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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: 4 Ss 21/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 44
Nach einem Zeitraum von 2,5 Jahren nach der Tat kommt die Verhängung eines Fahrverbotes i.d.R. nicht mehr in Betracht.
Beschluss

Strafsache gegen R. O.,

wegen Gefährdung des Straßenverkehrs.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 29. August 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 23. Mai 2006 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt und zugleich ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt. Seine Berufung gegen dieses Urteil hat das Landgericht verworfen. Gegen diese Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützte Revision.

II. Das Rechtsmittel hat lediglich insofern Erfolg, als es sich gegen das Fahrverbot richtet. Im Übrigen wird die Revision als offensichtlich unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

III. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Verhängung des Fahrverbotes Folgendes ausgeführt:

"Die Anordnung des Fahrverbots von drei Monaten begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet ist.

Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 23.07.2007 - 2 Ss 224/07 -).

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.10.2001 - 5 StR 439/01 - (zfs 2004, 133 f) ausgeführt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet sei. Der vom Bundesgerichtshof für zweifelhaft gehaltene Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten wird im vorliegenden Fall, in dem seit der am 08.08.2005 begangenen Tat zweieinhalb Jahre vergangen sind, deutlich überschritten.

Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten ist (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschlüsse vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 - und vom 28.01.2003 - 3 Ss OWi 17/03 - jeweils m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte hat das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert.

Es liegen auch keine besonderen Umstände für die Annahme vor, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist. Zwar ist der Angeklagte nach der hier in Rede stehenden Tat noch dreimal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Die vorgenannten verkehrsrechtlichen Verstöße sind jedoch nicht geeignet, die Verhängung eines Fahrverbotes zu begründen, zumal sie eineinviertel bis zweieinhalb Jahre zurückliegen und ihnen Geldbußen in Höhe von 50, 90 und 70 EUR zugrunde liegen."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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