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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.12.2001
Aktenzeichen: 4 Ausl. 141/2000 (95/01)
Rechtsgebiete: IRG, BRAGO


Vorschriften:

IRG § 75
BRAGO § 107
Eine Erstattung der Kosten der Rechtshilfe durch den ersuchenden Staat kommt nur dann in betracht, wenn eine völkerrechtliche Übereinkunft dies zulässt. Eine Überbürdung der Kosten auf den Verfolgten ist im Gesetz nicht vorgesehen.
4 Ausl. 141/2000 (95/01) OLG Hamm

Beschluss

Auslieferungssache

betreffend den rumänischen Staatsangehörigen G.S.,

wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Rumänien zur Strafvollstreckung, (hier: Antrag des Verfolgten auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen).

Auf den Antrag des Verfolgten vom 22. November 2001 auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.12.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Gründe:

I.

Der Verfolgte, der rumänischer Staatsangehöriger ist, ist am 6. April 2000 aufgrund des Festnahmeersuchens von Interpol Bukarest unter seiner Wohnanschrift in Gladbeck festgenommen und am selben Tag nach richterlicher Vernehmung vor dem Amtsgericht Gladbeck in die Justizvollzugsanstalt Essen eingeliefert worden. Das Festnahmeersuchen stützte sich auf den Haftbefehl des Gerichts in Constanta vom 26. September 1990, der sich seinerseits auf das rechtskräftige Urteil des Gerichts in Constanta vom 12. März 1990, Aktenzeichen: 25/90, bzw. das Berufungsurteil des Obersten Justizgerichtes Rumäniens vom 7. September 1990 bezog, durch das gegen den Verfolgten auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Jahren wegen Betruges erkannt worden ist. Zwei Jahre dieser gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe hat der Verfolgte bereits verbüßt.

Mit Beschluss vom 18. April 2000, auf den Bezug genommen wird, hat der Senat die vorläufige Auslieferungshaft gemäß §§ 16, 17 IRG angeordnet und dem Verfolgten durch Beschluss des Vorsitzenden des Senats gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 IRG Rechtsanwalt D. aus G. als Rechtsbeistand bestellt. Da die nach Art. 12 EuAlÜbk erforderlichen Auslieferungsunterlagen nicht innerhalb der 40 - Tages - Frist des Art. 16 Abs. 4 S. 1 2. HS EuAlÜbk eingegangen waren, hat der Senat den (vorläufigen)Auslieferungshaftbefehl am 15. Mai 2000 wieder aufgehoben. Nachdem das rumänische Justizministerium sodann ein förmliches Auslieferungsersuchen übermittelt hatte, hat der Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 21. Juni 2000 die förmliche Auslieferungshaft gemäß § 15 IRG angeordnet.

Am 19. Oktober 2000 hat der Senat den Vollzug des förmlichen Auslieferungshaftbefehls vom 21. Juni 2000 ausgesetzt, da er den weiteren Vollzug der Auslieferungshaft nicht für mehr erforderlich hielt. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Verfolgten sowie der Tatsache, dass sich dieser nach zwischenzeitlicher Aufhebung des früheren Auslieferungshaftbefehls und erneutem Erlass am 21. Juni 2000 am 23. August 2000 auf dem Polizeipräsidium freiwillig gestellt hatte, hielt der Senat die Außervollzugsetzung bei gleichzeitiger Anordnung einer Meldepflicht als mildere Maßnahme für ausreichend, um der grundsätzlich nach wie vor bestehenden Fluchtgefahr wirksam begegnen zu können.

