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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: 34 W 26/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13. April 2007 gegen den die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. März 2007 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Gründe:

Die Voraussetzungen, unter denen dem Antragsteller gemäß § 114 ZPO Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, sind vorliegend nicht erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Dem Antragsteller ist es - selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, daß zwischen den Parteien ein Verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen ist - jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber der Antragsgegnerin auf etwaige verbraucherschützende Rechtsbestimmungen zu berufen, die ihm unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen Geschäfts zustehen könnten. Die Antragsgegnerin wurde durch vorsätzlich falsche Angaben zum Vertragsschluß bestimmt. Daran hat der Antragsteller - um es auf den Punkt zu bringen - aktiv mitgewirkt. Er wußte von vornherein, daß das Fahrzeug vertragswidrig nicht privat, sondern gewerblich genutzt und vermietet werden sollte.

Im übrigen wird - auch im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht des beabsichtigten Hilfsantrages - zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Kostenerstattungsansprüche der Antragsgegnerin bestehen gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht.

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