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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.07.2001
Aktenzeichen: 4 Ss 431/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 163 |
Beschluss
Strafsache gegen J.F.,
wegen fahrlässigen Falscheides.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 18. Januar 2001 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Gegen den Angeklagten ist durch das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Bocholt vom 13. September 2000 wegen fahrlässigen Falscheides eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 DM verhängt worden. Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft Münster hat die Kleine Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Landgericht Bocholt mit dem angefochtenen Urteil verworfen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner zulässigen Revision, mit der er unter Erhebung der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch begehrt.
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückzuverweisen, § 354 Abs. 2 S. 1 StPO.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 25. Juli 2001 ausgeführt:
"Das Landgericht Münster hat das den Fahrlässigkeitsvorwurf begründende Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass dieser seine objektiv falsche Zeugenaussage hätte vermeiden können, wenn er sich vor der Hauptverhandlung bei seinem Arbeitgeber über seine Arbeitszeiten erkundigt hätte. Indes trifft, worauf die Revision zutreffend hingewiesen hat, den Zeugen im Strafprozess grundsätzlich keine Pflicht, sich auf seine Vernehmung vorzubereiten (zu vgl. LK-Ruß, 11. Aufl., § 163 StGB, Rdnr. 6 m.w.N.). Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben.
Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat verwehrt, weil nicht ausgeschlossen erscheint, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die aus anderen Gründen einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Angeklagten rechtfertigen können."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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