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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 4 Ss 320/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 140 |
Beschluss Strafsache gegen H.O. wegen fahrlässiher Trunkenheit im Verkehr
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 29. November 2002 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 05. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lemgo zurückverwiesen.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren wird abgelehnt (Entscheidung des Senatsvorsitzenden).
Gründe:
Das Amtsgericht Lemgo hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen und hat ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Fahrzeuge jeder Art zu führen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner (Sprung-)Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Zur Begründung der formellen Rüge hat der Angeklagte ausgeführt, dass die Hauptverhandlung am 29. November 2002 ohne Verteidiger stattgefunden habe, obwohl die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig gewesen sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
Die Sprungrevision des Angeklagten ist zulässig und hat bereits mit der formellen Rüge - zumindest vorläufigen - Erfolg.
Der Angeklagte macht mit seiner gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in zulässiger Form begründeten Verfahrensrüge zu Recht den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO geltend, weil die Hauptverhandlung gegen ihn ohne den Beistand eines Verteidigers und somit in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat.
Die Mitwirkung eines Verteidigers war in der Hauptverhandlung am 29. November 2002 gem. § 140 II StPO notwendig. Nach dieser Vorschrift ist einem Angeklagten u.a. dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dies wegen der Schwere der Tat geboten erscheint. Die Schwere der Tat beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 140 Rdnr. 23 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte hier dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen. Zwar ist der Angeklagte nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung oder mehr verurteilt worden, was nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der auch die ständige Rechtsprechung des Senats entspricht, in aller Regel ohne weiteres die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich gemacht hätte (Meyer-Goßner, a.a.O.). Die im Übrigen hier zu berücksichtigenden Umstände wiegen neben der verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe jedoch derart schwer, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich war. Zum einen ist gegen den Angeklagten eine isolierte Sperrfrist gemäß § 69 a von zwei Jahren festgesetzt worden. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass dem Angeklagten der Widerruf von in zwei anderen Verfahren bewilligten Strafaussetzungen zur Bewährung dort. Durch Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 21. März 1996 ist der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Einbeziehung der Strafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Lemgo vom 27. April 1993 verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nach zwischenzeitlichem Widerruf wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis zum 9. Oktober 2002 und der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis zum 27. September 2003. Darüber hinaus hat das Landgericht Detmold den Angeklagten am 25. Januar 1999 wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Strafrest wurde in diesem Verfahren ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt bis zum 9. Oktober 2002, danach zwischenzeitlich widerrufen und später bis zum 11. Juli 2003 erneut zur Bewährung ausgesetzt. Die Tat des vorliegenden Verfahrens ist am 14. Juli 2002 und damit innerhalb der laufenden Bewährungszeiten begangen worden. Der Angeklagte musste daher wegen der neuerlichen Straffälligkeit mit dem Widerruf und der Verbüßung von weiteren Freiheitsstrafen rechnen, wovon im Übrigen auch das Amtsgericht Lemgo mit dem Hinweis, dass der Angeklagte Bewährungsversager ist, ausgegangen ist. Damit droht dem Angeklagten insgesamt eine längerfristige Strafverbüßung, so dass nach alledem die Mitwirkung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO im Hauptverhandlungstermin geboten war.
Da das angefochtene Urteil schon wegen des Verstoßes gegen § 140 Abs. 2 StPO aufzuheben war, kam es auf die im Übrigen erhobene allgemeine Sachrüge nicht mehr an. Vielmehr war auf die formelle Rüge hin das Urteil mit den der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß §§ 349 Abs. 4, 351, 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ibbenbüren zurückzuverweisen.
Rein vorsorglich weist der Senat auf eine Widersprüchlichkeit in den Urteilsgründen hin. Einerseits geht das Urteil davon aus, der Angeklagte habe die alkoholisierte Fahrt eingeräumt, andererseits stellt das Amtsgericht fest, der Angeklagte habe angegeben, er könne sich nicht mehr an den weiteren Verlauf des Abends - und somit auch nicht an die Trunkenheitsfahrt - erinnern. Zur Widerlegung dieser zweiten Einlassung hat es zudem Zeugenangaben bemüht.
Über den Antrag des Angeklagten, ihm Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger beizuordnen, hat der Vorsitzende des Revisionsgerichts nicht zu entscheiden, dieses obliegt vielmehr dem letzten Tatgericht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Rdnr. 6). Da nach dem jetzigen Verfahrensstand eine Revisionshauptverhandlung nicht in Betracht kommt, besteht auch insoweit kein Anlass, ihm von hier aus einen Verteidiger zu bestellen (Entscheidung des Senatsvorsitzenden).
Ende der Entscheidung
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