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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 32 Sbd. 9/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 281 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 788 | |
ZPO § 788 Abs. 2 S. 1 |
Tenor:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Minden bestimmt.
Gründe:
1.
Die Voraussetzungen für eine - hier zumindest entsprechend mögliche (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Rdnr. 2 und 2 b zu § 36) - Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich das Amtsgericht Minden (durch Beschluss vom 09.01.2007, Vollstreckungsheft Bl. 6) und das Landgericht Bielefeld (durch Beschluss vom 19.01.2007, Bl. 24. d. A.) im Sinne der gen. Vorschrift für unzuständig erklärt haben.
2.
Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Minden zu bestimmen:
a.
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG) ist auf die Kosten des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels § 788 der Zivilprozessordnung entspechend anzuwenden; hieraus wird gefolgert, dass für die Festsetzung der Kosten nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig ist (OLG München Rpfleger 2001, 567 f. = NJW-RR 2002, 431; Lackmann in: Musielak, ZPO (4. Aufl.), Rn. 2 zu § 8). Dieser Auffassung schließt sich der Senat wie schon der erste Zivilsenat in seinen Entscheidungen vom 29.12.2006 - 1 Sbd 75/06 und 1 Sbd 77/06 OLG Hamm - an.
b.
Der entgegenstehende Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts hat die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld nicht begründet. Der Beschluss entfaltet unbeschadet seiner Begründung keine Bindungswirkung, da er allein aufgrund der angenommenen funktionellen Unzuständigkeit ergangen ist und § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO insoweit keine Anwendung findet (vgl. hierzu BayObLGZ 1988, 305, Zöller - Greger, ZPO a.a.O., § 281 Rdnr. 4).
Ende der Entscheidung
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