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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 4 Ss 28/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 59
StPO § 244 Abs. 2
StPO § 219
StPO § 274
StGB § 44
1. Eine ausdrückliche Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen, ist nur dann zu treffen und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen ist, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Vereidigung gestellt hat.

2. Nach mehr als zwei Jahren und einem Monat kann ein Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten.


Beschluss

Strafsache

gegen M. A. I.,

wegen Nötigung

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 13. Oktober 2005 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers - im Umfang der Verwerfung des Rechtsmittels einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Verhängung des Fahrverbots aufgehoben. Das Fahrverbot entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte; die Gebühr für das Revisionsverfahren wird jedoch um 1/4 ermäßigt. Die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/4 der Landeskasse auferlegt.

Gründe:

I. Der Angeklagte ist durch das Amtsgericht Warendorf am 8. Januar 2004 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,- Euro sowie zu einem Fahrverbot von einem Monat Dauer verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Münster durch das angefochtene Urteil vom 13. Oktober 2005 kostenpflichtig verworfen. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte am 19.08.2003 gegen 11.00 Uhr mit seinem Pkw Opel Senator die Alte Warendorfer Straße in Telgte. Hinter ihm befand sich in ihrem Fahrzeug die Zeugin In., die seinerzeit von dem Angeklagten getrennt lebende Ehefrau. Zuvor hatten beide - der Angeklagte und die Zeugin - einen Termin bei dem Jugendamt Warendorf wahrgenommen, bei dem der Verbleib der gemeinsamen Kinder erörtert worden war.

Dem Wunsch des Angeklagten, mit der Zeugin ein Gespräch unter vier Augen zu führen, war diese nicht nachgekommen, so dass der Angeklagte erbost war und seine Frau zur Rede zu stellen beabsichtigte. Daher verringerte er seine Geschwindigkeit so sehr, dass die Zeugin sich veranlasst sah, ihn zu überholen. Dies wollte der Angeklagte verhindern und erhöhte seine Geschwindigkeit wiederum. Nachdem beide eine Zeit lang nebeneinander hergefahren waren, entschloss sich die Zeugin, den Überholvorgang abzubrechen und hinter dem Fahrzeug des Angeklagten einzuscheren. Nunmehr bremste der Angeklagte, der seine Frau hinter sich bemerkt hatte, seinen Wagen scharf ab, wobei er auch die Handbremse betätigte, und kam mit seinem Fahrzeug annähernd quer auf der Straße zum Stillstand. Er handelte dabei in der Absicht, seine Frau zum Anhalten zu zwingen, um sie sodann zur Rede zu stellen. Die Zeugin brachte ihren Wagen durch eine starke Bremsen zum Stehen, ohne dass es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen kam. Anschließend entfernte sich der Angeklagte vom Tatort.

Gegen das vorgenannte Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II. Die Revision des Angeklagten hat mit der erhobenen Sachrüge teilweise Erfolg.

Sie führt zu einer Aufhebung des angeordneten Fahrverbotes.

Im übrigen war die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

1. Die erhobenen Verfahrenrügen greifen nicht durch.

a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht nicht gegen § 59 StPO verstoßen, als es davon abgesehen hat, die Zeugen zu vereidigen und den Verzicht der Vereidigung zu protokollieren. Die diesbezügliche Verfahrensrüge ist unbegründet.

Durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004 (BGBl I, 2198) ist die genannte Vorschrift neu gefasst worden. Dadurch hat das frühere gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach ein Zeuge grundsätzlich zu vereidigen war, eine Umkehrung erfahren. Eine Vereidigung eines Zeugen ist nur noch in den in § 59 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmefällen vorgeschrieben (vgl. BGH, NJW 2006, 388; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 59 Rdn. 1), also wenn es das Gericht wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Bekundung für erforderlich erachtet (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 208). Die Entscheidung über die Vereidigung ergeht von Amts wegen in der Hauptverhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorsitzenden des Gerichts gemäß § 238 Abs. 1 StPO, der die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 StPO zu prüfen hat (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 208; Meyer-Goßner, a.a.O, § 59, Rdn. 8 - 10). Dabei ist fraglich, ob die Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen immer ausdrücklich zu treffen und als wesentliche Förmlichkeit im Protokoll festzuhalten ist (so die - die jeweilige Entscheidung nicht tragende - Ansicht des 1. Strafsenates des BGH in dem Beschluss vom 15.02.2005 - 1 StR 584/04 (BeckRS 2005, 03108) und des 3. Strafsenates des BGH in dem Beschluss vom 20.01.2005 (NStZ 2005, 340, 341) mit weiteren Nachweisen).

