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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.08.2005
Aktenzeichen: 4 Ss 309/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 315b
Zwar kann das plötzliche Ziehen der Handbremse durch den Beifahrer bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h mit der Folge des Ausbrechens des Fahrzeugs objektiv ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr darstellen, in subjektiver Hinsicht ist jedoch erforderlich, dass der Beifahrer das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht seinem Zweck als Verkehrsmittel entfremden will.
Beschluss

Strafsache

gegen M.O.

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 9. September 2004 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 08. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Rheine zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Rheine hat den Angeklagten am 9. September 2004 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45,- € verurteilt.

Die damalige Mitangeklagte B. wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt. Insoweit ist das Urteil seit dem 4. März 2005 nach Rücknahme der Berufung der Angeklagten rechtskräftig.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte O. mit seinem zunächst in allgemeiner Form eingelegten Rechtsmittel, das er sodann fristgerecht als Revision bezeichnet und begründet hat.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig.

Die allgemein erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:

"In der Nacht zum 17.08.2003 sprachen beide Angeklagten während einer Feier dem Alkohol zu. In den frühen Morgenstunden entschieden sie sich zurückzufahren. Die Angeklagte B. lenkte das Fahrzeug, der Angeklagte O. saß neben ihr. Während des Verlaufs der Fahrt kam es zum Streit zwischen den beiden Angeklagten. Unter anderem wollte der Angeklagte O. das Fahrzeug verlassen, während die Angeklagte B. weiterfuhr. Der Angeklagte O. betätigte sodann die Handbremse, woraufhin das Fahrzeug ins Schleudern geriet, nach rechts von der Straße abkam und in Höhe des Hauses T.-Straße 9 gegen eine Grundstücksmauer prallte. Das Fahrzeug wurde dabei erheblich beschädigt. Auch die Gartenmauer wurde beschädigt. Dieser Vorfall ereignete sich gegen 03:50 Uhr."

Dieses Geschehen hat das Amtsgericht rechtlich wie folgt gewürdigt:

"Der Angeklagte O. hat sich des fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht. Er hat durch einen gefährlichen Eingriff die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch Leib und Leben eines anderen und auch fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Dabei ist die Tat des Angeklagten von der einer Tat des § 315 c StGB abzugrenzen. Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm seine Entscheidung vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 4 Ss 121/2000 - ausgeführt, dass ein Ziehen der Handbremse durch einen Beifahrer zwar objektiv ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist, jedoch in subjektiver Hinsicht erforderlich ist, dass der Beifahrer das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht seinem Zweck als Verkehrsmittel entfremden will. In dieser Entscheidung wurde der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr verneint, da der seinerzeitige Angeklagte die Handbremse angezogen hatte, um die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zu verringern um dann das Verhalten des Fahrers in Richtung einer den Verkehrsvorschriften angepassten Fahrweise zu beeinflussen. Seinerzeit war das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h geführt worden und das Fahrzeug sollte auf 100 km/h - der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - reduziert werden.

So sah es jedoch beim Angeklagten nicht aus. Er wollte nicht die Angeklagte B. zu eines angemessenen Fahrweise bewegen, er wollte das Fahrzeug entgegen den Verkehrsvorschriften durch plötzliches Anziehen der Handbremse zum Stillstand bringen, um Aussteigen zu können. Damit benutzte er die Handbremse nicht für Verkehrsvorgänge, sondern für einen verkehrsfremden Vorgang, nämlich nach seinem eigenen Willen das Fahrzeug zum stehen zu bringen und nicht das Fahrzeug zu führen. Er war in diesem Zusammenhang nicht Führer des Fahrzeugs sondern nahm einen Eingriff in die Fahrweise des Fahrers vor. Ein plötzliches Anziehen der Handbremse stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar, da - wie sich herausgestellt hat, durch das Gutachten des Sachverständigen - ein Fahrzeug dadurch, insbesondere bei Kurvenfahrt - ins Schleudern geraten kann. Dieses Anziehen der Handbremse war auch nach der Aussage des Sachverständigen Ursache für den Verkehrsunfall. Weiterhin ist auch zu berücksichtigen, dass beim Anziehen der Handbremse die Schlussleuchten nicht leuchten und damit andere Verkehrsteilnehmer auf ein solches Verhalten des Fahrzeuges erst verspätet reagieren können. Das Abbremsen lediglich mit der Handbremse stellt somit einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar, wobei der Angeklagte auch zumindest fahrlässig die entsprechenden Schäden verursacht hat."

Die amtsgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fahrlässig begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht.

Zwar ist die Auffassung des Amtsgerichts, das plötzliche Ziehen der Handbremse durch den Beifahrer bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h - so der vom Amtsgericht gehörte technische Sachverständige - mit der Folge des Ausbrechens des Fahrzeugs sei objektiv ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, nicht zu beanstanden (vgl. dazu die Entscheidung des Senats vom 21. März 2000 - 4 Ss 121/2000 - in NJW 2000, 2686). In subjektiver Hinsicht ist jedoch erforderlich, dass der Beifahrer das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht seinem Zweck als Verkehrsmittel entfremden will (vgl. OLG Hamm a.a.O.; BGH, NZV 1990, 35 m.w.N.). Es muss ihm darauf ankommen, unter bewusster Zweckentfremdung des Fahrzeugs mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz durch den von ihm herbeigeführten Verkehrsvorgang in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (vgl. BGH und OLG Hamm a.a.O.; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 315 b Rdnr. 9 m.w.N.).

Eine derart bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs durch den Angeklagten als Beifahrer hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil indes nicht festgestellt. Dem Angeklagten kam es erkennbar gerade nicht darauf an, das Fahrzeug als Mittel zur Durchsetzung verkehrsfremder Absichten zu missbrauchen, sondern er wollte es lediglich abbremsen, um aussteigen zu können. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte einen Unfall mit etwaigen Schadens- oder Verletzungsfolgen absichtlich oder bedingt vorsätzlich herbeiführen wollte, lassen sich den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass der letztlich eingetretene Verkehrsunfall dem Interesse des Angeklagten an seiner eigenen körperlichen Unversehrtheit zuwider lief.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht. Zwar sind auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ergänzende Feststellungen, die zu einer Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr führen könnten, nicht zu erwarten. Indes ist nicht auszuschließen, dass das Handeln des Angeklagten als Nötigung zum Nachteil seiner damaligen Mitangeklagten zu werten sein könnte. Inwieweit diese Nötigung im Hinblick auf eine eventuelle Weigerung der ehemaligen Mitangeklagten, den Angeklagten trotz eines ausdrücklich dahingehend geäußerten Wunsches aussteigen zu lassen, verwerflich wäre, wird in der neuerlichen Hauptverhandlung zu klären sein.

Ende der Entscheidung

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