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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: 4 Ss 234/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 240
Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung i. S. d. § 240 StGB.
Beschluss

Strafsache

gegen M.R.

wegen Beleidigung u. a.

Auf die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Lippstadt vom 05. Februar 2008 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 06. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Unter Verwerfung der Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO im Übrigen wird das angefochtene Urteil gem. § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung entfällt,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lippstadt zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt und zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:

"Am 12.12.2006 suchte der Angeklagte mit dem LKW XXXXX mit dem Anhänger XXXXXX in Anröchte, Wünschelburger Straße, die dortige Druckerei H. auf, um an der Laderampe Waren auszutauschen.

Zu dem Zweck setzte der Angeklagte das Gespann rückwärts auf das Betriebsgelände der Firma, bis das Heck des Hängers XXXXXX an die Laderampe anschloss. Den Zugwagen XXXXXXX ließ der Angeklagte angekoppelt. Wegen der Länge des Gespannes ragte der Zugwagen dabei so in den Wünschelburger Weg, dass dieser für den Verkehr mit Kraftwagen blockiert war.

Gegen 16.35 Uhr befuhr der Zeuge Z. mit seinem PKW von Berge nach Anröchte ortseinwärts. Der Verbindungsweg geht am Siedlungsrand Anröchte in die Wünschelburger Straße über. In Höhe der Druckerei H. fand er den weiteren Weg durch den Lastzug des Betroffenen versperrt.

Der Zeuge wartete 10 Minuten, ob der Lastzug fortfahren werde. Der Angeklagte ging in der Zeit der Ladetätigkeit nach, indem er Paletten aus der Lagerhalle der Druckerei auf den Lastzug fuhr. Schließlich stieg der Zeuge Z. aus und sprach den Angeklagten an, wann er die Wünschelburger Straße wieder frei machen werde. Der Angeklagte entgegnete, dass er erst die Arbeit fertig machen wolle. Der Zeuge Z. gab sich daraufhin als Polizeibeamter zu erkennen und wies den Angeklagten auf sein verkehrswidriges Verhalten hin. Der Angeklagte beharrte darauf, dass er dort stehen könne, solange er wolle.

Schließlich fragte der Angeklagte den Zeugen Z., ob er, der Zeuge Z., seinen Namen erfahren wolle. Als der Zeuge Z. dies bejahte, erklärte der Angeklagte "Arschloch" und wandte sich wieder unverändert seiner Arbeit zu, bis er nach ca. 20 Minuten fertig war."

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Sprungrevision, mit der er die allgemeine Sachrüge sowie die Rüge der Verletzung des § 265 StPO erhebt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet beantragt.

II.

Die Revision ist zulässig und führt aufgrund der erhobenen Sachrüge zu einem Teilerfolg.

Der Schuldspruch ist, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu ändern.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.

Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung i. S. d. § 240 StGB (vgl. BGH St 23, 4; 48, 233). Die allgemeine Erfahrung lehrt, dass "im heutigen Straßenverkehr sich Verkehrsteilnehmer ständig gegenseitig irgendwie behindern" (so Rüth in: LK, 10. Aufl., § 315 b Rdnr. 18). Für solche Fälle stellt die Rechtsordnung ein abgestuftes System von Sanktionen bereit: Wer vorsätzlich gegen eine Verkehrsregel verstößt und dadurch einen anderen behindert, handelt regelmäßig nach § 49 StVO ordnungswidrig i. S. v. § 24 StVG. Begeht er dabei eine der "sieben Todsünden" im Straßenverkehr und führt das zu einem "Beinahe-Unfall" (BGH St 48, 119), macht er sich nach § 315 c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Setzt er das von ihm geführte Kfz. in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig mit der Folge eines "Beinaheunfalls" ein, ist er nach § 315 b StGB wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu bestrafen (BGH St 48, 233). Nach allgemeiner Meinung, die der Senat teilt, erfüllen bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Straftatbestand der Nötigung i. S. d. § 240 StGB (vgl. Maatz, NZV 2006, 337 m. w. N.). Das sind namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängt auf seinen Vordermann auffährt (vgl. BVerfG NJW 2007, 1669 m. w. N.), seinen Hintermann - aus welchen Gründen auch immer - absichtlich "ausbremst" oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger "abdrängt". Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGH St 7, 379; 21, 301; 41, 231; 48, 233; BGH VRS 64, 267; jeweils zur Abgrenzung des gefährlichen Eingriffs von der Gefährdung des Straßenverkehrs; MK-Gropp/Sim (2003), § 240 Rdnr. 103; SK-Horn/Wolters, 7. Aufl., § 240 Rdnr. 7). Der Erfolg - dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann - ist für den Täter "das Ziel seines Handelns" (BGH St 7, 379). Auf den "bloß" rücksichtslosen Überholer trifft das in aller Regel nicht zu. Sein Ziel ist, schnell voran zu kommen. Dass dies auf Kosten anderer geschieht, ist nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet in einem solchen Falle aus (teilweise anderer Ansicht a. A. OLG Stuttgart V 1995, 285; OLG Köln NZV 1995, 405).

Nach den hier vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen war es nicht das Ziel des Angeklagten, den Zeugen Z. zu einem ungewollten Warten oder einem Umweg zu zwingen, vielmehr war es nur die von ihm in Kauf genommene Folge seines Bestrebens, seinen Abladevorgang ohne mühsame Rangiertätigkeit zu erledigen. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet in einem solchen Falle aus.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung bezüglich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Dies folgt aus der Teilaufhebung des Schuldspruchs.

Das neue Tatgericht wird daher nach alledem über die Strafe wegen Beleidigung, deretwegen der Angeklagte mit dieser Entscheidung des Senats schuldig ist, sowie über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Ende der Entscheidung

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