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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 35 W 8/02
Rechtsgebiete: HGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 87 c Abs. 4
ZPO § 887
1.)

Hält der Handelsvertreter den vom Unternehmer nach entsprechender Verurteilung erteilten Buchauszug für unvollständig und verlangt im Wege der Zwangsvollstreckung die Erstellung eines Buchauszugs durch einen Sachverständigen (Ersatzvornahme nach § 887 ZPO), so kann der Unternehmer schon im Vollstreckungsverfahren (und nicht erst mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO) den Erfüllungseinwand jedenfalls dann erheben, wenn kein Streit über die Tatsachen besteht.

2.)

Der Anspruch auf Ersatzvornahme erfordert die konkrete Darlegung, inwieweit und bei welchen Punkten/Geschäften der erteilte Buchauszug lückenhaft ist und welcher weiteren Angaben der Handelsvertreter bedarf, damit das Gericht prüfen kann, ob nur ein materieller Anspruch auf Ergänzung des Buchauszugs durch den Unternehmer besteht oder ob im Rahmen der Vollstreckung ein ergänzender Buchauszug durch einen Sachverständigen erstellt werden muss oder der Buchauszug völlig unbrauchbar ist, so dass er insgesamt von dem Sachverständigen neu erstellt werden muß.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

35 W 8/02

In dem Rechtsstreit

hat der 35. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 21.03.2003 gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 14.02.2002 den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Köhler und Jellentrup am 12. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag des Gläubigers vom 29.08.2001 auf Ersatzvornahme wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten der sofortigen Beschwerde werden dem Gläubiger auferlegt.

Der Gegenstandswert der sofortigen Beschwerde wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

1)

Der Gläubiger war als Handelsvertreter für die Schuldnerin tätig. Durch das Senatsurteil vom 06.07.2001 ist die Schuldnerin verurteilt worden, dem Gläubiger einen Buchauszug zu erteilen. Dieser hat mit der Begründung, der von der Schuldnerin inzwischen vorgelegte Buchauszug sei unvollständig, im Wege der Zwangsvollstreckung Bucheinsicht durch einen Buchsachverständigen verlangt. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin, mit der sie geltend macht, der Buchauszug sei vollständig erteilt und damit sei der Anspruch des Gläubigers erfüllt, ist zulässig und begründet.

2)

Das Landgericht hat gemeint, der Streit der Parteien, ob der von der Schuldnerin vorgelegte Buchauszug den gesetzlichen Anforderungen genüge oder nicht, sei im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen. Wenn die Schuldnerin die Erfüllung einwenden wolle, so müsse sie eine Vollstreckungsgegenklage erheben: Dieser Rechtsansicht folgt der Senat nicht.

Der Anspruch auf Bucheinsicht steht dem Handelsvertreter nach § 87 c Abs. 4 HGB nur zu, wenn der Unternehmer die Erteilung des Buchauszugs verweigert oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszugs bestehen. Die Unvollständigkeit des Buchauszugs, wie sie der Gläubiger hier behauptet, ist also Tatbestandsmerkmal des geltend gemachten Anspruchs. Das gilt auch, wenn die Bucheinsicht nicht in einem selbständigen Klageverfahren, sondern - wie hier - im Rahmen der Vollstreckung eines Titels auf Buchauszug verlangt wird, denn das Recht auf Bucheinsicht im Vollstreckungsverfahren kann nicht weiter gehen als der gesetzliche Hilfsanspruch auf Bucheinsicht, der zum Gegenstand einer selbständigen Klage gemacht werden kann, um es dem Handelsvertreter zu ermöglichen, seine Provisionsansprüche durchzusetzen. Der Erfüllungseinwand ist daher im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO jedenfalls dann zu prüfen, wenn kein Streit über die Tatsachen besteht (OLG Hamm HVR Nr. 879; OLG München NJW-RR 2002, 1034, 1035; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Auflage, § 87 c, Rn 12). Das Landgericht hätte sich damit mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der vorgelegte Buchauszug, der inhaltlich unstreitig ist, zur Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers geführt hat. Diese Prüfung kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.

