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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: 4 Ss 197/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 242
StGB § 243
Bei kleineren Sachen ist die Wegnahme bereits mit dem Einstecken in eine mitgeführte Tasche vollendet.
Beschluss

Strafsache gegen D. G.,

wegen gewerbsmäßigen Diebstahls.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Paderborn vom 5. Dezember 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 06. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe:

Das Amtsgericht Paderborn hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen "gewerbsmäßigen Diebstahls in 3 Fällen, wobei es bei einem Fall beim Versuch blieb, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er erhebt die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und wendet insbesondere ein, er sei von dem versuchten Diebstahl zum Nachteil der Fa. Kl. freiwillig und strafbefreiend zurückgetreten. Außerdem sei die Gewerbsmäßigkeit nicht ausreichend begründet worden und die Strafzumessungserwägungen seien rechtsfehlerhaft.

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die erhobene Sachrüge hat durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Seine Revision war daher mit der erfolgten Berichtigung des Schuldspruchs auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a StPO zu verwerfen. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass Strafzumessungsgesichtspunkte oder Feststellungen zur Schuldfähigkeit nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 260 Rdnr. 25).

1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der Tat vom 12. Juli 2007 zum Nachteil der Fa. Kl. war der Schuldspruch zu berichtigen. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht des versuchten, sondern des vollendeten Diebstahls schuldig gemacht. Die Frage eines Rücktritts stellt sich somit nicht.

Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt:

"Schließlich betrat der Angeklagte am 12.07.2007 die Filiale der Fa. Kl. in Paderborn. Dort nahm er wiederum eine mitgebrachte Einkaufstüte, in die er 21 Paar Socken der Marke Falke im Gesamtwert von 231,00 Euro steckte. Dabei wurde er sowohl von der Zeugin Pe. als auch dem Zeugen Se. beobachtet. Die Tüte mit den Socken ließ der Angeklagte in dem Geschäft zurück, nachdem er die Beobachtung durch die Zeugin Pe. bemerkt hatte."

Die Wegnahme der Socken war durch das Einstecken in die Einkaufstüte bereits vollendet, denn der Angeklagte hatte dadurch fremden Gewahrsam gebrochen und neuen, hier eigenen Gewahrsam an den Socken begründet. Bei kleineren Sachen wie hier ist das bereits mit dem Einstecken in eine mitgeführte Tasche anzunehmen. Da nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch an der Zueignungsabsicht des Angeklagten kein Zweifel besteht, war der Diebstahl vollendet.

2. Auch die Annahme von Gewerbsmäßigkeit bei den Diebstahlstaten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Angesichts der Tatbeute (Sony-Playstation-Konsole, zwei Flachbildschirme, zwei DVD-Player und 21 Paar Markensocken), des Umstandes, dass der Angeklagte über kein legales Einkommen und keine Wohnung verfügte und die Taten als Drogenabhängiger begangen hat, ist die Annahme von Gewerbsmäßigkeit sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Soweit das Amtsgericht bei der Strafzumessung trotz der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit wegen Vorliegens von Suchtdruck bei den Taten ohne jede weiteren Ausführungen den nicht gemäß § 49 Abs. 1 StGB reduzierten Strafrahmen des §§ 242, 243 StGB zugrundegelegt hat und hinsichtlich der Einzelstrafen von drei und fünf Monaten keine Ausführungen zu § 47 StGB gemacht hat, war das zwar rechtsfehlerhaft. Die ausgeworfenen Einzelstrafen von fünf Monaten, acht Monaten und drei Monaten für die jeweiligen Diebstahlstaten sind jedoch im vorliegenden Fall gleichwohl angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO. Der erheblich vorbestrafte Angeklagte war zuletzt am 18. April 2006 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in sechs Fällen zu einer vollstreckbaren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt worden. Angesichts der hohen Rückfallgeschwindigkeit und des nicht unerheblichen Wertes der Beute, auch wenn diese dem Angeklagten nicht verblieben ist, waren die ausgeworfenen Einzelstrafen, die auch unter Berücksichtigung der ggfls. vorzunehmenden Strafrahmenverschiebung im unteren Bereich der möglichen Strafen liegen, in jedem Fall erforderlich. Angesichts der angeführten Vorstrafe liegt auch auf der Hand, dass besondere, in der Person des Täters liegende Umstände die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich gemacht haben und die Verhängung von Geldstrafen ausscheiden musste, § 47 StGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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