Mit Beschluss vom 16.11.2005 hat der 2. Strafsenat des BGH - 2 StR 457/05 - (NJW 2006, 388) klargestellt, dass eine ausdrückliche Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen, nur dann zu treffen und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen ist, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Vereidigung gestellt hat. Zur Begründung wurde auf den Wortlaut des § 59 Abs. 1 StPO verwiesen, wonach - wie ausgeführt - die Nichtvereidigung die Regel darstellt. Deshalb bedürfe es dann keiner ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung, wenn dieser Regel, den Zeugen nicht zu vereidigen, gefolgt werde. Dies entspräche allgemeinen Grundsätzen. Der Verfügung des Gerichts, den Zeugen (unvereidigt) zu entlassen, sei zu entnehmen, dass das Gericht die Voraussetzungen, vom regelmäßigen Verfahrensgang abzuweichen und ausnahmsweise nach § 59 Abs. 1 StPO zu vereidigen, nicht als gegeben angesehen habe. Dies bedürfe keiner förmlichen Entscheidung und sei daher auch keine wesentliche Förmlichkeit im Sinne von §§ 273 Abs. 1, 274 Satz 1 StPO. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Vereidigung des Zeugen gestellt habe. Dann sei auch die negative Entscheidung ausdrücklich zu treffen und zu protokollieren.

Der Senat schließt sich der dargestellten und überzeugend begründeten Auffassung des 2. Strafsenates des BGH an. Durch die Maßgabe des zur Prozessleitung berufenen Vorsitzenden, den Zeugen nach dessen Vernehmung zu entlassen, ohne ihn zuvor vereidigt zu haben, wird den übrigen Prozessbeteiligten jedenfalls mittelbar die nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen getroffene Entscheidung des Vorsitzenden des Gerichts, im Einklang mit der gesetzlich normierten Regel von einer Vereidigung abzusehen, bekannt gegeben.

Der Vorsitzende der Berufungskammer, der die Entlassung der Zeugen angeordnet hat, hat mit dieser Maßnahme zum Ausdruck gebracht, dass er die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 StPO als nicht vorliegend erachtet hat. Insoweit bedurfte es keines ausdrücklichen Beschlusses, da ein Fall des Abweichens von der gesetzlichen Regel nicht gegeben war.

b) Hinsichtlich der weiteren erhobenen Verfahrensrügen, die ebenfalls Rechtsfehler nicht aufdecken, hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt Stellung genommen:

2. Soweit der Angeklagte rügt, das Landgericht habe es zu Unrecht unterlassen, Akten des Familiengerichts Warendorf antragsgemäß beizuziehen, hat die Rüge ebenfalls keinen Erfolg. Nachdem der Vorsitzende der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster mit Entscheidung vom 02.07.2004 den Antrag des Angeklagten vom 28.06.2004 auf Beiziehung mehrerer Akten gem. § 219 StPO abgelehnt hatte, bestand für die Kammer keine Veranlassung, von sich aus weitere Aufklärung in diese Richtung zu betreiben. Es wäre Sache des Angeklagten gewesen, den vor der Hauptverhandlung abgelehnten Antrag in der Hauptverhandlung zu wiederholen (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 219 Rdnr. 3). In dem Unterlassen der erneuten Stellung eines vor der Hauptverhandlung bereits gestellten Antrags dürfte im Übrigen ein konkludenter Verzicht auf die in diesem Antrag beantragte Beweiserhebung liegen (zu vgl. OLG Hamm NZV 1998, 425).