Einem ärztlichen Bericht des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg vom 4. Oktober 2000 zur Frage der Haftfähigkeit zufolge leidet der Verfolgte nämlich seit seinem 15. Lebensjahr an einer Nerven-Muskelerkrankung mit Abschwächung der Schultergürtel- und Beckenmuskulatur. Aufgrund dieses Gebrechens konnte er sich nur mit Hilfe eines Gehwagens oder - ohne Gehhilfe - an den Wänden seines Haftraums entlang bewegen. Aus ärztlicher Sicht war der Verfolgte für eine normale Haftanstalt nicht haftfähig. Vielmehr bedurfte er näher aufgeführter besonderer Möglichkeiten, die nach Auffassung des leitenden Arztes der Abteilung für Chirurgie des Justizvollzugskrankenhauses z.B. in der Pflegestation der Justizvollzugsanstalt Bochum gegeben sind.

Während dem Verfolgten anfangs noch die Meldeauflage erteilt worden war, sich einmal wöchentlich auf der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden, hat der Senat diese Meldeauflage mit Beschluss vom 29. Januar 2001 auf einmal monatlich abgeändert.

Am 6. November 2001 hat der Senat seinen förmlichen Auslieferungshaftbefehl vom 21.Juni 2000 sowie seinen Außervollzugsetzungsbeschluss vom 19. Oktober 2000 in der Fassung vom 29. Januar 2001 von Amts wegen aufgehoben, da deren weitere Aufrechterhaltung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren war.

Der Verfolgte hat nunmehr mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. November 2001 beantragt, die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.

II.

Eine Entscheidung des Senats ist weder hinsichtlich der Kosten des Verfahrens noch bezüglich der notwendigen Auslagen des Verfolgten veranlasst.

Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtshilfeverfahrens ist nicht zu treffen.

Nach § 75 IRG i.V.m. den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) hat grundsätzlich der Bund die den deutschen Behörden entstehenden Kosten des Rechtshilfeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung der Kosten der Rechtshilfe durch den ersuchenden Staat kommt nach Nr. 15 Abs. 1 RiVASt nur dann in Betracht, wenn eine völkerrechtliche Übereinkunft dies zulässt. Eine Überbürdung der Kosten auf den Verfolgten ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Überdies ist die vom Betroffenen begehrte Entscheidung des Senats darüber, wer im Verhältnis zwischen dem um Auslieferung ersuchten Staat und dem Verfolgten die diesem im Auslieferungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, nicht veranlasst.

Hat der Verfolgte nämlich - wie im vorliegenden Fall - einen gerichtlich beigeordneten Pflichtbeistand, so erhält dieser nach § 107 BRAGO Pauschalgebühren aus der Staatskasse. Er hat gegen den Verfolgten keinen Gebührenanspruch (vgl. Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl., § 40 Rdnr. 32 a; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 107 Rdnr. 10; Riedel/Sussbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 107 Rdnr. 7). Die aus der Staatskasse gezahlten Beträge können auch vom Verfolgten nicht zurückgefordert werden (vgl. Schomburg/Lagodny, a.a.O.).Für die Auslagen des Pflichtbeistands gelten §§ 107 Abs. 2, 97 Abs. 4 BRAGO.

Im Übrigen hat allein der Wahlbeistand gegen den Verfolgten einen Gebührenanspruch nach § 106 BRAGO und Auslagenerstattungsansprüche nach §§ 25 ff. BRAGO. Insoweit gelten wegen fehlender gesetzlicher Regelungen sowohl im Gesetz über die Internationale Rechtshilfe (IRG) als auch im Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) gemäß § 77 IRG die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß (vgl. hierzu BGHSt. 32, 221, 227 f.; 30, 152, 155, 157; OLG Stuttgart MDR 1978, 779; OLG Düsseldorf MDR 1987, 1049; NJW 1992, 1467 ff.; kritisch noch OLG Hamm NStZ 1984, 366; vgl. auch OLG Koblenz MDR 1983, 691). Schon die amtliche Begründung zum IRG führte nämlich aus, dass dem Verfolgten gemäß § 77 IRG i.V.m. §§ 467 ff. StPO ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Wahlverteidigers zustehen kann (vgl. BT-Dr. 9/1338, S. 34, 60, 98).

Ende der Entscheidung

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