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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 4 Ss 16/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 263
StPO § 267
Aus den tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Betruges muss sich ergeben, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Beschluss

Strafsache gegen 1. D. A. K, 2. H. H. K.,

wegen gemeinschaftlichen Betruges.

Auf die Revision der Angeklagten zu 1.) vom 24. Oktober 2008 und die Revision des Angeklagten zu 2.) vom 21. Oktober 2008 gegen das Urteil der XIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 17. Oktober 2008 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Ibbenbüren hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges zu Geldstrafen von 80 Tagessätzen zu je 10,- Euro (Angeklagte zu 1.)) bzw. 70 Tagessätzen zu je 40,- Euro (Angeklagter zu 2.)) verurteilt. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Angeklagten hat das Landgericht Münster verworfen und zugleich das Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft im Rechtsfolgenausspruch zu Lasten der Angeklagten abgeändert, so dass die Angeklagten jeweils zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25,- Euro (Angeklagte zu 1.)) bzw. 40,- Euro (Angeklagter zu 2.)) verurteilt worden sind. Zur Sache hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

"Am Morgen des 31.12.2005 (Silvester) kam die angeklagte Ehefrau in ihrem Wohnhaus in Ibbenbüren., XXXXX, auf der Kellertreppe zu Fall. Sie zog sich, wie die spätere ärztliche Untersuchung ergab, rechtsseitig einen Oberschenkelhalsbruch zu. Um 9.40 Uhr ging ein entsprechender Notruf bei der Einsatzzentrale der Feuerwehr in Ibbenbüren ein, wahrscheinlich durch den angeklagten Ehemann. Um 9.51 Uhr traf ein Rettungswagen mit dem Zeugen Wi. und zwei weiteren Rettungssanitätern namens Di. und Ri. am Haus der Angeklagten ein. Die angeklagte Ehefrau lag zu diesem Zeitpunkt unten an der Kellertreppe im Haus. Sie war ansprechbar und erklärte, dass sie nach einer Kreislaufschwäche gestürzt sei; ihr sei schwarz vor den Augen geworden. Sie klagte über Schmerzen in der Hüfte und im Rücken. Dabei war sie kreislaufstabil und gab klare, verständliche Auskünfte; ihr Bewusstsein war nicht eingetrübt. Sie konnte sich nur mit fremder Hilfe fortbewegen.

Die angeklagte Ehefrau wurde sodann in das Klinikum in Ibbenbüren eingeliefert, wo sie um 10.15 Uhr eintraf. Behandelnder Arzt war der Zeuge Dr. Ko.. Diesem gegenüber gab sie an, sie sei zu Hause im Keller auf die rechte Hüfte gefallen. Die Röntgenuntersuchung ergab sodann eine mediale Schenkelhalsfraktur rechts. Entsprechend informierte der Zeuge Dr. Ko. in einem Schreiben vom 02.01.2006 den Hausarzt der angeklagten Ehefrau, Herrn Dr. Ku.. In den folgenden Tagen kamen die beiden Angeklagten überein, den Unfall gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft, nämlich der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft in Mannheim, als Arbeitsunfall zu deklarieren. Motiv dafür war wahrscheinlich, die Berufsgenossenschaft im Falle einer unfallbedingten - teilweisen oder vollständigen - Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau auf Rentenleistungen in Anspruch zu nehmen, die durch die Krankenkasse nicht gewährt worden wären. Die angeklagte Ehefrau wandte sich deshalb an das Klinikum in Ibbenbüren mit der Erklärung, der Unfall sei darauf zurückzuführen gewesen, dass sie im Büro die Computer habe ausschalten wollen; dabei sei sie mit dem Fuß umgeknickt und auf die rechte Hüfte/Oberschenkel gefallen. Aufgrund dieser Angaben wurde durch den Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Klinikums Ibbenbüren am 06.01.2006 nachträglich ein Durchgangsarztbericht für die Berufsgenossenschaft gefertigt. Am 09.01.2006 fertigte der angeklagte Ehemann eine Unfallanzeige für die Berufsgenossenschaft mit folgendem Inhalt:

"Auf dem Weg aus dem Büro zur Küche knickte Frau Ke. mit dem rechten Fuß um und stürzte auf ihre rechte Hüfte. Dabei zog sie sich die Verletzung zu." Dabei war mit dem Wort "Küche" die Küche in den Geschäftsräumen der Ke. GmbH gemeint.

Aufgrund der Unfallanzeige des angeklagten Ehemannes vom 09.01.2006 übernahm die Berufsgenossenschaft Behandlungs- und Folgekosten in Höhe von 8.834,07 Euro. Gleichzeitig ermittelte die Berufsgenossenschaft aber weiter, ob es sich bei dem Unfall vom 31.12.2005 tatsächlich um einen Arbeitsunfall gehandelt hatte. Mit Bescheid vom 25.01.2007 entschied die Berufsgenossenschaft schließlich, dass das Ereignis vom 31.12.2005 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde. Gegen diesen Bescheid legte die angeklagte Ehefrau wiederum nach Absprache und im Einvernehmen mit dem angeklagten Ehemann unter dem 21.02.2007 Widerspruch ein. Nachdem der Widerspruch zurückgewiesen worden war, erstattete die Krankenversicherung der angeklagten Ehefrau, die DAK, der Berufsgenossenschaft einen Betrag von 6.942,99 Euro. Den Restschaden in Höhe von 1.891,08 Euro zahlte die angeklagte Ehefrau an die Berufsgenossenschaft (...)"

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Revisionen, mit denen sie unter näherer Darlegung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen und die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils insgesamt erstreben.

II.

Die Revisionen der Angeklagten sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster.

Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht Stand, weil die getroffenen Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges nicht tragen.

So tragen die Feststellungen nicht die Annahme, dass die Angeklagten in der Absicht handelten, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieses Merkmal des subjektiven Tatbestandes von § 263 StGB setzt zum einen voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 263 Rdnr. 110). Zum anderen muss der Täter das Bewusstsein haben, dass er oder der Dritte auf den angestrebten Vorteil kein Recht hat (Fischer, a.a.O., Rdnr. 112). Die Urteilsgründe enthalten jedoch überhaupt keine konkreten Feststellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten. Damit bleibt letztlich offen, ob es den Angeklagten darum ging, die von der Berufsgenossenschaft ausgezahlten 8.834,07 Euro oder die Teilbeträge von 6.942,99 Euro bzw. 1.891,08 Euro oder sogar eine Rente zu erlangen. Unklar bleibt auch, ob die Angeklagten in dem Bewusstsein handelten, keinen Anspruch auf den vom Landgericht nicht näher konkretisierten Vermögensvorteil zu besitzen. Soweit das Landgericht davon ausgegangen sein sollte, dass die Angeklagten in der Absicht handelten, sich eine Rente zu erschleichen, sprechen die Urteilsgründe lediglich von einem "wahrscheinlichen Motiv" der Angeklagten für den Fall, dass sie, die Angeklagten, damit "rechneten oder befürchteten, dass die angeklagte Ehefrau infolge des Unfalls erwerbsunfähig werden könnte". Ob die Angeklagten tatsächlich damit rechneten, steht damit aber gerade nicht fest. Diese Feststellungen sind nicht ausreichend, um die Absicht der Angeklagten zu begründen, die Berufsgenossenschaft zu Unrecht auf Rentenleistungen - in einer vom Landgericht nicht festgestellten Höhe - in Anspruch nehmen zu wollen. Denn § 261 StPO erfordert im Fall der Verurteilung die Überzeugung vom Vorliegen des Tatbestandes. Bloße Wahrscheinlichkeiten und hypothetische Annahmen zum Vorstellungsbild des Täters sind nicht ausreichend.

Die Feststellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten reichen auch nicht aus für die Annahme eines versuchten Betruges mit einer zu Unrecht erlangten Rente als erstrebtem, allerdings nicht bezifferten, Vermögensvorteil. Im Übrigen hätten die Angeklagten nach den Feststellungen zu einem derartigen Versuch noch nicht i.S.v. § 22 StGB zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt. Insbesondere ist aus den Feststellungen nicht ersichtlich, ob die Angeklagten schon einen Antrag auf die entsprechenden Rentenleistungen gestellt oder durch ein anderes Verhalten i.S.v. § 22 StGB unmittelbar zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes in Bezug auf das Erlangen einer Rentenleistung angesetzt haben.

Die getroffenen Feststellungen können auch keine (Dritt-)Bereicherungsabsicht zugunsten der Krankenkasse hinsichtlich der ausgezahlten 8.834,07 Euro begründen. Denn wenn das Landgericht es auf der einen Seite für möglich hält, dass die Angeklagten sich eine Rente erschleichen wollten, hätte es um so konkreterer Feststellungen dazu bedurft, warum die Angeklagten auf der anderen Seite auch bzw. nur in Höhe der Behandlungs- und Folgekosten in Höhe von 8.834,07 Euro zu Unrecht hätten bereichern wollten. Dies gilt um so mehr, als die Angeklagte zu 1.) ohnehin einen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten gegenüber ihrer Krankenkasse gehabt hätte. Die Krankenkasse hat diese Kosten im Ergebnis auch übernommen. Die Urteilsgründe enthalten jedenfalls keine Feststellungen über das - auch unwahrscheinliche - Vorstellungsbild der Angeklagten dahingehend, dass sie die Berufsgenossenschaft täuschen wollten, um von dieser anstelle der Krankenkasse die Behandlungskosten erstattet zu bekommen. Auch soweit der Restschaden in Höhe von 1.891,08 Euro in Frage steht, welcher sich aus der Differenz der von der Berufsgenossenschaft ausgezahlten 8.834,07 Euro und des von der Krankenkasse übernommenen Betrages in Höhe von 6.942,99 Euro ergibt, treffen die Urteilsgründe keine Feststellungen, welche die Absicht der Angeklagten begründen könnten, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Die Urteilsgründe schweigen schon dazu, worum es sich bei diesem Differenzbetrag überhaupt handelt. Vor allem aber geht das Landgericht offensichtlich selber davon aus, dass die Angeklagten nicht diesen Differenzbetrag erlangen wollten, denn in der Beweiswürdigung kommt es zu dem Ergebnis, die relativ geringe Differenz von 1.891,08 Euro erscheine aber angesichts des damit verbundenen Risikos kaum als vollziehbarer Anreiz, den häuslichen Unfall als Arbeitsunfall darzustellen.

Nach alledem war daher das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückzuverweisen, §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 S. 1 StPO.

III.

Auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb für das Revisionsverfahren nicht mehr an. Soweit sich nach erneuter Hauptverhandlung die Absicht der Angeklagten feststellen lässt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Form einer Rentenleistung zu verschaffen, wird es allerdings auch nicht darauf ankommen, ob die ärztlichen Berichte vom 02.01.2006 bzw. 19.10.2006 verlesen werden durften oder nicht. Denn die übrigen erhobenen Beweise sind ausreichend, insbesondere um die Einlassung der Angeklagten zu widerlegen, dass sie in den Räumen ihrer Arbeitsstelle und nicht in der Privatwohnung gestürzt sei.

Ende der Entscheidung

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