Der Gläubiger macht geltend, im Buchauszug fehlten Angaben über die Lieferkonditionen sowie Angaben zu Nichtauslieferungen sowie zu den Retouren und den Gründen für diese (Bl. 340 d.A.). Die Schuldnerin hat sich mit dem Vortrag verteidigt, die Lieferkonditionen seien unter der Bezeichnung "Rabatt" und "Zahlungsbetrag" angegeben worden. Zu den Retouren seien unter den Bezeichnungen "Zurückgegeben Teile" und "Gründe" Angaben gemacht worden, ebenso zu den Nichtauslieferungen und deren Gründe. Soweit Angaben nicht gemacht worden seien, sei das Geschäft ausgeführt worden (Bl. 355 d.A.). Damit behauptet die Schuldnerin, dass weitere Maßnahmen zur Bestandserhaltung nicht ergriffen worden sind und sich deshalb aus ihren Büchern nicht ergeben. Dem ist der Gläubiger nicht entgegengetreten. Er hat nicht aufgezeigt, welche konkreten Angaben ihm noch fehlen, um seine Provisionen zu ermitteln und zu berechnen und damit die von der Beklagten erteilten Abrechnungen zu überprüfen. Dass unter dem Begriff "Retouren", der entsprechend dem Klageantrag in den Urteilstenor aufgenommen worden ist, etwas anderes zu verstehen ist, wird von dem Gläubiger nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Dass er für die Beurteilung der Auswirkungen der Retouren und Nichtauslieferungen auf seine Provisionen weiterer Informationen bedarf, wird ebenfalls nicht konkret vorgetragen. Für die Erfüllung ist nicht darauf abzustellen, was abstrakt als Information erteilt werden könnte, sondern darauf, was konkret benötigt wird und welche Informationen nach dem Urteilstenor konkret zu erteilen sind. Aus dem Urteilstenor ergeben sich insoweit für den Umfang des Buchauszugs keine Anhaltspunkte, denn die Schuldnerin ist nur - wie beantragt - verurteilt worden, Gründe für die Nichtauslieferungen und Gründe für die Retouren mitzuteilen.

Der Vortrag des Gläubigers, der Buchauszug sei ihm nicht als einheitliches Werk, sondern in Teilen zugesandt worden, ist unerheblich. Das Gesetz gebietet es lediglich, dass der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge klar und übersichtlich darstellen muss (BGH VersR 2001, 760,763). Die Schuldnerin hat wegen des Umfangs des Buchauszugs dem Gläubiger die jeweils fertiggestellten Teile getrennt nach zeitlichen Abschnitten übersandt. Dass der Buchauszug deshalb unübersichtlich geworden ist, ist nicht anzunehmen und wird auch nicht behauptet. Die Schuldnerin behauptet, der Buchauszug sei nun vollständig. Der Gläubiger bezweifelt das zwar, zeigt aber keinen einzigen Fall auf, der für eine Unvollständigkeit sprechen könnte.

3)

Dem Antrag des Gläubigers kann aus einem weiteren Grund nicht stattgegeben werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf sämtliche Unterlagen, sondern reicht nur soweit, wie es zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs erforderlich ist (OLG München NJW 1964, 2257; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Auflage, § 87 c, Rn 17; MünchKomm HGB (von Hoyningen-Huene) § 87 c, Rn 72 m.N.).

Der Gläubiger behauptet, der Buchauszug sei nicht vollständig. Sein Recht auf Bucheinsicht geht daher allenfalls dahin, dass der Buchauszug zu ergänzen ist. Dass der Buchauszug Fehler aufweist, die so schwerwiegend sind, dass der gesamte Buchauszug wertlos ist oder die Zweifel an der Richtigkeit des Buchauszugs insgesamt begründen, wird nicht einmal, behauptet. Der Gläubiger müsste deshalb in seinem Antrag aufzeigen, inwieweit und bei welchen Punkten beziehungsweise Geschäften der Buchauszug lückenhaft ist und welcher weiteren Angaben er bedarf. Nur insoweit müsste und dürfte er Bucheinsicht beantragen. Das ist aber nicht geschehen. Im Einzelnen hat sich der Gläubiger, was aber erforderlich gewesen wäre, offenbar nicht mit dem Buchauszug auseinandergesetzt. Deshalb genügt der Vortrag auch nicht den Anforderungen, die an ihn gestellt werden müssen.

4)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 788, 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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