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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 4 Ss 403/07
Rechtsgebiete: StPO, LFBG, Richtlinie 89/397/EWG
Vorschriften:
StPO § 153 Abs. 2 | |
LFBG § 43 Abs. 1 S. 2 | |
Richtlinie 89/397/EWG Art. 7 Abs. 1 S. 2 |
Tenor:
Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt, die auch die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
Gründe:
Der Senat hat die Einstellung des Verfahrens bei den Verfahrensbeteiligten angeregt, weil die nach § 43 Abs. 1 S. 2 LFBG, Artikel 7 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 89/397/EWG vorgesehene Gegenprobe nicht zur Verfügung steht und die Bejahung eines Beweisverwertungsverbotes in einem solchen Fall nach der Entscheidung des EuGH (C-276/01 vom 10. April 2003) nach Ansicht des Senats jedenfalls nahe liegt. Daß der Angeklagte auf die Zurücklassung einer Gegenprobe verzichtet hätte, ist nicht ersichtlich.
Soweit nach den Umständen die Zurücklassung einer Gegenprobe bei dem Hersteller aus tatsächlichen Gründen unmöglich sein sollte, hätte eine entsprechend gesicherte Gegenprobe nach dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften jedenfalls verwahrt werden müssen, um für ein Gegengutachten zur Verfügung zu stehen.
Ende der Entscheidung
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