Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 4 Ausl. 218/01 (98/01)
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 15
Zur Fluchtgefahr bei einem inhaftierten Verfolgten, der noch längere zeit in der Bundesrepublik Deutschland Strafe zu verbüßen hat.
4 Ausl. 218/01 (98/01) OLG Hamm

Beschluss

Auslieferungssache (förmlicher Auslieferungshaftbefehl)

betreffend den türkischen Staatsangehörigen F.Y.,

wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland in die Türkei zum Zweck der Strafverfolgung wegen schweren Raubes (hier: Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft).

Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 10. Dezember 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.12.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Verfolgte ist durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Dortmund wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Diese Strafe verbüßt er zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Das Strafende ist für den Verfolgten auf den 26. September 2009 notiert.

Die türkischen Behörden haben die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zum Zweck der Strafverfolgung beantragt und um Erlass eines Auslieferungshaftbefehls ersucht. Gegen den Verfolgten ist in der Türkei durch das 1. Amtsgericht für Strafsachen Malatya am 3. Oktober 1996 Haftbefehl erlassen worden. In diesem wird dem Verfolgten vorgeworfen, am 14. August 1996 zusammen mit anderen einen Raub mit Schusswaffen zum Nachteil des N.T. begangen zu haben.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, gegen den Verfolgten gemäß § 15 IRG einen förmlichen Auslieferungshaftbefehl zu erlassen und die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen. Sie ist der Auffassung, dass Fluchtgefahr gegeben ist. Diese sei nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verfolgte die in Deutschland gegen ihn erkannte Strafe erst am 26. September 2009 vollständig verbüßt habe.

II.

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft war abzulehnen. Die nach § 15 IRG erforderlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind derzeit nicht gegeben.

Zur Zeit liegt der von § 15 Abs. 1 IRG für die Anordnung von Auslieferungshaft vorausgesetzte Haftgrund der "Fluchtgefahr" nicht vor. Die Fluchtgefahr im Sinn des § 15 IRG setzt - ebenso wie die für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO - voraus, dass die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren eher entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung hält (vgl. zu § 112 StPO Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 112 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen). Eine solche Annahme ist vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt. Es lässt sich nämlich, was jedoch erforderlich ist (vgl. dazu Beschluss des Senats in StraFo 1997, 125 = StV 1997, 369, 651 = NStZ-RR 1997, 286) nicht feststellen, dass der Verfolgte sich der Auslieferung derzeit durch Flucht überhaupt entziehen könnte. Der Verfolgte hat zunächst noch mit längerem Strafvollzug zu rechnen. Strafende für die durch das Landgericht Dortmund festgesetzte 10-jährige Freiheitsstrafe ist erst auf den 26. September 2009 notiert. Damit kann eine Halbstrafenentscheidung frühestens zum 26. September 2004 in Betracht kommen. Eher kann der Verfolgte auch nicht mit einer Entscheidung nach § 456 a StPO rechnen. Nach Nr. I 1 der Rundverfügung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. August 1985 (9174 - III A. 2) wird frühestens zu diesem Zeitpunkt der Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe von der weiteren Vollstreckung abgesehen. Damit kann der Verfolgte auch nicht eher mit Lockerungen und Vergünstigungen im Rahmen des hiesigen Strafvollzugs rechnen; insoweit ist zudem noch auf § 11 Abs. 2 StVollzG hinzuweisen (vgl. dazu schon Senat, a.a.O.). Nach allem entfällt somit derzeit die Möglichkeit für den Verfolgten, sich der Auslieferung durch Flucht entziehen zu können, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Auslieferungshaft nicht gegeben sind. Ob etwas Anderes gilt, wenn dem Verfolgten von den Vollzugsbehörden tatsächlich Lockerungen gewährt werden, brauchte der Senat, da bevorstehende, konkrete Vollzugslockerungen von der Generalstaatsanwaltschaft nicht behauptet werden, nicht zu entscheiden.

Die von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Entscheidung des OLG Nürnberg vom 15. November 1979 (2 AR 6/79-Ausl. 22/79; zitiert bei Wilkitzki in Grützner/Pötz, IRG-Kommentar, 2 Aufl., § 15 IRG Rn. 27) führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hat das OLG Nürnberg in dieser selbst bei Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe Fluchtgefahr für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bejaht und dies insbesondere mit Vollzuglockerungen bejaht. Dabei wird nach Auffassung des Senats jedoch übersehen, dass dem ggf. durch Anwendung des § 11 Abs. 2 StVollzG begegnet werden muss.

Dahinstehen lassen konnte der Senat - wie schon im Beschluss vom 14. Februar 1997 (Senat, a.a.O.) - die Frage, ob dem Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nicht zudem auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Auslieferungshaftrecht ebenfalls gilt (BGHSt 23, 380, 387), entgegenstand. Dieser könnte, wofür manches spricht, vorliegend insbesondere durch den verhältnismäßig langen Zeitraum von rund 4 Jahren, während dessen bis zum frühest möglichen Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 456 a StPO die Auslieferungshaft zumindest in Form der Überhaft vollstreckt werden müsste, verletzt sein. Diese Frage konnte indes dahinstehen, da der Erlass eines Haftbefehls nach § 15 Abs. 1 IRG schon wegen Fehlens der Fluchtgefahr nicht in Betracht kam.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die derzeit vorliegenden Übersetzungen der Auslieferungsunterlagen kaum den Anforderungen gerecht werden dürften. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass die von den türkischen Behörden vorgelegten Übersetzungen kaum verständlich sind.

Ende der Entscheidung

Zurück