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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: 4 Ss 240/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 64
StPO § 302
Die Frage der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und die Entscheidung nach § 64 StGB können regelmäßig nicht voneinander getrennt werden.
Beschluss

Strafsache gegen J. W.,

wegen Diebstahls u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 19. Februar 2008 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 07. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Zusatz: Der Senat weist darauf hin, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Nichtanwendung des § 64 StGB sei vom Berufungsangriff (konkludent) ausgenommen worden, fehlerhaft ist.

Denn die Frage der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und die Entscheidung nach § 64 StGB können regelmäßig nicht voneinander getrennt werden (BGH NStZ 94, 449; OLG Köln NStZ-RR 97, 360, 361 Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 318 Rn 25, KK- Ruß, StPO, 5. Aufl. § 318 Rn 8 a).

Dies nötigt nicht zur Aufhebung der Entscheidung, da die weitere Erwägung (keine Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten) vertretbar ist.

Ende der Entscheidung

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