Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 33 W 18/07
Rechtsgebiete: BGB, GKG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 745 Abs. 2
BGB § 1361b
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2
GKG § 12
GKG § 12 Abs. 1 S. 1
GKG §§ 39 ff
GKG § 41
GKG § 42
GKG § 48
GKG § 48 Abs. 1 S. 1
GKG § 67 Abs. 1
GKG § 68 Abs. 1 S. 1
ZPO § 9
ZPO § 9 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers vom 18.10.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I

Die Parteien sind durch Urteil vom 09.12.2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Ihnen steht ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht zu gleichen Teilen an einem Einfamilienhaus - der ehemaligen Ehewohnung - zu, das von der Beklagten seit der Trennung im Jahre 2001 allein bewohnt wird.

Der Kläger hat beim Landgericht am 18.01.2007 eine auf § 745 II BGB gestützte Klage eingereicht, mit der er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn wegen der Alleinnutzung für die Monate 12/2006 und 01/2007 eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 450,00 € sowie beginnend mit dem Monat Februar 2007 eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 750,00 € zu zahlen.

Durch Beschluss vom 30.07.2007 hat das Landgericht den Streitwert vorläufig auf 36.150,00 € festgesetzt. Aufgrund dieser Festsetzung ist der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2007 unter Hinweis auf § 12 GKG aufgefordert worden, einen Kostenvorschuss i.H.v. 1.194,00 € zu zahlen.

Nach einer Rüge des Klägers, dass der Streitwert nur 14.900,00 € betrage (Rückstand 5.400,00 € und laufend 12 x 750,00 €) hat das Landgericht seine vorläufige Festsetzung mit Schreiben vom 30.08.2007 dahin erläutert, dass sich neben einem Rückstand (12/2006 - 06/2006) i.H.v. 4.650,00 € der Streitwert für die laufende Nutzungsentschädigung nach § 9 ZPO richte und daher mit dem 3,5-fachen Jahreswert i.H.v. 31.500,00 € zu bemessen sei.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2007 hat der Kläger "Streitwertbeschwerde" eingelegt und diese damit begründet, dass § 9 ZPO nicht einschlägig sei, da er den Zuständigkeitsstreitwert regele. Die Wertbemessung für die Gerichtskosten richte sich nach §§ 39 ff GKG. Einschlägig sei § 41 GKG.

II

Das Rechtsmittel des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Als "Streitwertbeschwerde" wäre das Rechtsmittel des Klägers unzulässig, weil eine Streitwertbeschwerde gem. § 68 I 1 GKG nur gegen die abschließende Festsetzung des Streitwerts (§ 63 II GKG), nicht aber - wie hier - gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts (§ 63 I GKG) statthaft ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 1767; OLG Stuttgart MDR 2007, 422; Hartmann, Kostengesetzte, 37. Aufl., § 63 Rn. 14, § 68 Rn. 4).

Das Rechtsmittel des Klägers ist jedoch als eine nach § 67 I GKG zulässige Beschwerde auszulegen, da sich der Kläger mit seiner Beschwerde letztlich gegen die Höhe des geforderten Kostenvorschusses wendet, der sich ausschließlich nach der Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwertes richtet und von dessen Einzahlung gem. § 12 I 1 GKG das Tätigwerden des Gerichts abhängig ist.

2. In der Sache ist die Beschwerde unbegründet. Der vom Landgericht angeforderte Kostenvorschuss entspricht den gesetzlichen Grundlagen; insbesondere ist der dem Vorschuss zugrunde liegende Streitwert nicht zum Nachteil des Klägers falsch berechnet.

a) Streitgegenstand der Klage ist neben dem geltend gemachten Rückstand die Zahlung einer zukünftig wiederkehrenden Leistung (Nutzungsentschädigung), deren Gebührenstreitwert sich gem. § 48 I 1 GKG wegen des Fehlens einer speziellen Regelung nach § 9 ZPO bemisst.

(1) § 42 GKG ist weder direkt, noch entsprechend anwendbar, da durch § 42 GKG nur die dort genannten Ansprüche erfasst sind, die aus sozialen Erwägungen eine Wertbegrenzung erfahren (vgl. Hartmann, aaO., § 42 GKG, Rn. 1, 2).

(2) § 41 GKG - auf den sich der Kläger ausdrücklich beruft - ist nicht einschlägig, da Gegenstand der Klage nicht das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses ist, sondern der Kläger auf Zahlung einer laufenden Nutzungsentschädigung als Folge einer von ihm begehrten Neuregelung der Verwaltung und Nutzung gem. § 745 II BGB klagt (vgl. BGH FamRZ 1982, 355; NJW 1994, 1721; NJW 1998, 372 [373]).

Damit ist die vorliegende Klage mit einer Klage auf zukünftige Mieten vergleichbar, deren Gebührenstreitwert sich ebenfalls nicht nach § 41 GKG sondern nach § 9 ZPO bemisst (vgl. BGH NJW-RR 2005, 938; NZM 2004, 824; NZM 2004, 423).

(3) Eine vom Kläger angeführte Vergleichbarkeit mit den Fällen einer Nutzungsentschädigung nach § 1361b III 2 BGB und der dort häufig anzutreffenden Wertfestsetzung in Höhe eines Jahresbetrages der geltend gemachten Nutzungsentschädigung, ist nicht gegeben. § 1361b BGB ist nur für die Zeit des Getrenntlebens anwendbar und ermöglicht die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung nur für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung, während der Kläger nach Rechtskraft der Scheidung gem. § 745 II BGB eine Nutzungsentschädigung von unbegrenzter Dauer geltend macht.

b) Der Streitwert ist nicht gem. § 9 S. 2 ZPO zu begrenzen, da der Kläger eine wiederkehrende Leistung von unbestimmter Dauer geltend macht. Es ist auch nicht hinreichend sicher feststellbar, dass der Anspruch weniger als 3 1/2 Jahre Bestand haben wird (vgl. Hartmann, aaO, Anh I § 48 GKG [§ 9 ZPO] Rn. 9; KG MDR 2006, 957).

c) Für die - bezogen auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 40 GKG) - künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung ist somit der Gebührenstreitwert gem. § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahreswert der Nutzung i.H.v. 31.500,00 € (= 750,00 € x 12 x 3,5) anzusetzen. Diesem Wert ist der geltend gemachte Rückstand hinzuzurechnen, der sich aus der seit Dezember 2006 bis zur Einreichung der Klage fällig gewordenen Nutzungsentschädigung ergibt. Dies ergibt für die Zeit von Dezember 2006 bis einschließlich Juli 2007 einen Rückstand i.H.v. 5.400,00 €.

Das Landgericht hat der Rückstandsberechnung nur die Zeit von Dezember 2006 bis einschließlich Juni 2007 mit einen Betrag i.H.v. 4.650,00 € zugrunde gelegt. Hierdurch ist der Kläger jedoch nicht beschwert.

Ende der Entscheidung

Zurück