zugleich, dass die Unkenntnis der Kläger von den ihren Anspruch begründenden Umständen in der Zeit vor dem 1.1.2002 auch nicht auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht.

Dass die Kläger aus anderen Umständen heraus bereits vor dem im November 2005 erfolgten Beratungsgespräch mit ihren Prozessbevollmächtigten Kenntnis von den ihrem Anspruch zugrunde liegenden Umständen erhalten haben, hat die für die Kenntnis der Kläger bzw. deren grob fahrlässige Unkenntnis darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 199 Rdn. 46) nicht dargetan.

Die Verjährung wurde demnach durch die Einreichung der Klage Ende Dezember 2005 und deren alsbald erfolgte Zustellung rechtzeitig gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO gehemmt.

b) Der Anspruch auf Rückerstattung der von den Klägern im Jahr 2001 durch periodische Leistungen überzahlten Zinsen unterlag ursprünglich der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F. (vgl. BGH WM 2004, 2306, 2308).

An deren Stelle ist mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB grundsätzlich die kürzere Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren getreten. Diese frühestens vom 1.1.2002 zu berechnende Frist, deren Beginn in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängt, war - wie im vorstehenden Abschnitt dargelegt wurde - bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen.

Auch die längere Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. von vier Jahren war zu diesem Zeitpunkt nicht vollendet und blieb daher nicht ausnahmsweise gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB für die Verjährung maßgeblich. Die Frist begann gemäß § 198, 201 BGB a.F. mit Ende des Jahres 2001 zu laufen und wurde durch die Einreichung der Klage Ende Dezember 2005 und deren alsbald erfolgte Zustellung rechtzeitig gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz EGBGB, §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO gehemmt.

3. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Beklagte den Klägern die gezogenen Nutzungen herauszugeben hat (§ 818 Abs. 1 BGB), die bei einem Bereicherungsanspruch gegen eine Bank gemäß § 287 ZPO auf den von den Klägern angesetzten Vertragszins geschätzt werden können.

III

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat in den vorstehenden Urteilsgründen nicht die grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen und beantwortet, ob die Kenntnis solcher anspruchsbegründender Umstände, die auch eine rechtliche Erfassung des Sachverhalts voraussetzen, nur dann vorliegt, wenn der Anspruchsteller eine zutreffende laienhafte Bewertung vornimmt. Er hat vielmehr einzelfallbezogen auf die Person der Kläger und die Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung abgestellt, nämlich die scheinbare - und deshalb eine Kenntnis der Kläger ausschließende - Eintragung einer Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag.

Ende der Entscheidung

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