3. Soweit indem Revisionsvorbringen darüber hinaus die unterlassene Vernehmung der Zeugen Thomas und Gabriele In. gerügt wird, ist diese Rüge bereits nicht in der gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erforderlichen Weise ausgeführt worden und damit unzulässig. In zulässiger Form ist eine Aufklärungsrüge nur dann erhoben, wenn die Revision die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, bezeichnet (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rdnr. 81 m.w.N.). Zwar trägt die Revision vor, aus der Vernehmung der Zeugen Thomas und Gabriele In. habe sich die Unglaubwürdigkeit der Zeugin Anna XX In. ergeben können, jedoch benennt sie keine Tatsachen, die es aufzuklären galt. Bei dem Umstand, ob ein Zeuge glaubwürdig oder unglaubwürdig ist, handelt es sich nämlich nicht um eine Tatsache sondern um eine Wertung auf der Grundlage festgestellter Tatsachen.

4. Auch die Aufklärungsrüge, die darauf gestützt ist, das Gericht sei gehalten gewesen, den Zeugen Di. weiter zu befragen, ist unzulässig, denn die Rüge kann nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rdnr. 82 m.w.N.).

Der Senat schließt sich der insoweit zutreffenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an.

2. Die Revision erweist sich zum Schuldspruch sowie hinsichtlich der Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,- Euro als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 StGB. Auch der Rechtsfolgenausspruch lässt insoweit keine Fehler erkennen.

Keinen Bestand haben kann allerdings die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes. Diesbezüglich war der Zeitablauf zwischen der Tat und der Berufungshauptverhandlung zu berücksichtigen.

Das Fahrverbot dient als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer. Sie sollen vor einem Rückfall gewarnt werden. Auch soll ihnen ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr vermittelt werden (vgl. OLG Hamm, StV 2004, 489, mit weiteren Nachweisen). Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Daher kommt eine Verhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 15.03.2005 - 4 Ss 54/05 - und vom 11.10.2005 - 4 Ss 361/05 -; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 26. Aufl., § 44, Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 44, Rdn. 2; Hentschel. Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 44 StGB, Rdn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies ist jedenfalls bei einem Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2001 - 5 StR 439/01 - (zfs 2004, 133 f.); OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2004 - 3 Ss 325/04).

Etwas anderen kann nur dann gelten, wenn der Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten angelastet werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2004 - 3 Ss 325/04 - mit weiteren Nachweisen). Dabei ist das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und anderen strafprozessualen Rechten durch den Angeklagten regelmäßig nicht als unlauter anzusehen (vgl. OLG Hamm, NZV 2006, 50).

Vorliegend sind zwischen der Tat vom 19.08.2003 und der Berufungshauptverhandlung am 13.10.2005 fast zwei Jahre und zwei Monate vergangen. Diesen Zeitablauf hat der Angeklagten nicht zu verantworten. Der Termin zur Hauptverhandlung im Berufungsverfahren wurde mehrfach durch das Landgericht verschoben, unter anderem wegen der Erkrankung des Vorsitzenden. Die zeitliche Verzögerung darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Dies gilt auch für seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers und seinen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen. Insoweit hat er nur - wenn auch im Ergebnis erfolglos - die Möglichkeiten, die die Strafprozessordnung bietet, genutzt.

Nach mehr als zwei Jahren und einem Monat konnte das Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Auch die von der Strafkammer herangezogenen Erwägungen führen zu keiner anderen Beurteilung. Das Fahrverbot war daher aufzuheben.

Trotz der grundsätzlich bestehenden Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe konnte der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2005 - 4 Ss 54/95; OLG Köln, DAR 2005, 697). Einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedurfte es nicht. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine neuerliche Hauptverhandlung Feststellungen ergeben würden, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Auch eine Erhöhung der Geldstrafe infolge des Wegfalls des Fahrverbotes scheidet wegen des Verbotes der Schlechterstellung aus.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 413 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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